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ALJ 1/2016 Die Besetzung von Schiedsgerichten 106
wird der Vorsitzende, wenn die Parteien nichts anderes bestimmt haben, vom ICC Schiedsge-
richtshof bestellt.18 Vor der Bestellung des Vorsitzenden gibt der Schiedsgerichtshof jedoch den
Parteien die Möglichkeit, sich selbst auf den Vorsitzenden zu einigen oder vorzusehen, dass sich
die Mitschiedsrichter auf den Vorsitzenden einigen sollen. Dies entspricht der konsensualen Natur
des Schiedsverfahrens. Der frühere ICC Generalsekretär Simon Greenberg berichtet, dass Parteien
diese Möglichkeit sehr weitgehend wahrnehmen.19
Interessant ist, dass Parteien auf Nachfrage, was fĂĽr sie die entscheidenden Kriterien bei der
Auswahl „ihres“ Schiedsrichters sind, nicht als erstes auf die erhoffte Parteilichkeit des parteier-
nannten Mitschiedsrichters zu sprechen kommen. Die Parteien selbst fĂĽhren andere Kriterien ins
Treffen, nämlich an erster Stelle open-mindedness and fairness (66 %); dann folgen prior experience
of arbitration, quality of awards, availability and reputation, knowledge of the law, und erst danach
folgt mit 47 % likelihood arbitrator will be able to influence chair of the arbitral tribunal.20 Die Parteien
selbst gehen also mit der ihnen eingeräumten Befugnis der Schiedsrichterbestellung in aller Regel
verantwortungsvoll um.
V. Legitime Aufgabe parteiernannter Mitschiedsrichter
Was ist nun die legitime Aufgabe parteiernannter Mitschiedsrichter und wie unterscheidet sie
sich, wenn ĂĽberhaupt, von der Aufgabe des Vorsitzenden?
In der Literatur hat sich der Konsens herausgebildet, dass sich der parteiernannte Mitschieds-
richter natürlich mit dem gesamten Parteivorbringen befassen muss. Er hat aber zusätzlich darauf
Acht zu geben, dass das Vorbringen der Partei, die ihn ernannt hat, Beachtung findet und bei den
Beratungen nicht unter den Tisch fällt. Es ist auch anerkannt, dass der parteiernannte Mit-
schiedsrichter während der Verhandlung Fragen zu dem seiner Ansicht nach relevanten Vorbrin-
gen stellen darf.21 Diese Aufgabe des parteiernannten Mitschiedsrichters kann theoretisch natĂĽr-
lich auch ein von der Schiedsinstitution ernannter Mitschiedsrichter erfĂĽllen. In meiner Erfahrung
haben aber nicht alle Mitschiedsrichter, die für eine bei der Schiedsrichterwahl säumige Partei
ernannt worden sind, diese Aufgabe wirklich sorgfältig erfüllt. Es zeigte sich mitunter eine Gleich-
gĂĽltigkeit gegenĂĽber der Partei, fĂĽr die der Schiedsrichter ernannt worden ist.
Eine andere Aufgabe des parteiernannten Mitschiedsrichters sehen Autoren darin, dass er seinen
Schiedsrichterkollegen die Rechtskultur und Geschäftspraxis der Partei, die ihn ernannt hat, nahe
bringen kann, wenn er aus dem gleichen Kulturkreis stammt wie diese Partei. Bei Schiedsrichter-
benennungen haben viele Parteien nach wie vor eine Präferenz für Schiedsrichterkandidaten aus
dem „eigenen“ Land. Sie hoffen, dass dadurch kulturelle Missverständnisse von Anfang an ausge-
räumt werden können.22 Natürlich kann auch die Schiedsinstitution für eine säumige Partei einen
Schiedsrichter aus dem Land der säumigen Partei bestellen. Aber auch hier zeigt die Erfahrung,
dass diese Schiedsrichter sich mitunter passiv und teilnahmslos verhalten.
18 Art 12 Abs 5 der ICC Schiedsregeln 2012.
19 Greenberg/Osswald in Huerta-Goldman/Antoine Romanetti 120.
20 Queen Mary University/White&Case, International Arbitration Survey.
21 Vgl etwa Dickenmann in Arroyo (Hrsg), Arbitration in Switzerland: The Practitioner’s Guide (2013) 397; Draetta, Il
rovescio 82; Yu-Jin Tay in Van den Berg 124.
22 Yu-Jin Tay in Van den Berg 124.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 110
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal