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ALJ 2018 Open-Access-Veröffentlichungspflicht für Dissertationen 5
künstlerischen Abschlussarbeiten einschließlich Dissertationen geregelt. § 86 trägt den Titel „Ver-
öffentlichungspflicht“.
1. § 86 UG de lege lata
§ 86 UG lautet im Wortlaut wie folgt:25
§ 86. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils
ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder
der Dokumentation der künstlerischen Arbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an
welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der
Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters
kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zu-
gänglichen Repositorium erfolgen muss.
(2) Die positiv beurteilte Dissertation oder künstlerische Dissertation oder die Dokumentation der
künstlerischen Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu
veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich
in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröf-
fentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.
(3) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen
Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
(4) Anlässlich der Übergabe einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumenta-
tion der künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der
Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Übergabe zu beantragen.
Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben,
wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interes-
sen der oder des Studierenden gefährdet sind.26
Die Materialien weisen, soweit zu § 86 überhaupt Stellung bezogen wird, lapidar aus: „Diese Be-
stimmung entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage.“27
2. Zur Entwicklung von § 86 UG
Die Regelung war bereits in der Stammfassung des UG28 im Jahr 2002 enthalten, trat 200429 in
Kraft und sollte sowohl die Ablieferung, als auch die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ab-
schlussarbeiten30 sicherstellen. Nach Abs 1 leg cit waren die AbsolventInnen grundsätzlich (näm-
lich soweit möglich)31 verpflichtet, positiv beurteilte Arbeiten durch Übergabe an die Bibliothek
25 Hervorhebungen durch d Verf.
26 § 86 UG idF BGBl I 129/2017.
27 IA 2235/A BlgNR 25. GP 142; wortgleich AB 1705 BlgNR 25. GP 57.
28 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) BGBl I
2002/120.
29 Vgl § 143 Abs 2 UG, wonach Teil II, also das Studienrecht, mit 1. 1. 2004 in Kraft tritt.
30 Das sind: Diplom- oder Magisterarbeit, Dissertation oder künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit bzw die
Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit.
31 Die Ausnahme bezog sich auf wissenschaftliche Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht
zugänglich sind wie zB bei Herstellung bestimmter Unikate. Deren Dokumentationen und Beschreibungen waren
von der Veröffentlichungspflicht allerdings nicht ausgenommen. In Zweifelsfällen entschieden die Studiende-
kanInnen über die Veröffentlichung (vgl ErläutRV 588 BlgNR 20. GP 99).
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Austrian Law Journal
Volume 1/2018
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2018
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2018
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 68
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal