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ALJ 2018 Elisabeth Staudegger 2
ger Teil des Digitalen Binnenmarkts2 und damit der Europäischen Data Economy ist.3 Die Euro-
pean Open Science Cloud (EOSC) ist ein erklärtes Ziel der Kommission.4 Universitäten verfügen
auch durchwegs über die erforderliche Infrastruktur, um Repositorien einzurichten, also digitale
Archive, über die die Inhalte einer breiten Öffentlichkeit online zur Verfügung gestellt werden
können. Es liegt daher nahe, die in § 86 UG ohnehin bereits normierte Veröffentlichungspflicht
für wissenschaftliche Abschlussarbeiten künftig in Open Access Form vorzuschreiben. Der österr
Gesetzgeber hat den Universitäten diese Möglichkeit unlängst durch eine entsprechende Ände-
rung des Universitätsgesetzes 20025 eröffnet.6
Nun sind – bei aller Anerkennung der Beweggründe – wissenschaftliche Abschlussarbeiten als
Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst urheberrechtlich ge-
schützt. Das aber bedeutet, dass den AutorInnen als UrheberInnen (neben anderen Rechten) gera-
de das Recht der Veröffentlichung, aber auch der Vervielfältigung und online-Zurverfügungstellung
des Werkes ausschließlich vorbehalten ist. Das Urheberrecht erfährt als (geistiges) Eigentum
grundrechtlichen Schutz in Form der Eigentumsgarantie.7 AutorInnen genießen Schutz durch die
Kunstfreiheit (Art 17a StGG) und WissenschafterInnen stehen schließlich noch im Schutzkreis der
Wissenschaftsfreiheit nach Art 17 StGG. Damit aber muss jede Einschränkung der Rechte der
wissenschaftlichen oder künstlerischen UrheberInnen den hohen Anforderungen der grund-
rechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechen.8
Der Beitrag untersucht die Open Access Veröffentlichungspflicht (iF: OA-Pflicht) nach geltender
Rechtslage und stellt dafür die einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechts und Universitäts-
rechts in ihrem Zusammenwirken dar. In Kenntnis von Zweck und Mittel einer solchen Pflicht
sind in der Folge Aussagen zur grundrechtlichen Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung möglich.
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozial-
ausschuss und den Ausschuss der Regionen, Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa,
KOM/2015/0192 final, 4, 8 und insb 16 f, wo unter Pkt 4.1. „Aufbau einer Datenwirtschaft“ der Übergang zu einer
„effizienteren und schneller reagierenden ‚offenen Wissenschaft‘“ mittels einer „Forschungs-Cloud“ in Aussicht gestellt
wird.
3 Vgl dazu jüngst die Empfehlung der Europäischen Kommission, 25. 4. 2018 on access to and preservation of
scientific information, C(2018) 2375 final mwN und Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Halb-
zeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt. Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt für alle,
KOM/2017/0228 final, die die Errichtung einer „research open science cloud“ als Teil der European Cloud Initiative
vorsieht sowie die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirt-
schafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Da-
tenraums“, KOM/2018/232 final.
4 Vgl bereits Empfehlung der Kommission vom 17. 7. 2012 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen
und deren Bewahrung, 2012/417/EU sowie Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat,
den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Europäische Cloud-
Initiative – Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“, KOM/2016/0178/final.
5 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) BGBl I
2002/120.
6 Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirt-
schaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben
wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden BGBl I 2002/120 idF BGBl I 2017/129; in Kraft seit 1. 8.
2017. Die jüngste Änderung des UG mit BGBl I 2018/8 berührt § 86 nicht.
7 Insb Art 1 1. ZP EMRK, Art 5 StGG, explizit Art 17 Abs 2 GRC.
8 Vgl Art 52 Abs 1 GRC: „Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten
muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und
den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der
Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“
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book Austrian Law Journal, Volume 1/2018"
Austrian Law Journal
Volume 1/2018
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2018
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2018
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 68
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal