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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2016
Page - 107 -
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Page - 107 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

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ALJ 1/2016 Christian Aschauer 107 Der wahre Vorteil der Dreierbesetzung liegt meines Erachtens in der Möglichkeit, dass der Vorsit- zende mit den Mitschiedsrichtern sowohl die VerfahrensfĂŒhrung als auch den Schiedsspruch erörtern kann. Wie Viktor von Essen vom Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC bei einem Gastvortrag in unserem Institut am 12. 6. 2015 dargelegt hat, hat der ICC Schieds- gerichtshof ein eigenes Verfahren zur PrĂŒfung von SchiedssprĂŒchen. Bei allen anderen institutio- nellen Schiedsverfahren steht dieses System nicht zur VerfĂŒgung. Hier ist der Einzelschiedsrichter ganz auf sich selbst gestellt und hat keinen sparring partner. Im Schiedsrichterkollegium kann sich der Vorsitzende dagegen mit seinen Kollegen und Kolleginnen austauschen. Das kann ein mĂŒh- samer Teil der Arbeit sein, aber auch einer der interessantesten, weil man neue Kollegen und Kolleginnen und neue Herangehensweisen und Denkmuster kennen lernt. Im besten Fall ent- steht durch dialektische Rede und Gegenrede am Ende, nach Anhörung der Parteien, eine neue Lösung, die sich als tragfĂ€higer erweist als die von den Parteien einseitig vorgetragenen Konzepte und Theorien. Das Vorbringen der Parteien wird in der Diskussion der Schiedsrichter „getestet“. Das Risiko, dass sich im Schiedsspruch eine unvertretbare oder exzentrische Rechtsansicht durchsetzt, bleibt gering. Dieser Vorteil der Dreierbesetzung, die lebendige Diskussion, entfaltet sich meiner Erfahrung nach eher dann, wenn zwei Mitschiedsrichter parteiernannt sind. Wenn alle drei Schiedsrichter von der Schiedsinstitution besetzt werden, verliert diese Dynamik an Schwung. Es stellt sich zudem die Frage, welche sinnvollen Alternativen es zum System der parteiernannten Mitschiedsrichter gibt. Wer ein System entwirft, bei dem immer eine zentrale Stelle alle Schieds- richter ernennt, nimmt das enorme Risiko in Kauf, dass diese zentrale Stelle bei Schiedsrichter- bestellungen nicht korrekt vorgeht. Diese Gefahr ist nicht zu unterschĂ€tzen, weil man gegen ein- zelne parteiliche Schiedsrichter mit AblehnungsantrĂ€gen vorgehen kann, nicht aber gegen eine parteiliche Schiedsinstitution. Es ist im Übrigen auch kritisch zu hinterfragen, ob der Internationale Investitionsgerichtshof, der gemĂ€ĂŸ dem geplanten TTIP-Übereinkommen fĂŒr Investitionsschutz- streitigkeiten zustĂ€ndig sein soll,23 so viel unabhĂ€ngiger sein wird als herkömmliche Investitions- schiedsgerichte, oder ob er nicht Ziel politischer Einflussnahmen sein wird. VI. VerbesserungsvorschlĂ€ge Es scheint, dass es noch kein besseres System gibt als die Mit-Schiedsrichterbestellung durch die Parteien und die gemeinsame Bestellung des Vorsitzenden durch die parteiernannten Schieds- richter, die Parteien oder die Schiedsinstitution. Das System ist aber nicht fehlerfrei und muss immer weiter verbessert werden. Welche Möglichkeiten stehen zur VerfĂŒgung? Die erste wichtige Möglichkeit ist, dass sich die Schiedsinstitution vorbehĂ€lt, den von den Parteien benannten Schiedsrichter bei Zweifeln an seiner UnabhĂ€ngigkeit oder Unparteilichkeit nicht zu bestĂ€tigen. In den ICC Schiedsregeln ist dies seit jeher vorgesehen.24 Die Wiener Schiedsregeln haben 2013 einen solchen BestĂ€tigungsvorbehalt eingefĂŒhrt.25 Bei parteiernannten Mitschieds- richtern nehmen die Schiedsinstitutionen dieses Recht nur sehr zurĂŒckhaltend wahr und verwei- gern die BestĂ€tigung nur in AusnahmefĂ€llen. Die Schiedsinstitutionen könnten hier verstĂ€rkt auf ihre Jahre zurĂŒckreichenden Aufzeichnungen zurĂŒckgreifen und prĂŒfen, welche Schiedsrichter von welcher Partei bereits wiederholt benannt worden sind, welche sich in der Vergangenheit 23 Der Standard, 6. 5. 2014. 24 Siehe bereits Art 2 der ICC Regeln 1988. 25 Art 19 der Wiener Regeln 2013.
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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