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Austrian Law Journal, Volume 1/2016
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ALJ 1/2016 Erlebt Schengen eine „Renaissance“ oder geht es unter? 11 2015/1601 des Rates53 wiederum sollen 120.000 Personen, die ebenfalls einen Antrag auf inter- nationalen Schutz gestellt haben, aus Italien und Griechenland, aber auch aus anderen Mitglied- staaten, die mit einer Notlage konfrontiert sind, auf andere EU-Länder verteilt werden. Gemäß Art 4 Abs 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates sollen ab dem 26. 9. 2016 zunächst 54.000 der insgesamt 120.000 Antragsteller aus Italien und Griechenland in andere Mitgliedstaaten um- gesiedelt werden. Am 7. 3. 2016 vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union54 eine Reihe von Grundsätzen für den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei bei der Bewältigung der Migrationskrise, die als Grundlage für ein mit der Türkei abzu- schließendes Abkommen fungieren sollen. In der Folge legte die Kommission am 16. 3. 2016 eine Mitteilung über die nächsten operativen Schritte in der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei im Bereich der Migration55 vor, in der sie sechs Grundsätze für die weitere Zusam- menarbeit EU-Türkei im Bereich der Migration spezifizierte. Der in diesem Zusammenhang beson- ders relevante zweite Grundsatz statuiert eine „1:1-Neuansiedlungsregelung“, aufgrund derer für jeden von der Türkei von den griechischen Inseln rückübernommenen Syrer die Neuansiedelung eines weiteren Syrers aus der Türkei in einen EU-Mitgliedstaat erfolgen soll.56 Sollte sich im Zuge der „1:1-Neuansiedlung“ zusätzlicher Bedarf ergeben, könnten die notwendigen Schritte unter- nommen werden, um einen Teil der Verpflichtungen im Rahmen der vorstehend erwähnten Um- verteilungsbeschlüsse – insbesondere alle derzeit noch nicht zugewiesenen 54.000 Plätze oder zumindest einen Teil davon – auf die 1:1-Neuansiedlungsregelung zu übertragen. Die Neuansied- lung kann nämlich nach Ansicht der Kommission mit der Umsiedlung gleichgesetzt werden, da beide Maßnahmen konkreter Ausdruck der Solidarität mit anderen Mitgliedstaaten oder Dritt- ländern sind, die mit einem massiven Zustrom von Migranten konfrontiert sind.57 Dies würde allerdings eine Änderung des vorerwähnten Beschlusses (EU) 2015/1601 hinsichtlich der 54.000 Plätze, die von den insgesamt 160.000 Plätzen noch nicht zugewiesen sind, erfordern. Genau diese Änderung schlägt die Kommission nunmehr in ihrem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 vor, den sie am 21. 3. 2016 dem Europäi- schen Parlament und dem Rat zuleitete.58 Damit will die Kommission den Entwicklungen der Flüchtlingssituation vor Ort und deren Auswirkungen auf die Umverteilungs- bzw Umsiedlungs- regelung entsprechend Rechnung tragen.59 Die vorgeschlagene Änderung besteht darin, die Bemühungen, die Mitgliedstaaten mit der Auf- nahme von in der Türkei aufhältigen Syrern durch Übernahme, Aufnahme aus humanitären Gründen oder anderen Formen der legalen Aufnahme, unternehmen, auf die Zahl der Antragsteller auf inter- nationalen Schutz anzurechnen, die gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates in ihr Hoheits- gebiet umgesiedelt werden sollen. Damit soll die vorgeschlagene Änderung es den Mitgliedstaaten 53 Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. 9. 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland; ABl L 2015/248, 80 ff. 54 Erklärung der Staats- und Regierungschefs (Brüssel), 7. 3. 2016. 55 COM(2016) 166 final vom 16. 3. 2016. 56 Die definitive Einführung der „Neuansiedlungsregelung“ wurde in den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. 7. 2015 beschlossen. 57 COM(2016) 166 final, 6. 58 Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. 9. 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland; 2016/0089 (NLE), COM(2016) 171 final vom 21. 3. 2016. 59 COM(2016) 171 final, 1.
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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