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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2018
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Page - 6 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2018

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ALJ 2018 Elisabeth Staudegger 6 der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wurde, zu veröffentlichen und vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar abzuliefern. Disser- tationen waren überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffent- lichen. Abs 2 leg cit eröffnete die Möglichkeit, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare der Arbeit für längstens fünf Jahre zu erwirken. Über den Zweck der Norm geben die Erläuterungen keine Auskunft, sie verweisen vielmehr wiederum darauf, die Bestimmung ent- spreche weitgehend der bisherigen Rechtslage, nämlich § 65 UniStG.32 § 86 UG wurde in der Folge mehrfach zT terminologisch (Magisterarbeit wurde zu Masterarbeit)33 adaptiert, zT durch Erweiterungen (wie insb um künstlerische Dissertationen) ausgebaut bzw strukturell geändert.34 Der Versuch, eine zentrale Datenbank und ein digitales Repositorium für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten einzurichten,35 musste letztlich aufgegeben wer- den.36 Die Bestimmung blieb im hier interessierenden Zusammenhang damit im Grunde von der Stammfassung bis zum 1.8.2017 unverändert. Mit der jüngsten Änderung wurde § 86 UG jedoch insofern erweitert, als nun den Universitäten die Kompetenz eingeräumt ist, eine online Open Access Veröffentlichungspflicht in deren Satzung vorzusehen. Dass die Erläuterungen zu § 86 UG über den Zweck der Norm schweigen und auf die frühere Fassung verweisen, sich die ErläutRV zur Stammfassung aber ihrerseits auf § 65 UniStG37 bezie- hen, lenkt den Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. 3. Von der „Ablieferungspflicht“ im AHStG (1981) zur „Veröffentlichungspflicht“ im UniStG (1997) Den Materialien zufolge38 sollte mit § 65 UniStG von der bislang in § 25 Abs 4 AHStG39 geregelten „Ablieferungspflicht“ abgegangen, und eine neue, ausdrücklich als solche bezeichnete „Veröffent- lichungspflicht“ begründet werden. Der Gesetzgeber nannte als Grund für die Einführung der Ablieferungspflicht im Jahr 1981, dass wissenschaftliche Arbeiten häufig nicht publiziert wurden und so der Forschung vorenthalten blie- ben. Um diese als vielfach äußerst wertvolle Texte des wissenschaftlichen Nachwuchses empfun- denen Werke den Interessierten besser zugänglich zu machen, sollten die VerfasserInnen appro- bierter Diplomarbeiten und Dissertationen verpflichtet sein, je ein Freistück an die Bibliothek ihrer Hochschule und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.40 Der Zweck der Regelung 32 ErläutRV 1134 BlgNR 21. GP 94; lediglich die Pflicht zur Ablieferung eines positiv beurteilten Werkstückes an die Österreichische Nationalbibliothek wurde im UG auf Dissertationen eingeschränkt. 33 BGBl I 2006/74. 34 BGBl I 2015/131; vgl ErläutRV 797 BlgNR 25. GP 14. 35 Vgl § 85 UG 2002 idF BGBl 2009/81; es war vorgesehen, folgende Daten zu erfassen: Autorin oder Autor, Titel und an welcher Universität die Arbeit abgefasst wurde sowie eine Zusammenfassung des Inhalts; eine Volltexterfas- sung sollte nur „nach Möglichkeit“ erfolgen. Dieselben Daten sollten („zumindest“) nach Abs 2 leg cit im digitalen Repositorium gespeichert werden. Der Zweck der Erfassung war (nach den ErläutRV 225 BlgNR 24. GP 27) „fest- zustellen, ob eine zur Betreuung vorgeschlagene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit in der vorliegenden oder einer modifizierten Form bereits Gegenstand einer Betreuung in Österreich war“. 36 BGBl I 2010/111. 37 Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl I 1997/48. 38 ErläutRV 588 BlgNR 20. GP 98 ff; die Sonderregelungen für künstlerische Arbeiten in § 65d UniStG bleibt hier im Weiteren unberücksichtigt. 39 Bundesgesetz vom 15. 7. 1966 über die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul- Studiengesetz), BGBl 1966/177 idF BGBl 1981/332. 40 ErläutRV 253 15. GP 26.
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Austrian Law Journal Volume 1/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
68
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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