Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2016
Page - 39 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 39 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

Image of the Page - 39 -

Image of the Page - 39 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

Text of the Page - 39 -

ALJ 1/2016 Daniel Heitzmann 39 stromwegekompetenz auch die Befugnis zur hoheitlichen Bodennutzungsplanung inkludiert, konnte die Widmungsfestlegung fĂŒr benötigte FlĂ€chen fĂŒr Leitungsanlagen schon bisher mit der starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung ergehen.121 Diese Raumplanungs- kompetenz wird mit der Trassensicherung nun schon in einem frĂŒheren Projektstadium aus- geĂŒbt. Die in Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG enthaltene Fachplanungsbefugnis des Bundes beschrĂ€nkt sich jedoch auf Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere LĂ€nder erstrecken. Bloß regionale Starkstromwege hingegen unterliegen der allgemeinen Kompetenz des „ElektrizitĂ€tswesen[s], soweit es nicht unter Art 10 fĂ€llt“ gem Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG, der Bund ist also nur zur Grund- satzgesetzgebung befugt; AusfĂŒhrungsgesetzgebung und planende Vollziehung obliegen den LĂ€ndern. Um demnach nicht in die Kompetenzen der LĂ€nder einzugreifen, können Trassensi- cherungen gem § 14 Energie-Infrastrukturgesetz nur im Falle von PCI, die elektrische Leitungs- anlagen sind und sich auf zwei oder mehrere BundeslĂ€nder erstrecken, getĂ€tigt werden.122 Trotz dieser Ausnahme regionaler Starkstromwege ist die Kompetenz der Infrastrukturbehörde hier aber weitgehend: Man kann wohl davon ausgehen, dass Vorhaben, die im gemeinsamen Interesse von EuropĂ€ischer Union und Mitgliedstaaten stehen, regelmĂ€ĂŸig solche sein werden, die ohnedies als ĂŒberregional zu qualifizieren sind und damit auch ohne Kompetenzdeckungs- klausel in die alleinige ZustĂ€ndigkeit des Bundes fallen wĂŒrden. Dies kann auch bei geographisch bloß in einem Bundesland gelegenen LĂŒckenschlĂŒssen der Fall sein, ist eine Leitungsanlage von gesamtösterreichischer bzw gesamteuropĂ€ischer Bedeutung doch meist ein grenzĂŒberschreiten- des Gesamtvorhaben, auch wenn einzelne Teile davon zu verschiedenen Zeitpunkten errichtet werden. Dabei spricht es umso mehr fĂŒr die Einheitlichkeit einer Leitungsanlage, wenn ein Pro- jekt den Status eines PCI erhalten hat.123 Die Trassensicherung fĂŒr transeuropĂ€ische Stromlei- tungen wird also regelmĂ€ĂŸig möglich sein. 121 Vgl VfSlg 19.456/2011; siehe auch Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau- und Raumordnungs- recht, ZfV 2006, 318 (320); Rill, Die Stellung der Gemeinden gegenĂŒber Bund und LĂ€ndern im Raumordnungs- recht (1974) 24 f; Rill/SchĂ€ffer, Die Rechtsnormen fĂŒr die Planungskoordinierung seitens der öffentlichen Hand auf dem Gebiete der Raumordnung (1975) 38; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht (1975) 67 f; Pernthaler, Raumordnung und Verfassung (1975) 185; Hauer in Hauer/Nußbaumer 303 (304); B. Rasch- auer in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-SchĂ€ffer-Kommentar zum Bundesverfassungsrecht (7. Lfg 2011) Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG Rz 151; Berger, Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) 40. 122 Noch in der Regierungsvorlage zum E-InfrastrukturG (RV 626 BlgNR 25. GP) war vorgesehen, dass eine Kom- petenzdeckungsklausel den Bund auch zu Festlegungen bezĂŒglich regionaler Starkstromwege befugt und demnach auch Trassensicherungen fĂŒr PCI ermöglicht, die sich nicht auf zwei oder mehrere BundeslĂ€nder er- strecken. Mit einer solchen Kompetenzverschiebung zum Bund hĂ€tte sich ein Trend fortgesetzt, der das Elek- trizitĂ€tswesen seit dem Beitritt Österreichs zur EuropĂ€ischen Union durchzieht: Immer mehr eigentlich in Aus- fĂŒhrungsgesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der LĂ€nder gelegene Regelungsmaterien werden, weil es die Übernahme europarechtlicher Vorgaben in die nationale Rechtsordnung notwendig macht, mittels Kompetenzdeckungsklausel in die ZustĂ€ndigkeit des Bundes verschoben (siehe zB § 1 ElWOG 2010; § 1 Abs 1 E-ControlG, BGBl I 2010/110; § 1 ÖSG 2012, BGBl I 2011/75; § 1 KWK-Gesetz, BGBl I 2008/111; § 1 EEffG, BGBl I 2014/72). Der Kompetenztatbestand des ElektrizitĂ€tswesens wĂ€re so weiter ausgehöhlt worden und die elekt- rizitĂ€tsrechtliche Gesetzgebung hĂ€tte einen weiteren Schritt in die von B. Raschauer ausgemachte „Verfas- sungsunehrlichkeit“ gemacht; vgl dazu B. Raschauer, ElektrizitĂ€tswirtschaft zwischen Politik und Recht, in FS Mantl (2004) 391 (394). 123 Vgl dazu VfSlg 19.456/2011, wo der VfGH (auch) die „technische, wirtschaftliche oder netzplanerische Bedeu- tung“ eines Netzausbauprojekts in seine Beurteilung, ob ein Leitungsvorhaben als regional oder ĂŒberregional zu qualifizieren ist, einfließen lĂ€sst; vgl auch Hauer, Entscheidungsbesprechung VfGH 2.7.2011, V 167/10 ua, ZTR 2012, 40.
back to the  book Austrian Law Journal, Volume 1/2016"
Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal