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ALJ 1/2016 Compliance als Schutz vor Verbandsverantwortlichkeit? 92
gung Bedeutung. Compliance ist somit auch hier nicht nutzlos, mag sie der Verantwortlichkeit
an sich nicht entgegenstehen.
II. Grundlagen der Verbandsverantwortlichkeit
Seit 2006 können Verbände für das Verhalten ihrer Entscheidungsträger und ihrer Mitarbeiter
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dem Verband wird das strafrechtlich relevante
Verhalten dieser Personen zugerechnet.10 Im Ergebnis können daher sowohl die Entscheidungs-
träger oder Mitarbeiter als auch der Verband strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Gemäß § 1 Abs 2 VbVG sind Verbände juristische Personen sowie eingetragene Personengesell-
schaften sowie Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen; somit nicht die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts.11 Der Konzern ist in seiner Gesamtheit auch kein Verband – besteht er aus
einzelnen Gesellschaften, dann sind diese jeweils Verbände.12 Nach Abs 3 sind der Bund, die
Länder, die Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie hoheitlich handeln, ausge-
nommen. Diese Ausnahme gilt auch für anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse
Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind, und für Verlassenschaften.
Die Haftung dieses derart bestimmten Verbandes setzt dreierlei voraus: zum einen eine Straftat,
wobei in deren Anforderungen noch danach differenziert wird, wer die Straftat begeht. Zum
zweiten müssen gemäß § 3 Abs 1 VbVG durch diese Tat Pflichten, die den Verband treffen, ver-
letzt werden oder die Begehung der Straftat erfolgt zugunsten des Verbandes.13 Drittens schließ-
lich muss ein Entscheidungsträger oder ein Mitarbeiter diese Tat begangen haben, wobei beim
Mitarbeiter noch eine weitere Voraussetzung hinzukommt.
A. Pflichtverletzung oder Begehung zugunsten des Verbandes
Die Pflichtenverletzung entspricht durchaus dem System des Individualstrafrechts:14 Man kann
sich nicht dadurch exkulpieren, dass man einem anderen die eigenen Pflichten auferlegt. Dasselbe
gilt für den Verband. Es können die zum Individualstrafrecht gewonnenen Überlegungen über-
tragen werden. „Compliance“ kann in beiden Bereichen gleich angewendet werden.
Die Tatbegehung zugunsten des Verbandes (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG) ist hingegen ein im Individual-
strafrecht unbekannter Ansatz,15 denn bei einer aufgedrängten unrechtmäßigen Bereicherung
haftet der Bereicherte nur im Fall einer Hehlerei- oder Geldwäschestrafbarkeit, und dabei wird
dem Einzelnen nichts aufgedrängt, vielmehr muss er vorsätzlich die entsprechenden Tatbild-
merkmale erfüllen. Daher gibt es keine aus dem Individualstrafrecht bekannten Kriterien, die man
auf das VbVG übertragen kann. Das erschwert die Festlegung sinnvoller Compliance-Maßnahmen
und die Anwendung des VbVG.16
10 Zur Zurechnung fremden Verhaltens im Individualstrafrecht Tipold in FS Fuchs 596 ff.
11 Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (2006) § 1 Rz 24; Hilf/Zeder in WK-StGB2 § 1 VbVG Rz 27.
12 Hilf/Zeder, WK-StGB2 § 1 VbVG Rz 30.
13 Fuchs/Kreissl/Pilgram/Stangl, Generalpräventive Wirksamkeit, Praxis und Anwendungsprobleme des Verbandsver-
antwortlichkeitsgesetz (VbVG) Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie (2011) 62, nennen als Zahlen aus einer
Stichprobe 34,3 % Straftaten zugunsten des Verbandes, 40,3 % Pflichtverletzung, 25,4 % beides; n=67.
14 Eingehend zu der Frage, ob dem VbVG ein eigenes geschütztes Rechtsgut zugrunde liegt Urbanek, Unterneh-
mensstrafrecht (Dissertation Wien 2013) 64 ff. Siehe dazu aus deutscher Sicht zuletzt Frisch, Strafbarkeit juristi-
scher Personen und Zurechnung, in FS Wolter (2013) 349 (361 ff).
15 Die Tatbegehung zugunsten des Verbandes wird im Übrigen sehr weit ausgelegt, vgl Hilf/Zeder, WK-StGB2 VbVG
§ 3 Rz 8 ff; Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 3 Rz 6 ff.
16 Es wundert daher nicht, dass sich in der Kommentarliteratur keine Hinweise auf den gebotenen Sorgfaltsmaß-
stab finden; im Übrigen auch nicht in den Gesetzesmaterialien, vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 23. Lewisch nennt
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Austrian Law Journal
Volume 1/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 110
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal