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ALJ 1/2017 Reinhard Jantscher 20
Ende eines umfassenden behördlichen Ermittlungsverfahrens, oft erst nach einer höchstgerichtlichen
Entscheidung, feststeht, nämlich, einen behördlichen Zwangsakt rechtlich richtig einzuordnen.“76
Gerade wenn man den Maßstab des jüngsten Erkenntnisses des VfGH zu § 106 Abs 1 StPO an-
legt, verletzt die von der hM angenommene Abgrenzung der Rechtsschutzwege daher das
Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und ist auch aus
diesem Grund abzulehnen.
Die hier vertretene Ansicht wirft hingegen keine Probleme im Hinblick auf das Grundrecht auf ein
Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf: Werden Sicherheitsorgane bzw die Sicherheitsbe-
hörde tätig, sind in allen Fällen die allgemeinen Rechtsbehelfe des Verwaltungsrechts zu ergrei-
fen. Der Einspruch an das Landesgericht gemäß § 106 Abs 1 StPO ist andererseits nur gegen Akte
zu ergreifen, die die Staatsanwaltschaft selbst setzt. Unklarheiten bei der Abgrenzung der Rechts-
schutzwege erscheinen daher ausgeschlossen.
C. Ergebnis
Im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung einer-
seits ist ein Vorteil zugunsten der hM auszuschließen. Im Hinblick auf das Grundrecht auf ein
Verfahren vor dem gesetzlichen Richter andererseits erscheint die hM bedenklich, während die
hier vertretene Ansicht in diesem Zusammenhang keine Probleme aufwirft. Die einschlägigen
Verfassungsgrundsätze sprechen daher für die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht.
VI. Bewährung der hier vertretenen Ansicht: Die Behandlung
staatsanwaltschaftlicher Anordnungen und gerichtlicher
Bewilligungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Diese Arbeit kommt zum Ergebnis, dass gegen Akte der Kriminalpolizei nach der Teilaufhebung
des § 106 Abs 1 StPO ausschließlich die allgemeinen Rechtsbehelfe des Verwaltungsrechts, insb
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zustehen. Dies gilt auch, wenn ein Akt der Kriminal-
polizei auf einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung beruht.
Damit erhebt sich aber die Frage, wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Beschwerde
gegen einen Akt der Kriminalpolizei mit einer diesem Akt zugrunde liegenden staatsanwaltschaft-
lichen Anordnung sowie gegebenenfalls mit gerichtlichen Entscheidungen über die Rechtmäßig-
keit der Anordnung umzugehen ist:
Die Kontrolle von Akten der Justiz ist den Verwaltungsgerichten verwehrt, da ihre Kompetenz in
Art 130 B-VG abschließend geregelt und auf die Überprüfung von Akten der Verwaltung beschränkt
ist. Das Verwaltungsgericht kann daher keinesfalls mit Rechtskraft über die Rechtmäßigkeit von
Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder gerichtlichen Bewilligungen absprechen. Umgekehrt
ist es an die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen gebunden.
Bei staatsanwaltschaftlichen Anordnungen handelt es sich allerdings um rein staatsinterne Akte.
Nur die Kriminalpolizei, nicht aber der von der aufgetragenen Handlung Betroffene ist Adressat
76 VfSlg 19.991/2015.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 56
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal