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ALJ 2018 Open-Access-Veröffentlichungspflicht für Dissertationen 7
lag also unbestreitbar in der Förderung wissenschaftlicher Forschung. Das Mittel sollte die Eröff-
nung des Zugangs zu approbierten Abschlussarbeiten durch die Ablieferungspflicht bilden.
„Ablieferung“ bedeutet aber nicht schon per se auch die Einräumung urheberrechtlicher Nut-
zungsbefugnisse. Dillenz41 wies im Jahr 1992 mit guten Gründen darauf hin, dass die Abliefe-
rungspflicht aus § 25 Abs 4 AHStG die Öffentlichkeit nicht zugleich zum Zugang berechtige; dieser
werde vielmehr in den Bibliotheksordnungen geregelt. Dort war auch die Möglichkeit einer Sper-
re der Benutzung abgelieferter Werke unter näher bestimmten Bedingungen vorgesehen. Insge-
samt bewirke die Ablieferung damit nur die Benutzung im Rahmen der freien Werknutzungen
(damals insb Zitat und Katalogfreiheit), keineswegs aber ein allgemeines Benützungsrecht.42
Dieses Spannungsverhältnis der Neuregelung in § 65 UniStG zum Eigentums- und Urheberrecht
greift der Gesetzgeber in den Materialien zum UniStG direkt auf. Der Eingriff in die urheberrecht-
liche Position der VerfasserInnen wissenschaftlicher Abschlussarbeiten war ihm also durchaus
bewusst. Mit der vorgeschlagenen Neufassung der studienrechtlichen Bestimmungen sollte der
als „rechtspolitisch unbefriedigend“ empfundene Zustand bereinigt werden.43
4. Die urheberrechtliche Voraussetzung: UrhG-Novelle 1996
Tatsächlich ging der Neuregelung des UniStG eine Änderung des UrhG44 voraus, die in § 42
Abs 445 die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen normierte. Die studien-
rechtliche Veröffentlichungspflicht lege daher, so die Regierungsvorlage zum UniStG,46 nunmehr
„die Veröffentlichungspflicht und die Art und Weise der Veröffentlichung fest“; die Bestimmungen des
UrhG sollten dabei unberührt bleiben. 47
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass in den Materialien zum UniStG auch der Zweck
der Veröffentlichungspflicht neu (und weiter) beschrieben wird, als zuvor zum AHStG:
„Wissenschaftliche Arbeiten haben sich ihrem Wesen nach der Konfrontation zu stellen. Dazu ist es notwendig,
daß sie veröffentlicht werden. Vereinzelt kommt es aber auch vor, daß Studierende Plagiate anderer Arbeiten
einreichen. Die Veröffentlichung beugt in wirksamer Weise gegen derartige Bestrebungen vor und erleichtert die
Aufdeckung solcher Verfehlungen. Es gibt Staaten, die für Dissertationen eine Veröffentlichung durch Druckle-
gung verlangen. Dieser Weg soll in Österreich auf Grund seiner bisherigen Tradition und zur Vermeidung der
daraus für die Studierenden entstehenden finanziellen Belastungen weiterhin nicht eingeschlagen werden.“ 48
Neben den Zugang der Fachöffentlichkeit zu den Forschungsergebnissen tritt hier als wesentli-
cher neuer Aspekt, mit der Veröffentlichung wirksame Maßnahmen gegen Plagiate setzen zu
wollen. Auch die in der Praxis ebenfalls sehr relevante Frage der Kostentragung wurde ange-
schnitten; sie sollte jedenfalls hins einer Drucklegung nicht zulasten der Studierenden gehen.
41 Dillenz, Rechtsfragen des Urheberrechts, in Strasser (Hrsg), Organisations-, europa- und immaterialgüterrechtliche
Probleme der Universitäten (1992) 108 (110).
42 Dillenz in Strasser (1992) 108 (111).
43 ErläutRV 588 BlgNR 20. GP 99.
44 Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 geändert werden
(Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 – UrhG-Nov 1996) BGBl 1996/151.
45 IdF BGBl 1996/151.
46 ErläutRV 588 BlgNR 20. GP 98 ff.
47 ErläutRV 588 BlgNR 20. GP 99.
48 ErläutRV 588 BlgNR 20. GP 99.
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Austrian Law Journal
Volume 1/2018
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2018
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2018
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 68
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal