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Austrian Law Journal, Volume 1/2016
Page - 108 -
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Page - 108 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

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ALJ 1/2016 Die Besetzung von Schiedsgerichten 108 immer in den gleichen Branchen auf der gleichen Seite bewegt haben, oder wo auffällige Nah- verhältnisse vorliegen. Die zweite wichtige Möglichkeit ist die strenge Kontrolle schiedsgerichtlicher Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch die staatlichen Gerichte. In Österreich kommt seit dem Schiedsrechts- Änderungsgesetz 2013 dem OGH die zentrale Aufgabe zu, Entscheidungen von Schiedsgerichten oder Schiedsinstitutionen über Schiedsrichter-Ablehnungsanträge nachprüfend zu kontrollieren.26 Die bereits vorliegenden Entscheidungen des OGH 18 ONc 5/15a und 18 ONc 2/15k weisen vom Ansatz her in die richtige Richtung, wenn festgehalten wird, dass bei der Prüfung von Befangen- heitsgründen auch die IBA Guidelines on Conflict of Interest in International Arbitration als Orientie- rungshilfe herangezogen werden dürfen, oder wenn ferner festgehalten wird, dass einseitige Kommunikationen zwischen einer Partei und einem Mitschiedsrichter grundsätzlich einen Ableh- nungsgrund bilden können. Sie sind im Ergebnis aber gegenüber der in einer Entscheidung aus- drücklich so bezeichneten „,vernetzten‘ juristischen Szene Österreichs“ etwas nachsichtig. Wünschenswert wäre schließlich auch eine strenge Auslegung der schiedsgerichtlichen Offenle- gungspflicht wie sie etwa nach französischem Recht Praxis geworden ist. Dort ist anerkannt, dass der Schiedsspruch aufgehoben werden muss, wenn infolge einer Verletzung der Offenlegungs- pflicht ein schwerer Befangenheitsgrund erst nach Fällung des Schiedsspruchs bekannt wird27. Mein Ruf nach strenger (oder strengerer) Kontrolle der schiedsgerichtlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist keineswegs ein Angriff auf die Privatautonomie. Wenn aber die internationale Schiedsgerichtsbarkeit auch die kommenden 50 Jahren das vorherrschende Streitbeilegungs- system für den internationalen Wirtschaftsverkehr sein soll, ist diese strenge Kontrolle unver- zichtbar. 26 § 589 Abs 3 ZPO iVm § 615 ZPO idF des Schiedsrechts-Änderungsgesetzes 2013. 27 Vgl einerseits OGH 17. 6. 2013, 2 Ob 112/112b Der Gesellschafter 2014, 2 mit kritischer Stellungnahme von Reiner/ Vanovac und anderseits das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 25. 6. 2014 iS Tecnimont/Avax, veröf- fentlicht und abrufbar unter anderem unter https://www.courdecassation.fr/jurisprudence_2/premiere_chambre_ civile_568/758_25_29578.html (24. 11. 2015).
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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