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Austrian Law Journal, Volume 1/2016
Page - 106 -
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Page - 106 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

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ALJ 1/2016 Die Besetzung von Schiedsgerichten 106 wird der Vorsitzende, wenn die Parteien nichts anderes bestimmt haben, vom ICC Schiedsge- richtshof bestellt.18 Vor der Bestellung des Vorsitzenden gibt der Schiedsgerichtshof jedoch den Parteien die Möglichkeit, sich selbst auf den Vorsitzenden zu einigen oder vorzusehen, dass sich die Mitschiedsrichter auf den Vorsitzenden einigen sollen. Dies entspricht der konsensualen Natur des Schiedsverfahrens. Der frühere ICC Generalsekretär Simon Greenberg berichtet, dass Parteien diese Möglichkeit sehr weitgehend wahrnehmen.19 Interessant ist, dass Parteien auf Nachfrage, was für sie die entscheidenden Kriterien bei der Auswahl „ihres“ Schiedsrichters sind, nicht als erstes auf die erhoffte Parteilichkeit des parteier- nannten Mitschiedsrichters zu sprechen kommen. Die Parteien selbst führen andere Kriterien ins Treffen, nämlich an erster Stelle open-mindedness and fairness (66 %); dann folgen prior experience of arbitration, quality of awards, availability and reputation, knowledge of the law, und erst danach folgt mit 47 % likelihood arbitrator will be able to influence chair of the arbitral tribunal.20 Die Parteien selbst gehen also mit der ihnen eingeräumten Befugnis der Schiedsrichterbestellung in aller Regel verantwortungsvoll um. V. Legitime Aufgabe parteiernannter Mitschiedsrichter Was ist nun die legitime Aufgabe parteiernannter Mitschiedsrichter und wie unterscheidet sie sich, wenn überhaupt, von der Aufgabe des Vorsitzenden? In der Literatur hat sich der Konsens herausgebildet, dass sich der parteiernannte Mitschieds- richter natürlich mit dem gesamten Parteivorbringen befassen muss. Er hat aber zusätzlich darauf Acht zu geben, dass das Vorbringen der Partei, die ihn ernannt hat, Beachtung findet und bei den Beratungen nicht unter den Tisch fällt. Es ist auch anerkannt, dass der parteiernannte Mit- schiedsrichter während der Verhandlung Fragen zu dem seiner Ansicht nach relevanten Vorbrin- gen stellen darf.21 Diese Aufgabe des parteiernannten Mitschiedsrichters kann theoretisch natür- lich auch ein von der Schiedsinstitution ernannter Mitschiedsrichter erfüllen. In meiner Erfahrung haben aber nicht alle Mitschiedsrichter, die für eine bei der Schiedsrichterwahl säumige Partei ernannt worden sind, diese Aufgabe wirklich sorgfältig erfüllt. Es zeigte sich mitunter eine Gleich- gültigkeit gegenüber der Partei, für die der Schiedsrichter ernannt worden ist. Eine andere Aufgabe des parteiernannten Mitschiedsrichters sehen Autoren darin, dass er seinen Schiedsrichterkollegen die Rechtskultur und Geschäftspraxis der Partei, die ihn ernannt hat, nahe bringen kann, wenn er aus dem gleichen Kulturkreis stammt wie diese Partei. Bei Schiedsrichter- benennungen haben viele Parteien nach wie vor eine Präferenz für Schiedsrichterkandidaten aus dem „eigenen“ Land. Sie hoffen, dass dadurch kulturelle Missverständnisse von Anfang an ausge- räumt werden können.22 Natürlich kann auch die Schiedsinstitution für eine säumige Partei einen Schiedsrichter aus dem Land der säumigen Partei bestellen. Aber auch hier zeigt die Erfahrung, dass diese Schiedsrichter sich mitunter passiv und teilnahmslos verhalten. 18 Art 12 Abs 5 der ICC Schiedsregeln 2012. 19 Greenberg/Osswald in Huerta-Goldman/Antoine Romanetti 120. 20 Queen Mary University/White&Case, International Arbitration Survey. 21 Vgl etwa Dickenmann in Arroyo (Hrsg), Arbitration in Switzerland: The Practitioner’s Guide (2013) 397; Draetta, Il rovescio 82; Yu-Jin Tay in Van den Berg 124. 22 Yu-Jin Tay in Van den Berg 124.
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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