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ALJ 1/2016 Compliance als Schutz vor Verbandsverantwortlichkeit? 98
wenn ein Verstoß gegen die Arbeitszeitregeln erkennbar oder aufgrund konkreter Umstände
nahe liegend ist. Aber dann ist die Grenze des Vertrauensgrundsatzes ohnedies erreicht.53
Dem VwGH genügen derartige Belehrungen nicht.54 Vielmehr erweist sich die Judikatur des VwGH
als besonders streng: verlangt werden die Kontrolle von Tachographenblättern und Fahrtenbü-
chern und die Schaffung von Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden, die keinen Anreiz
zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften bieten.55 Er verlangt Kontrollmechanismen, die die
Einhaltung einschlägiger Vorschriften jederzeit sicherstellen und auch im Fall eigenmächtiger
Handlungen von Arbeitnehmern wirken.56 Damit ist kaum noch Platz für den Vertrauensgrund-
satz, denn nicht einmal stichprobenartige Überprüfungen genügen.57 Diese Judikaturlinie wurde
wiederholt im Schrifttum kritisiert.58 Problematisch ist dabei auch, dass der VwGH nicht offenlegt,
was genau im konkreten Einzelfall geboten gewesen wäre. So gesehen kann diese Judikatur gar
nicht präventiv wirken und lässt Compliance-Maßnahmen immer als unzureichend erscheinen.
Angesichts dessen kann – auch wegen der Schuldvermutung des § 5 Abs 1 VStG59 – diese Judika-
tur für das VbVG nicht übernommen werden.60 Strafverfolgungsbehörden müssen jedenfalls den
von ihnen erwarteten Maßstab konkret offenlegen, andernfalls ist die Entscheidung mangelhaft.
Bei personellen bzw organisatorischen Maßnahmen findet sich in der Literatur zur Compliance
auch der Vorschlag einer Jobrotation.61 Dies wird insb für Bereiche überlegt, die korruptionsanfällig
sind. Diese Vorgangsweise wird oft finanziell nicht möglich und daher wohl unzumutbar sein.62
Verlangt die Tätigkeit eine entsprechende Qualifikation, dann erscheint die Umsetzung dieser
Idee noch schwieriger. Im Übrigen hält sich die Republik Österreich nicht daran: Richter rotieren
außer in der Karriereleiter kaum in ihrem Job. Um Wettbetrügereien zu verhindern oder zumin-
dest zu erschweren, könnte man jedes Jahr die Mannschaften einer Fußballliga völlig neu zusam-
menstellen oder Torhüter nur mehr als Stürmer spielen lassen. Das ist absurd! Die Jobrotation
könnte daher nur in sehr engen Bereichen eine mögliche Maßnahme sein, und ob sie wirklich
rechtlich geboten ist, erscheint sehr zweifelhaft. Schließlich wird damit ohne gesetzliche Grundlage
ganz erheblich in eine innerbetriebliche Situation eingegriffen.
Bei organisatorischen Maßnahmen wird man aufgrund gesetzlicher Vorbilder, wie § 18 WAG,
auch an die Bestellung eines Compliance-Beauftragten denken. Dies ist aber primär nur geboten,
wenn es eigens gesetzlich vorgesehen ist, denn es handelt sich dabei zunächst um eine reine
53 Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 3 Rz 45, und dies va im Zusammenhang mit der Vorsatzkrimi-
nalität betonend aaO Rz 56.
54 Vgl etwa VwGH 20. 7. 1992, 91/19/0201; 23. 4. 2008, 2004/03/0050; 9. 9. 2005, 2005/02/0018. Siehe dazu auch
Pichlmayer, Verbandsverantwortlichkeit 96.
55 Siehe dazu auch Pichlmayer, Verbandsverantwortlichkeit 96 mwN.
56 Siehe etwa VwGH 9. 9. 2005, 2005/02/0018.
57 So etwa VwGH 29. 1. 1987, 86/08/0109; 29. 1. 1987, 86/08/0172; siehe dazu auch Pichlmayer, Verbandsverant-
wortlichkeit 136 ff.
58 Vgl etwa Marhold, Arbeitszeitüberwachung im Gütertransportgewerbe, RdW 1991, 148 (148); ders, Die Überwa-
chung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber, ÖJZ 1993, 41 (41); Pflegerl, Verfassungsmäßigkeit entlastender
Kontrollsysteme im Betriebsbereich, ecolex 1996, 770 (770); Lewisch in Lewisch 5 FN 8; ders in Lewisch/Fister/
Welguni, VStG § 9 Rz 43; siehe dazu auch Pichlmayer, Verbandsverantwortlichkeit 138 ff.
59 Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 1991/52 idF BGBl I 2013/33.
60 So auch Pichlmayer, Verbandsverantwortlichkeit 139 ff; aA Urbanek, Unternehmensstrafrecht 93 ff.
61 Urbanek, Unternehmensstrafrecht 192 f mwN.
62 Hinsichtlich wirtschaftlicher Nachteile ist die Judikatur und Literatur aber sehr zurückhaltend, vgl Steininger,
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 3 Rz 86 mwN, was va in Bezug auf Notstandsüberlegungen gilt. Die Frage
der Rotation geht aber weit darüber hinaus, weil es nicht darum geht, unmittelbar drohende Nachteile abzu-
wenden.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 110
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal