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ALJ 1/2016 Christian Aschauer 105
sogar alle drei Mitglieder des Schiedsgerichts bestellen.12 Auch in diesen Fällen hat keine Partei
einen „eigenen“ Schiedsrichter.
Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC), die führende österreichische Schiedsinstitution, die
in ganz Mittel- und Osteuropa schlechthin als die Wiener Kammer oder das Wiener Schiedsge-
richt bekannt und anerkannt ist, hat bei der letzten Reform ihrer Schiedsregeln im Jahr 2013 die
eben geschilderte, von der ICC entwickelte Praxis rezipiert; auch das Präsidium des Internationa-
len Schiedsgerichts der WKÖ kann in Mehrparteienfällen „[im] Ausnahmefall“, wie es ausdrücklich
heißt, alle drei Mitglieder des Schiedsgerichts bestellen13.
Schließlich ist auch das Dirimierungsrecht des Vorsitzenden ein Symptom für die fortschreitende
Zurückdrängung des Parteieneinflusses. Beim Dirimierungsrecht geht es darum, dass bei der
Abstimmung über den Schiedsspruch der oder die Vorsitzende allein entscheiden darf, wenn sich
im Schiedsgericht keine Mehrheit bildet. Noch bei der Ausarbeitung der UNCITRAL Schiedsregeln
im Jahr 1975 haben die Delegierten der Teilnehmerstaaten ein Dirimierungsrecht abgelehnt.14
Mittlerweile ist das Dirimierungsrecht des Vorsitzenden sowohl in den ICC Regeln also auch in
den VIAC Regeln fest verankert.15 Es ist insbesondere dann nützlich, wenn sich bei der Anspruchs-
höhe keine Mehrheit bildet, weil die Vorstellungen der parteiernannten Mitschiedsrichter zu weit
auseinander liegen. In diesen Fällen kann der Vorsitzende allein entscheiden. Die Macht der par-
teiernannten Mitschiedsrichter ist entsprechend zurückgedrängt.
IV. Wünsche der Parteien
Eine sehr berechtigte Frage ist, ob die Parteien, die sich freiwillig der Zuständigkeit von Schieds-
gerichten unterwerfen und Schiedsverfahren mit ihren Kostenbeiträgen finanzieren, mit dieser
Entwicklung zufrieden sind. In aller Regel handelt es sich bei den Parteien um international tätige
(mittlere und große) Unternehmen, wie es sie auch im Großraum Graz in großer Zahl gibt.
Eine von der Queen Mary University London und der Kanzlei White & Case durchgeführte Umfrage
bei Unternehmensjuristen hat gezeigt, dass sich bei der Frage „Einzelschiedsrichter oder Dreier-
schiedsgericht“ 87 % aller Befragten, die eine klare Präferenz hatten,16 für ein Dreierschiedsge-
richt aussprachen. Einer der entscheidenden Gründe für diese starke Präferenz war nach den
Angaben der Befragten die Möglichkeit, beim Dreierschiedsgericht einen Schiedsrichter ernennen
zu dürfen.17 Gerade wenn Unternehmen bedeutende Mittel in ein Schiedsverfahren investieren,
möchten sie die Konstituierung des Schiedsgerichts so weit wie möglich beeinflussen.
Mit diesem Befund steht in Übereinstimmung, dass Parteien ihre Möglichkeiten zur Mitwirkung
bei der Schiedsrichterkonstituierung in aller Regel wahrnehmen. Gemäß den ICC Schiedsregeln
12 Art 10 Abs 2 der ICC Schiedsregeln 1998; Art 12 Abs 8 der ICC Schiedsregeln 2012.
13 Art 18 Abs 4 der Wiener Regeln 2013.
14 Brower/Rosenberg, Arbitration International 11 mwN.
15 Art 31 Abs 1 der ICC Schiedsregeln 2012; Art 35 Abs 1 der Wiener Regeln 2013; die UNCITRAL Schiedsregeln in
der Fassung 2010 kennen bei der Fällung des Schiedsspruchs nach wie vor kein Dirimierungsrecht.
16 27 % der Befragten hatten keine klare Präferenz in der Frage „Einzelschiedsrichter oder Dreierschiedsgericht”.
17 Queen Mary University/White&Case, 2010 International Arbitration Survey: Choices in International Arbitration, 25.
Die Nachfolgestudie aus dem Jahr 2015 enthält keine vergleichbare Fragestellung; allerdings gaben in der Nach-
folgestudie immer noch 38 % der Befragten Unternehmensjuristen an, dass die Möglichkeit der Schiedsrichter-
bestellung (nach der internationalen Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs, der Abbedingung einzelner staatli-
cher Jurisdiktionen und der Flexibilität des Schiedsverfahrens) der größte Vorteil des Schiedsverfahrens sei.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 110
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal