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ALJ 1/2016 Mona Philomena Ladler 81
Eine Compliance-Organisationspflicht steht daher immer unter dem Vorbehalt einer Einzelfall-
betrachtung.19
Eine ungenügende Compliance-Organisation stellt einen Sorgfaltsverstoß iSd § 25 GmbHG bzw § 70
iVm § 84 AktG dar. So kann eine Verletzung der Überwachungspflicht eine Zurechnung des Ver-
haltens der Mitarbeiter zum Geschäftsführer bzw Vorstand bewirken.20 Geschäftsleiter haben
ihre Aufgaben gem § 25 GmbHG bzw § 84 AktG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-
mannes wahrzunehmen. Der Sorgfaltsmaßstab ist objektiv,21 die Anforderungen, die an einen
ordentlichen Geschäftsmann gestellt werden, sind stets im Anlassfall unter Berücksichtigung der
Art des Unternehmens, der Größe oder der wirtschaftlichen Lage zu ermitteln.22 Eine Haftung des
Geschäftsleiters tritt – bei Vorliegen der sonstigen zivilrechtlichen Voraussetzungen – bei eklatan-
tem Überschreiten des objektiven Sorgfaltsmaßstabes ein.23 Anspruchsberechtigt ist grundsätz-
lich die Gesellschaft;24 in Einzelfällen kann auch eine Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern
(§ 25 Abs 5 GmbHG bzw § 84 Abs 5 AktG) oder Aktionären (deliktisch) bestehen.25 Den Freibeweis
für sorgfältiges Handeln haben die Geschäftsleiter zu erbringen.26
B. Rechtliche Einordnung und Funktion der ISO 19600
CMS-Standards, wie ISO 19600 und ONR 192050, können eine Hilfestellung in Ausübung des
Organisationsermessens bieten und damit das Haftungsrisiko des Geschäftsleiters reduzieren.
Die ISO 19600 und ONR 192050 wurden von privaten Normungsinstitutionen, der International
Standardization Organization (ISO) bzw dem Austrian Standards Institute (ASI), veröffentlicht.
Diese Standards sind kein Gesetzesrecht. Ihrer Rechtqualität nach sind sie mit Ö-Normen ver-
gleichbar,27 die den aktuellen Stand der Technik repräsentieren und eine Zusammenfassung der
üblichen Sorgfaltsanforderungen aus dem Wirtschaftsleben darstellen.28 Ö-Normen sind rechtlich
unverbindlich und haben nur dann allgemeine Geltung, wenn sie durch Gesetz oder Verordnung
für verbindlich erklärt wurden.29 Darüber hinaus können Ö-Normen durch Parteienvereinbarung
(auch konkludent) zum Vertragsbestandteil werden und auf diese Weise Bindungswirkung entfal-
ten.30 Doch auch ohne eine entsprechende gesetzliche oder vertragliche Verbindlicherklärung
können Ö-Normen de facto Geltung erlangen: Werden Ö-Normen durch Übung der beteiligten
Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte, sodass in künftigen Fällen mit einer
Anwendung zu rechnen ist, sind sie nach stRsp als Auslegungsmaxime heranzuziehen.31
19 Feltl/Pucher, wbl 2010, 270 f; Knafl, Compliance-Systeme 48, aA Strauss/Hiermann, Aufsichtsrat aktuell, 10.
20 Koppensteiner/Rüffler in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 25 Rz 10 mwN.
21 Koppensteiner/Rüffler in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 25 Rz 14.
22 Völkl, Der österreichische Corporate-Governance-Kodex im Licht der §§ 70 und 84 AktG, GesRZ 2003, 73.
23 Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 25 Rz 36.
24 § 25 Abs 2 GmbHG; § 84 Abs 2 AktG.
25 Jabornegg in Jabornegg/Strasser (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz5 (2011) § 84 Rz 101.
26 § 84 Abs 2 Satz 2 AktG.
27 ONR sind als bloße technische Regeln eine Vorstufe zu Ö-Normen: Hauer, Rechtliche Grenzen der Normung, ZTR
2014, 102.
28 StRsp OGH 15. 4. 1998, 3 Ob 70/98k; OGH 22. 10. 1999, 1 Ob 278/98h; OGH 27. 3. 2001, 1 Ob 262/00m; OGH 8. 7.
2015, 1 Ob 79/15x.
29 § 9 Normengesetz 2016 BGBl I 2015/153; Hauer, ZTR 2014, 102.
30 Graf in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON1.02 § 864a Rz 11 mwN (Stand 19. 5. 2015, rdb.at); Rummel in Rummel
(Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3 (2002) § 861 Rz 12.
31 StRsp, zuletzt OGH 6. 8. 2015, 2 Ob 223/14d; RIS-Justiz RS0038622; zu verfassungsrechtlichen Bedenken bspw
Hauer, ZTR 2014, 102.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 110
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal