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ALJ 1/2017 Reinhard Jantscher 14
fassungsrechtlichen Überlegungen abweichen, und er erscheint als Fremdkörper im sonst vertre-
tenen System der Zurechnung von Staatsakten zu Staatsgewalten bzw Behörden.
Ein Blick in die Vergangenheit klärt das Rätsel von der Zurechnung kraft Auftrags rasch: Der
Rechtssatz von der Zurechnung kraft Auftrags stellt das unzutreffende Ergebnis einer Vergröbe-
rung der Rsp zur Abgrenzung der Rechtsschutzwege vor der StPO-Reform 2008 dar.
B. Der Gedanke von der „Deckung im richterlichen Befehl“ und
seine unrichtige Verallgemeinerung
Oben (Kap II.) wurde ausgefĂĽhrt, dass das Problem der Zurechnung von Akten der Sicherheitsor-
gane zur Sicherheitsbehörde bzw zum Untersuchungsrichter nach der alten Rechtslage vom VfGH
wie folgt gelöst wurde: Akte von Sicherheitsorganen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die
auf einem ausdrĂĽcklichen richterlichen Befehl beruhten, wurden dem Gericht zugerechnet; bei
einer „Überschreitung“ des richterliche Befehls (dazu zählte nicht eine einfache Gesetzwidrigkeit
bei seiner Ausführung) sowie in allen anderen Fällen wurde hingegen ein Akt der Sicherheitsbe-
hörde angenommen.
Zweck der vom VfGH entwickelten Rsp war die Abgrenzung der Zurechnung von Akten zu den
zwei nach der alten Fassung der StPO konkurrierend zuständigen Behörden, nämlich Sicher-
heitsbehörde und Strafgericht. An die Zurechnung zu einer dieser beiden Behörden knüpften
zwei verschiedene Rechtsschutzwege an. Die Zurechnung zu den Staatsgewalten war mitent-
scheidend für den zulässigen Rechtsschutzweg. Die Zurechnung eines Aktes zu einer Behörde
war aber der Zurechnung zu einer Staatsgewalt logisch vorgeordnet, und auĂźerdem problemati-
scher als diese: Schwierig zu entscheiden war, ob ein Akt der Sicherheitsbehörde oder dem Straf-
gericht zuzurechnen war; dass in weiterer Folge Akte der Sicherheitsbehörde der Verwaltung und
Akte des Strafgerichts der Justiz der zuzurechnen waren, wurde als nicht weiter begrĂĽndungsbe-
dĂĽrftig angesehen.
Dass die Zurechnung eines Aktes zu einer Behörde der Zurechnung zu einer Staatsgewalt logisch
vorgeordnet war, wird vor allem in zahlreichen Erkenntnissen des VfGH aus der Zeit von Anfang
der 1970er46 bis Anfang der 1990er47 deutlich. Gegenübergestellt wurden jeweils die Möglichkei-
ten der Zurechnung zu zwei verschiedenen Behörden.
ZB wurde formuliert, dass ein Staatsakt „nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem Gericht zuzu-
rechnen ist“48 oder – unter ausdrücklicher Nennung der konkret in Betracht kommenden Behör-
den: „Die […] Hausdurchsuchung […] ist somit dem Landesgericht Sbg. und nicht der für Th. zuständigen
Bezirkshauptmannschaft Sbg. Umgebung als der untersten Sicherheitsbehörde ihres Sprengels zuzu-
rechnen.“49 Die erste ersichtliche Entscheidung, die sich in diesem Aspekt deutlich ausdrückt,
verwendet folgende Formulierung: „Hier hat also der über mündlichen Befehl des Untersuchungs-
46 Deutlich erstmals – soweit ersichtlich – in VfSlg 6815/1972; 6934/1972; 7203/1973.
47 Deutlich zuletzt – soweit ersichtlich – in VfSlg 12746/1991.
48 VfSlg 10547/1985; 10975/1986; 11695/1988; 11783/1988; 11961/1989; fast wortgleich VfSlg 6829/1972; 8905/
1980.
49 VfSlg 9269/1981. Ă„hnlich VfSlg 6934/1972; 7203/1973; 8248/1978; auĂźerdem 10378/1985 (hier scheiterte die
Zurechnung kraft Auftrags, der Akt wurde der BPD Wien zugerechnet) uva.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 56
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal