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Austrian Law Journal, Volume 1/2018
Page - 16 -
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Page - 16 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2018

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ALJ 2018 Elisabeth Staudegger 16 B. Zweck und Mittel der Veröffentlichungspflicht nach § 86 UG Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass die in den Materialien formulierten Zwecke der studien- rechtlichen Bestimmungen, den Zugang zu Forschungsergebnissen zu fördern und Plagiate95 zu unterbinden, jedenfalls im legitimen, öffentlichen Interesse liegen. Auch scheint das Mittel, die oben im Detail dargelegte einfachgesetzlich normierte Ablieferungs- und Veröffentlichungs- pflicht, zur Zweckerreichung grundsätzlich legitim. Zur Beantwortung der Frage, ob die Veröffent- lichungspflicht das geeignete Mittel zur Erreichung dieses Zwecks ist, müssen auch die urheber- rechtlichen Rahmenbedingungen, nämlich die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch für For- schungszwecke und zum eigenen Gebrauch einbezogen werden. AbsolventInnen gesetzlich zu verpflichten, ihre Forschungsergebnisse in Form der Ablieferung der approbierten Dissertation bei ausgewählten Bibliotheken zu veröffentlichen, ist mE vor allem deshalb ein geeignetes Mittel, weil durch die genannten urheberrechtlichen freien Werknutzungen eine Weiterverbreitung der Werke an die interessierte Fachöffentlichkeit möglich und gewährleistet ist. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Veröffentlichungspflicht auch erforderlich ist, ob nämlich kein anderes, gleich geeignetes Mittel möglich wäre, das weniger intensiv in das Urheberrecht der VerfasserInnen wissenschaftlicher bzw künstlerischer Abschlussarbeiten eingreift. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den UrheberInnen uneingeschränkt die Möglichkeit bleibt, die Nutzung des abgelieferten Werkes mit plausiblen Gründen (Glaubhaftmachung genügt) zu unterbinden und die Dissertation zumindest für einen bestimmten, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum sperren zu lassen. Damit ist insb die Möglichkeit der Verwertung des Werkes durch Publikation in einem Fachverlag gewahrt. Eine solche Publikation macht postwendend die weitere Nutzung iSd Samm- lungsgebrauchs unzulässig. Unter Berücksichtigung dieser Sperrmöglichkeit scheint ein in glei- chem Maße wirksames, weniger eingriffsintensives Mittel zur Erfüllung des intendierten Zwecks der Forschungsförderung schwer vorstellbar. Zwar bliebe noch die Möglichkeit, die Veröffentli- chung jeweils im Einzelfall im Wege einer Betreuungsvereinbarung sicherzustellen, diese könnte sich aber als weitaus weniger effizient herausstellen. Hier könnten allenfalls vertiefende Studien entsprechender Veröffentlichungsmodelle in anderen Staaten die für eine abschließende Beur- teilung nötige Klarheit schaffen. Wägt man nun noch die Eingriffsintensität gegen den verfolgten Zweck ab, so scheint die Pflicht zur Ablieferung einzelner Werkstücke an Bibliotheken, welche die Werke in begrenztem Ausmaß für Forschungszwecke nutzbar machen dürfen sowie die Erlaubnis der Vervielfältigung zu nicht- kommerziellen Forschungszwecken, insb unter Berücksichtigung der Sperrmöglichkeit, die RechteinhaberInnen mE lediglich minder intensiv zu beeinträchtigen. Hingegen ist der Gewinn für die Forschung, über die Vermittlung von Bibliotheken auf alle approbierten Dissertationen zu- greifen zu können und ggf Kopien für Forschungszwecke anfertigen zu dürfen, durchaus hoch zu gewichten. Auch die Abwägung im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn fällt daher zugunsten der Veröffentlichungspflicht de lege lata aus. 95 Der Zweck der Plagiatsbekämpfung soll hier im Folgenden nicht näher ausgeführt werden. Schon die Eignung des Mittels (nämlich der Veröffentlichungspflicht) ist in diesem Zusammenhang keineswegs erwiesen, da es für die Überprüfung genügt, die Werke auf – nicht öffentlich zugängliche (!) – Plattformen, sog „Plagiatsser- ver“, hochzuladen. Ob die oft idZ erwähnte, aber nicht näher qualifizierte „Transparenz“ aus dem Blickwinkel der Plagiatsverhinderung sinnvoll und zweckmäßig ist, sei ebenfalls nur erwähnt, soll aber nicht vertiefend untersucht werden. Pöschl jedenfalls hält in ihrer Glosse (RdM 2013/48, 60 [65]) zurecht dagegen, dass ange- sichts der allgemeinen Publikationsflut Plagiate immer schwerer aufzudecken seien und spricht von einem „überreizten Forschungsklima“.
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Austrian Law Journal Volume 1/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
68
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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