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ALJ 1/2015 Die Rule of Law im Völker- und im Europarecht 182
über „rechtsähnliche Normen empfehlenden Charakters“. Ich komme aber nicht darum herum,
die große Bedeutung zu betonen, die dem Soft Law gerade bei den Menschenrechten, natürlich
nur in Ergänzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen, zukommt. Auch bei den Menschenrech-
ten ist die generelle, verbindliche Normsetzung durch völkerrechtliche Verträge nahezu abge-
schlossen, wenn auch noch zahlreiche Ratifikationen und Beitritte zu diesen Verträgen ausste-
hen. Die Konkretisierung der menschenrechtlichen Normen in Bezug auf bestimmte Rechts- und
Sachgebiete, ihre Individualisierung in Bezug auf bestimmte Staaten, erfolgt aber auf internatio-
naler Ebene sehr häufig durch formalisierte Stellungnahmen internationaler Einrichtungen, die
dem Soft Law zuzurechnen sind, und nur in Ausnahmefällen durch internationale Gerichte.
Manche der internationalen Einrichtungen, die die Einhaltung der Menschenrechte prüfen, beru-
hen auf völkerrechtlichen Verträgen, wie der gerade hier in Graz durch die langjährige Mitglied-
schaft von Frau Professor Renate Kicker bestens bekannte Folterverhütungsausschuss des Euro-
parats, andere beruhen auf Beschlüssen internationaler Organisationen, wie zB die Spezialbe-
richterstatter des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen. Die Prüfung erfolgt aufgrund von
regelmäßigen Staatenberichten und unter Berücksichtigung der mündlichen Ausführungen und
Reaktionen der Delegationen der betroffenen Staaten. Die Erstellung der zahlreichen Berichte an
diese Einrichtungen bedeutet auch für einen relativ gut organisierten Staat wie Österreich eine
große Herausforderung und jeweils monatelange Arbeit. Ähnliches gilt für die Vorbereitung auf
die Anhörungen in Genf und die Besuche von Ausschuss-Delegationen oder Sonderberichterstat-
tern in Österreich. Im Ergebnis ist aber nicht zu leugnen, dass die unabhängig von der Rechts-
grundlage der internationalen Prüfeinrichtung dem Soft Law zuzurechnenden Schlussfolgerun-
gen dieser Einrichtungen Einfluss auf die Menschenrechtsentwicklung auf einzelstaatlicher Ebene
haben – in einigen Staaten, wie in Österreich, mehr, in anderen weniger.
Ein spezifisches Rule of Law-Problem bestand lange Zeit darin, dass sich die menschenrechtliche
Überprüfung auf die Vertragsparteien der betreffenden völkerrechtlichen Verträge beschränkte.
Diesem Problem wurde 2006 durch die Einführung der Universellen Periodischen Überprüfung
(UPR) durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen entgegengewirkt, der sich alle Staa-
ten zu unterziehen haben, was bisher auch – trotz der Androhung der Aufkündigung der Zu-
sammenarbeit durch einen Staat – geschehen ist. Es gibt viel Kritik an der UPR, in der alle Staa-
ten, das aber nur sehr kurz, nämlich nur wenige Minuten lang, Gelegenheit haben, Empfehlungen
zur Menschenrechtslage im gerade zu prüfenden Staat zu äußern; Empfehlungen, die die be-
troffenen Staaten dann annehmen oder auch ablehnen können. Aber immerhin. Auch hier gilt,
dass durch das Konsensprinzip weitergehenden Ambitionen zur Verbesserung der Rule of Law im
Menschenrechtsbereich enge Grenzen gesetzt sind.
Nach einer ersten Überprüfung 2011 wird die nächste UPR-Überprüfung Österreichs im Novem-
ber dieses Jahres in Genf stattfinden. Derzeit wird der dafür notwendige Staatenbericht erstellt.
Eine UPR-Empfehlung, die Österreich 2011 noch ablehnen musste, die aber im jetzigen Regie-
rungsprogramm aufgegriffen wurde, betrifft die Ausarbeitung eines „Nationalen Aktionsplans
Menschenrechte“, der einzelne konkrete neue Impulse für den Menschenrechtsschutz in Öster-
reich bringen soll und für den wir derzeit gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt und der Volks-
anwaltschaft Vorschläge der Ministerien, der Bundesländer, der Zivilgesellschaft und der Wissen-
schaft sammeln.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal