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ALJ 1/2016 Transeuropäische Netze: Staatliche Planung im österreichischen Starkstromwegerecht 40
2. Verhältnis zu örtlicher Raumplanung und Landesfachplanungen
Der überörtliche Raumordnungsakt des Bundes überlagert für die Dauer des Bestands der Tras-
sensicherungsverordnung die örtliche Raumplanung der Gemeinde. Dies jedoch nur insofern, als
dass Bauten am betreffenden Gebiet der Zustimmung der Infrastrukturbehörde bedürfen bzw
dass diese an von der Infrastrukturbehörde gestellte Bedingungen geknüpft werden können. Die
Bundesplanungen verdrängen den gemeindlichen Flächenwidmungsplan also nicht vollständig:
Dieser bleibt grundsätzlich weiterhin bestehen, für die Konsumation von Bauten ermöglichenden
Widmungen wird lediglich ein über die ohnehin schon bestehenden Genehmigungserfordernisse
hinausgehendes Zustimmungserfordernis der Energie-Infrastrukturbehörde vorgesehen. Mit ande-
ren Worten: Auch mit Zustimmung der Bundesbehörde dürfen Wohnbauten im Trassensiche-
rungsgebiet nur dort entstehen, wo der örtliche Flächenwidmungsplan dies ermöglicht. Wird diese
Zustimmung jedoch nicht erteilt, tritt die örtliche Raumplanung vollständig hinter die Bundesfach-
planung zurück.124
Bei der Festlegung eines Trassenplanungsgebietes, das als (relative) Verbotszone in Bezug auf
sonstige Bauten in Erscheinung tritt, hat der Bund die Raumplanungen der Länder nach der ver-
fassungsmäßigen Rücksichtnahmepflicht zu berücksichtigen. Die Behörde hat dabei sowohl die
von ihr wahrzunehmenden starkstromwegerechtlichen Interessen als auch alle gegenbeteiligten
Interessen zu bewerten und nur dann ein Trassenplanungsgebiet auszuweisen, wenn dadurch
die im Kompetenzbereich der Länder liegenden Interessen nicht unterlaufen werden.125 Im kon-
kreten Fall dürfen also Interessen der allgemeinen Raumplanung (zB Wohnbauten) bzw der
Fachplanungen der Länder (zB Landesstraßen) kein so schweres Gewicht aufweisen, dass sie die
Interessen des Bundes an der Trassensicherungsmaßnahme überwiegen. Im Falle von PCI, die ja
stets ein überragendes öffentliches energiepolitisches Interesse verkörpern, wird dies regelmäßig
nicht der Fall sein. Nichtsdestotrotz hat sich die Infrastrukturbehörde vor der Erlassung der Tras-
sensicherungsverordnung mit den Interessen der betroffenen Länder auseinanderzusetzen,126
was durch die in § 14 Energie-Infrastrukturgesetz vorgeschriebene Konsultationspflicht erfolgt.
C. Grundrechtliche Bewertung der Ausweisung von Trassenplanungsgebieten
Abschließend stellt sich die Frage nach dem grundrechtlichen Schutz der vom Trassenplanungs-
gebiet betroffenen Grundeigentümer. Durch die Errichtung einer Bauverbotszone auf ihren
Grundstücken mittels Trassensicherungsverordnung könnten diese in ihrer verfassungsmäßigen
Eigentumsgarantie gem Art 5 StGG verletzt sein, geht mit dem Eigentum an einem Grundstück
doch das Recht einher, dieses nach freiem Belieben zu bebauen.127
Ein Eingriff in das Eigentum liegt dann vor, wenn ein unter das Eigentumsrecht subsumierbares
Recht entzogen oder beschränkt wird.128 Ersteres ist hier nicht der Fall, findet doch keine Eigen-
tumsübertragung an den Projektwerber des Starkstromwegeverfahrens statt; dieser darf die
betroffenen Grundstücke ja noch nicht nutzen, sie werden nur vor Bebauung freigehalten. Auch
124 Vgl Lienbacher, Raumordnungsrecht, in Bachmann et al (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht10 (2014) 473 (482).
125 VfSlg 15.552/1999; vgl auch näher Bußjäger, Verfassungsrechtliche Fragen der Anwendung des Naturschutzrech-
tes der Länder auf Verkehrsprojekte, RdU 2000, 83 (89 f).
126 Vgl B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2013) Rz 572.
127 Vgl Herbst, Raumordnungsrecht, in Poier/Wieser, Steiermärkisches Landesrecht III (2011) 193 (202).
128 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 (2014) Rz 870.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 110
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal