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Austrian Law Journal, Volume 1/2018
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Page - 61 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2018

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ALJ 2018 Christian Hiebaum 61 kratie könnte helfen. Ein Gutteil der heutigen Technokratie-Kritik, so meine These, bezieht sich eigentlich auf Posttechnokratie.14 Ich möchte im Folgenden Posttechnokratie anhand einiger Begriffe und gut etablierter Rhetori- ken von genuiner Technokratie unterscheiden. Man könnte sie als aufgeweichte oder verwässer- te Form der Technokratie ansehen, als Technokratie mit liberalem oder quasi-demokratischem Antlitz. Posttechnokratie verhält sich zu eigentlicher Technokratie in etwa so wie Postdemokratie, mit der sie ohnehin eng verwandt ist, zu Demokratie.15 Wie die Postdemokratie die Demokratie nicht einfach abgelöst hat, so ersetzt auch die Posttechnokratie nicht einfach die Technokratie. Zum einen hatten wir bis zuletzt nichts, was sich ohne signifikante Qualifikationen als Technokra- tie beschreiben ließe, mithin keine umfassende Technokratie, sondern nur mehr oder weniger zahlreiche technokratische Institutionen; zum anderen existieren viele dieser technokratischen Institutionen nach wie vor, zB von der demokratischen Politik unabhängige Zentralbanken.16 Vorausgeschickt werden kann auch, dass der Unterschied zwischen Technokratie und Posttech- nokratie nicht darin besteht, dass wahrhaft technokratische Entscheidungen nicht falsch oder unvernünftig sein können. Was man eher sagen könnte, ist, dass Posttechnokratie geradezu systematisch falsche bzw nur allzu zufällig richtige oder vernünftige Entscheidungen hervor- bringt. Aber auch diese Behauptung möchte ich hier nicht aufstellen oder gar verteidigen. Mir geht es primär um sprachliche Differenzen bzw um Veränderungen im Subtext bestimmter Re- deweisen, die eine ideologische Verschiebung hin zu dem indizieren, was gemeinhin Neolibera- lismus genannt wird. Diese Verschiebung manifestiert sich freilich nicht nur in Redeweisen, son- dern auch in Institutionen. Allerdings sind die Institutionen nicht immer so, wie die Rhetorik es vermuten ließe. II. Wie gesagt, man könnte die Posttechnokratie als eine aufgeweichte Form der Technokratie ver- stehen. Technokratie und Posttechnokratie unterscheiden sich auf der Ebene der sie begleiten- den legitimatorischen Diskurse hinsichtlich ihres Verhältnisses zu Bürokratie (1), Hierarchie (2), Partizipation (3) und ideologischer Vielfalt (4). 1. Bürokratie Die Technokratie ist sehr augenscheinlich bürokratieaffin, da sie nicht voluntaristisch gerechtfer- tigt wird und sich auch nicht auf das Charisma von Amtsträgerinnen und -trägern stützt. Ihre 14 Am Terminus liegt mir freilich nichts, zumal man sich auf Begriffsbildungen mit dem Präfix „Post“ schon lange nichts mehr einbilden kann. Im Übrigen war mir, wie ich, nachdem mir der Begriff eingefallen war, feststellen musste, ein soziologischer Systemtheoretiker bereits zuvorgekommen (siehe Dickel, Post-Technokratie: Prekäre Verantwortung in digitalen Kontexten, Soziale Systeme [2015] 282). Die Systemtheorie mit ihrer technisch anmu- tenden Begrifflichkeit, ihrer Skepsis gegenüber sozialwissenschaftlichen Kausalerklärungen und ihrem Steue- rungspessimismus kann sogar selbst als der schlechthinnige posttechnokratische Diskurs bzw als Reflexionsthe- orie der Posttechnokratie verstanden werden. Wie auch immer, jedenfalls könnte man statt von „Posttechnokra- tie“ ebenso gut von „uneigentlicher Technokratie“, „Semi-Technokratie“ oder „Pseudo-Technokratie“ sprechen oder irgendeine andere Bezeichnung wählen, die gleichzeitig Ähnlichkeit und Differenz zum Ausdruck bringt. 15 Siehe Crouch, Postdemokratie (2008). 16 Ich lasse hier noch augenfälligere und immer bedeutsamer werdende Phänomene beiseite, die man als „Hyper- technokratie“ bezeichnen könnte: die Steuerung oder Gestaltung gesellschaftlicher Prozesse durch Computer- programme bzw Algorithmen, die Quasi-Entscheidungen treffen und Quasi-Normen setzen. Siehe etwa Lessig, Code: And Other Laws of Cyberspace, Version 2.0 (2006).
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Austrian Law Journal Volume 1/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
68
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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