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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2016
Page - 105 -
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Page - 105 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

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ALJ 1/2016 Christian Aschauer 105 sogar alle drei Mitglieder des Schiedsgerichts bestellen.12 Auch in diesen Fällen hat keine Partei einen „eigenen“ Schiedsrichter. Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC), die führende österreichische Schiedsinstitution, die in ganz Mittel- und Osteuropa schlechthin als die Wiener Kammer oder das Wiener Schiedsge- richt bekannt und anerkannt ist, hat bei der letzten Reform ihrer Schiedsregeln im Jahr 2013 die eben geschilderte, von der ICC entwickelte Praxis rezipiert; auch das Präsidium des Internationa- len Schiedsgerichts der WKÖ kann in Mehrparteienfällen „[im] Ausnahmefall“, wie es ausdrücklich heißt, alle drei Mitglieder des Schiedsgerichts bestellen13. Schließlich ist auch das Dirimierungsrecht des Vorsitzenden ein Symptom für die fortschreitende Zurückdrängung des Parteieneinflusses. Beim Dirimierungsrecht geht es darum, dass bei der Abstimmung über den Schiedsspruch der oder die Vorsitzende allein entscheiden darf, wenn sich im Schiedsgericht keine Mehrheit bildet. Noch bei der Ausarbeitung der UNCITRAL Schiedsregeln im Jahr 1975 haben die Delegierten der Teilnehmerstaaten ein Dirimierungsrecht abgelehnt.14 Mittlerweile ist das Dirimierungsrecht des Vorsitzenden sowohl in den ICC Regeln also auch in den VIAC Regeln fest verankert.15 Es ist insbesondere dann nützlich, wenn sich bei der Anspruchs- höhe keine Mehrheit bildet, weil die Vorstellungen der parteiernannten Mitschiedsrichter zu weit auseinander liegen. In diesen Fällen kann der Vorsitzende allein entscheiden. Die Macht der par- teiernannten Mitschiedsrichter ist entsprechend zurückgedrängt. IV. Wünsche der Parteien Eine sehr berechtigte Frage ist, ob die Parteien, die sich freiwillig der Zuständigkeit von Schieds- gerichten unterwerfen und Schiedsverfahren mit ihren Kostenbeiträgen finanzieren, mit dieser Entwicklung zufrieden sind. In aller Regel handelt es sich bei den Parteien um international tätige (mittlere und große) Unternehmen, wie es sie auch im Großraum Graz in großer Zahl gibt. Eine von der Queen Mary University London und der Kanzlei White & Case durchgeführte Umfrage bei Unternehmensjuristen hat gezeigt, dass sich bei der Frage „Einzelschiedsrichter oder Dreier- schiedsgericht“ 87 % aller Befragten, die eine klare Präferenz hatten,16 für ein Dreierschiedsge- richt aussprachen. Einer der entscheidenden Gründe für diese starke Präferenz war nach den Angaben der Befragten die Möglichkeit, beim Dreierschiedsgericht einen Schiedsrichter ernennen zu dürfen.17 Gerade wenn Unternehmen bedeutende Mittel in ein Schiedsverfahren investieren, möchten sie die Konstituierung des Schiedsgerichts so weit wie möglich beeinflussen. Mit diesem Befund steht in Übereinstimmung, dass Parteien ihre Möglichkeiten zur Mitwirkung bei der Schiedsrichterkonstituierung in aller Regel wahrnehmen. Gemäß den ICC Schiedsregeln 12 Art 10 Abs 2 der ICC Schiedsregeln 1998; Art 12 Abs 8 der ICC Schiedsregeln 2012. 13 Art 18 Abs 4 der Wiener Regeln 2013. 14 Brower/Rosenberg, Arbitration International 11 mwN. 15 Art 31 Abs 1 der ICC Schiedsregeln 2012; Art 35 Abs 1 der Wiener Regeln 2013; die UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung 2010 kennen bei der Fällung des Schiedsspruchs nach wie vor kein Dirimierungsrecht. 16 27 % der Befragten hatten keine klare Präferenz in der Frage „Einzelschiedsrichter oder Dreierschiedsgericht”. 17 Queen Mary University/White&Case, 2010 International Arbitration Survey: Choices in International Arbitration, 25. Die Nachfolgestudie aus dem Jahr 2015 enthält keine vergleichbare Fragestellung; allerdings gaben in der Nach- folgestudie immer noch 38 % der Befragten Unternehmensjuristen an, dass die Möglichkeit der Schiedsrichter- bestellung (nach der internationalen Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs, der Abbedingung einzelner staatli- cher Jurisdiktionen und der Flexibilität des Schiedsverfahrens) der größte Vorteil des Schiedsverfahrens sei.
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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