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Austrian Law Journal, Volume 1/2018
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Page - 12 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2018

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ALJ 2018 Elisabeth Staudegger 12 Da Art 5 Abs 3 lit a RL 2001/29/EG71 zugunsten nicht-kommerzieller Forschung weitgehende Aus- nahmen oder Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe erlaubt, konnte der österr Gesetzgeber für die Forschung die freie Werknutzung des „eigenen“, analoge wie digitale Speichermedien umfassenden Gebrauchs beibehalten. Dies führte zur Normierung einer eigenständigen Ausnahme „zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung“. Art 42 Abs 2 UrhG erlaubt seither ausdrücklich „[j]edermann [...] von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern [nämlich Papier oder ähnliche „analoge“ Träger;] zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung her[zu]stellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommer- zieller Zwecke gerechtfertigt ist.“ Daneben blieb die oben beschriebene, 1997 eingeführte „Bibliotheksausnahme“ bestehen. Sie wurde zwar in Abs 7 verschoben und um die sog „Archivausnahme“ erweitert, blieb bzgl der hier interessierenden Nutzung unveröffentlichter Werke aber unverändert aufrecht. D. Urh-Nov 2015: Archiv, Zitat, Zweitverwertungsrecht und Kopienversand auf Bestellung Die umfassende Urh-Nov 2015 diente der Modernisierung dringend überarbeitungsbedürftiger urheberrechtlicher Bestimmungen.72 Sie brachte im hier interessierenden Zusammenhang der Forschungsprivilegierung insb die Ausweitung des eigenen Gebrauchs von Sammlungen auf die sog „Archivausnahme“ (§ 42 Abs 7 Satz 1)73 sowie die Neuregelung des Zitats (§ 42f). Sie führte aber auch zur Ausweitung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen (§ 42a Abs 2) und zur Einführung eines Zweitverwertungsrechts für UrheberInnen wissenschaftlicher Beiträge (§ 37a74). Die Urh-Nov 2015 weitet die in § 42a normierte Möglichkeit der Anfertigung und Übermittlung auch digitaler Kopien auf die Bestellung zum Forschungsgebrauch eines anderen (und damit ein zeitlich unbefristetes Überlassen der Kopie) erheblich aus. Danach dürfen „[d]er Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, […] auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.“ Die 71 Art 5 Abs 3 lit a RL 2001/29/EG lautet: „Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Be- schränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen: a) für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern – außer in Fällen, in de- nen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer dies möglich ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist“. 72 ErlRV 687 BlgNR 25.GP, Vorblatt und WFA. 73 § 42 Abs 7 1. Satz lautet nunmehr: „Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern [Papier oÄ; Anm der Verf] aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mit- telbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen.“ 74 § 37a UrhG lautet: „Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaft- lichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
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Austrian Law Journal Volume 1/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
68
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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