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Austrian Law Journal, Volume 1/2016
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Page - 48 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

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ALJ 1/2016 Ermessen im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren 48 sichtigungsgebot).33 Es liegt aber auf der Hand, dass gerade bei der Starkstromwegeplanung ein über diese wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten hinausgehender Koordinationsbedarf zwi- schen den betroffenen Gesetzgebungs- und Planungsautoritäten besteht.34 Verstärkt wird dieser Koordinationsbedarf schließlich durch eine Grundsatzentscheidung des österreichischen Starkstromwegerechts, keine vorausschauende, originär staatliche Starkstrom- wegeplanung vorzusehen, sondern den genauen Verlauf der Starkstromwegetrassen erst im Rahmen individueller Bau- und Betriebsgenehmigungsverfahren festzulegen.35 Gegenstand eines solchen Verfahrens ist das einzelne Projekt, die Planungsinitiative bleibt nach dieser Regelungs- systematik bei den Elektrizitätsnetzbetreibern.36 Raumplanerische Momente einfließen zu lassen oder das Vorliegen eines spezifischen elektrizitätswirtschaftlichen Interesses an der konkreten Trassenführung zu prüfen, ist der zuständigen Behörde damit im Starkstromwegerecht erst im Rahmen der Erledigung eines eingebrachten Bau- und Betriebsbewilligungsantrages möglich.37 Das war solange kein Problem, als die Elektrizitätsunternehmen als Elektrizitätsnetzbetreiber noch unter staatlicher Kuratel standen.38 Denn neben der politischen oder zivilrechtlichen Koor- dinierung der Elektrizitätsnetzbetreiber bedurfte es keines weiteren rechtlichen Ordnungsrahmens für die Lenkung und Planung von Netzinvestitionen und Netzausbau.39 Neuer Koordinationsbe- darf entstand erst, nachdem der bisherige Ordnungsrahmen mit der Marktöffnung der Elektrizi- tätswirtschaft und der Trennung von Netzbetreibern und Erzeugern seine Steuerungskraft verloren hatte und notwendige Netzinvestitionsmaßnahmen insb aus wirtschaftlichen Gründen unterblie- ben waren.40 C. Nationaler und europäischer Ordnungsrahmen Der Ordnungsrahmen der Netzinvestitionsplanung, wie wir ihn heute kennen, schafft die erfor- derliche Koordination sowohl auf nationaler wie auch auf unionaler Ebene.41 Auf nationaler Ebene müssen die Übertragungsnetzbetreiber42 der nationalen Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegen,43 den 33 Lienbacher in Bachmann et al 458 f; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 Rz 287 f; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 Rz 298, auch mit einer kritischen Anmerkung. Entwickelt wurde die Rücksichtnahme- pflicht einer Gebietskörperschaft auf die Interessen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaften in der Judikatur des VfGH (grundlegend VfSlg 8831/1980; siehe auch VfSlg 10.306/1984; 15.281/1998; 17.854/2006; 18.096/2007; 19.434/2011). In seiner früheren Judikatur ging der VfGH noch nicht von einer Pflicht, sondern nur von einem Recht aus, die Interessen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaften zu berücksichtigen (VfSlg 3163/1957; 7138/1973). 34 IdS auch Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 1 StWG Rz 4; vgl B. Raschauer, Energierecht 56 f. 35 A. Hauer in ders/Nußbaumer 304; Berka, ZfV 2006, 323. 36 A. Hauer in ders/Nußbaumer 304. 37 A. Hauer in ders/Nußbaumer 304. 38 Lindermuth, Netzplanung 36 ff, insb 40 f und 54. 39 Fremuth, Aktueller Überblick und Entwicklungstendenzen, in FS Wenger (1983) 755 (760 f); Lindermuth, Netzplanung 38 f, insb 40. 40 Eingehend Lindermuth, Netzplanung 36 ff, insb 42, und 54 ff. 41 Lindermuth, Netzplanung 63 ff, 97 ff. 42 Sog Übertragungsnetzbetreiber sind nach der Legaldefinition des § 7 Z 70 Elektrizitätswirtschafts- und -organi- sationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I 110/2010 (zuletzt BGBl I 174/2013), entweder natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie er- forderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes sind, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen. Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund-Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG. 43 Das nationale Netzinvestitionsplanungsregime beruht auf unionalen Vorgaben; dazu Lindermuth, Netzplanung 97 ff.
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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