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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2017
Page - 19 -
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Page - 19 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2017

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ALJ 1/2017 Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei 19 gefunden werden.. aE). Im Hinblick auf die nun herrschende Rechtslage und die hM hierüber ist Folgendes auszuführen: Erstens ist – wie vor 2008 bei Befehlen des Untersuchungsrichters – nicht sichergestellt, dass die Betroffenen eines kriminalpolizeilichen Aktes Kenntnis darüber erlangen, ob der Akt aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung gesetzt wurde. Anordnungen der Staatsanwaltschaft über Zwangsmaßnahmen sind zwar gem § 102 Abs 1 S 2 StPO zu begründen und schriftlich aus- zufertigen. Ob neben der Übermittlung an die Kriminalpolizei auch eine Zustellung an die von der Anordnung Betroffenen vorgeschrieben ist, ist fraglich; Abs 2 leg cit, der vorsieht, dass die Ausfer- tigung eine Information über die Rechte des von der Anordnung Betroffenen enthalten muss, scheint davon auszugehen. Selbst wenn eine Zustellung der Anordnung an die Betroffenen vor- gesehen ist, sind folgende Probleme zu beachten: Zum einen können von einem Akt Personen in Mitleidenschaft gezogen werden, gegen die sich der Zweck des Einschreitens nicht unmittelbar richtet; eine Zustellung an diese Personen wird idR unterbleiben. Zum anderen können Anord- nungen in dringenden Fällen auch mündlich erteilt werden (§ 102 Abs 1 S 3 StPO); wiederum ist der Fall zu beachten, dass die nachträgliche Zustellung oder gar der Vermerk in den Akten unter- lassen wird.72 Die Unterlassung einer Zustellung oder eines Aktenvermerks kann für die Zurech- nung nicht entscheidend sein, da dies den beteiligten Organen die Macht gäbe, die Zuständigkeit zum Rechtsschutz gegen einen Akt nachträglich zu beeinflussen, indem sie die Zustellung bzw den Aktenvermerk durchführen oder nicht. Ist aber die Zurechnung davon unabhängig, ist die Zurechnung und damit die Zuständigkeit zum Rechtsschutz in den Fällen, in denen die Zustellung oder gar der Aktenvermerk unterbleibt, für den von einem Akt Betroffenen nicht erschließbar.73 Zweitens sind mehrere Kriterien der Zurechnung kraft Auftrags keiner präzisen Abgrenzung zu- gänglich. Zumindest zwei Abgrenzungskriterien sind rein quantitativ, wobei die entsprechenden Quantitäten jeweils nicht messbar sind:74 Dies gilt erstens für die Frage, ob eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ausreichend determiniert ist, um Zurechnung kraft Auftrags auszulösen, und zweitens für die Frage, ob die Überschreitung einer Anordnung offenkundig ist. Auch für die Fra- ge, ob Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen eigenständigen Charakter haben oder als implizit mitangeordnet gelten können, kann keine abstrakte Formel gefunden werden.75 Ob ein Staatsakt als Justiz- oder Verwaltungsakt eingestuft wird und welcher Rechtsschutzweg demzu- folge zulässig ist, ist für den Rechtsschutzsuchenden damit kaum vorhersehbar; der Rechts- schutzsuchende ist – wie in der dem jüngsten Erkenntnis des VfGH zu § 106 Abs 1 StPO zugrunde liegenden Konstellation – „vor eine nahezu unlösbare – und auch mit der geforderten Effektivität des Rechtsschutzes unvereinbare – Aufgabe [gestellt]: Wird von diesem doch verlangt, ohne genaue Kennt- nis der näheren Umstände innerhalb der Rechtsmittelfrist das zu leisten, was üblicherweise erst am 72 Vgl den Sachverhalt in VfSlg 3916/1961 (siehe oben FN 21). 73 In Bezug auf formlos gegebene Informationen der einschreitenden Organe bzw der zuständigen Behörde ist außerdem auf die folgende Aussage des VfGH im jüngsten Erkenntnis zu § 106 Abs 1 StPO (VfSlg 19.991/2015) hinzuweisen: „Es reicht auch nicht, dass der Betroffene berechtigt ist, von der Behörde Auskunft über die Rechtsgrund- lage des Aktes zu verlangen: Diese Information kann falsch sein, zu spät erfolgen oder die Grundlage im Einzelfall für die Behörde selbst unklar sein, was jeweils zu Lasten des Rechtsschutzwerbers ausschlägt.“ 74 Vgl zu einer solchen bloß graduellen Abgrenzung, in concreto von ineinander übergehenden Begriffen VfSlg 8349/ 1978: Verstoß gegen Art 18 Abs 1, Art 83 Abs 2 und Art 94 B-VG durch eine Bestimmung, die die Verfolgung von Handlungen, die die Ehre und Würde des Standes der Notare „beeinträchtigen“ in die Kompetenz der Notariats- kammer, die Verfolgung von Handlungen, die die Ehre und Würde „bloßstellen“ hingegen in die Kompetenz des Oberlandesgerichts legte. 75 Siehe zu den Problemen der beiden zuletzt genannten Kriterien FN 22 und 23.
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Austrian Law Journal Volume 1/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
56
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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