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Austrian Law Journal, Volume 1/2016
Page - 13 -
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Page - 13 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

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ALJ 1/2016 Erlebt Schengen eine „Renaissance“ oder geht es unter? 13 gliedstaaten und der Kommission notifiziert werden müssen. Die Kontrollen können zunächst 30 Tage aufrechterhalten und in der Folge auf längstens sechs Monate erstreckt werden. Die be- troffenen Mitgliedstaaten können die Maßnahmen gem Art 25 und 24 des Schengener Grenzko- dex auch miteinander kombinieren und auf diese Weise ihre Kontrollen an den Binnengrenzen für insgesamt acht Monate aufrechterhalten. Demnach müssten die im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 unilateral ergriffenen Maßnahmen bei einem maximalen Ausschöpfen dieser Frist spätestens am 13. 5. (Deutschland), am 15. 5. (Österreich), am 9. 7. (Schweden) und am 15. 7. (Norwegen) auslaufen. An den Beispielen Deutschlands und Österreichs exemplifiziert, stellt sich die Situation der vorübergehenden Wieder- einführung von Grenzkontrollen im Detail folgendermaßen dar:67 Deutschland: Wiedereinführung von Grenzkontrollen an allen Binnengrenzen, mit Schwerpunkt auf der deutsch-österreichischen Landesgrenze auf der Basis von Art 25 Schengener Grenzkodex vom 13. bis 22. 9. 2015; Verlängerungen vom 23. 9. bis 12. 10. 2015, vom 13. 10. 2015 bis 1. 11. 2015 und vom 2. bis 13. 11. 2015; Beendigung nach zwei Monaten am 13. 11. 2015. Wiederein- führung von Grenzkontrollen auf der Basis von Art 23 bzw 24 Schengener Grenzkodex am 14. 11. 2015 bis 13. 2. 2016 sowie Verlängerung vom 13. 2. 2016 bis 13. 5. 2016. Österreich: Wiedereinführung von Grenzkontrollen an allen Binnengrenzen, mit Schwerpunkt auf der österreichisch-slowenischen Landesgrenze auf der Basis von Art 25 Schengener Grenzkodex, vom 16. bis 25. 9. 2015; Verlängerungen vom 26. 9. bis 15. 10. 2015, vom 16. 10. 2015 bis 4. 11. 2015 und vom 5. bis 15. 11. 2015; Beendigung nach zwei Monaten am 15. 11. 2015. Wiederein- führung von Grenzkontrollen auf der Basis von Art 23 bzw 24 Schengener Grenzkodex vom 16. 11. 2015 bis 15. 2. 2016 sowie Verlängerung vom 16. 2. bis 16. 3. 2016.68 Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des „Schengen“-Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist, sieht Art 29 Abs 1 des Schengener Grenzkodex (2016) ein besonderes Verfahren vor. Ist aufgrund anhaltender schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen nach Art 21 das Funktionieren des „Schengen“- Raums insgesamt gefährdet und stellen diese Umstände eine ernsthafte Bedrohung der öffentli- chen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Binnengrenzkontrollen oder in Teilen dieses Raums dar, dann können die Mitgliedstaaten Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten wieder einführen, der höchstens dreimal um einen wei- teren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden kann. Gemäß Art 29 Abs 2 Schengener Grenzkodex (2016) kann der Rat als letztes Mittel und als Maß- nahme zum Schutz der gemeinsamen Interessen im „Schengen“-Raum und wenn alle anderen Maßnahmen die festgestellte ernsthafte Bedrohung nicht wirksam verringern können, empfehlen, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten beschließen, an allen oder bestimmten Abschnitten ihrer Binnengrenzen Kontrollen wieder einzuführen. Dieser Empfehlung des Rates hat ein entspre- chender Vorschlag der Kommission vorauszugehen. Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, dem Rat einen solchen Vorschlag für eine Empfehlung vorzulegen. Bevor ein solcher- 67 Vgl COM(2016) 120 final, Annexes 1 to 2, 2. 68 Durch die Sechste Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die VO der Bundesministerin für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, BGBl II 2015/260, geän- dert wird, wird die „Wendung 16. März 2016“ durch die Wendung „15. Mai 2016“ ersetzt (BGBl II 2016/62).
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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