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Austrian Law Journal, Volume 1/2018
Page - 63 -
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Page - 63 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2018

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ALJ 2018 Christian Hiebaum 63 rung und Föderalisierung verträgt. Aber Kreuzungen und Überschneidungen hierarchischer Strukturen ohne klare Kollisionsnormen sind ein Problem, weil sie zu Verhandlungen und Abwä- gungen zwingen, die mit Unsicherheiten einhergehen, welche sich nicht mittels bloßer Expertise beseitigen lassen, sondern irgendeine Art von Politik erfordern. Die Posttechnokratie ist hierarchieavers, sie bevorzugt heterarchische oder gar anarchisch- strukturierte „governance“. Es geht um das Regieren/Regulieren/Normieren selbst. Dementspre- chend populär sind Public Private Partnerships bei der Bereitstellung öffentlicher Güter, die vor- mals in die alleinige Zuständigkeit des Staates fiel und bisweilen auch technokratisch organisiert war.18 Der Hauptfokus liegt also auf Prozessen, nicht auf der Allokation von Autorität. Für das Innere von Organisationen wird neben „gesundem Wettbewerb“ vor allem „Teamarbeit“ propa- giert, nach außen soll „Kundenfreundlichkeit“ praktiziert werden, und als Kunden gelten potenzi- ell alle Dritte. Beziehungen, für die ein Autoritätsgefälle wesentlich ist, die also im Grunde oder zu einem guten Teil hierarchische Beziehungen sind (etwa zwischen Schule und Schülerinnen, Uni- versität und Studierenden oder Behörde und Bürgerin), werden an Vertragsbeziehungen zwi- schen gleichrangigen Privaten assimiliert. 3. Partizipation Technokratie ist naturgemäß partizipationsavers, sie setzt auf die epistemische und in weiterer Folge auch rechtliche Autorität von Expertinnen und Experten. Das heißt, mit ersterer wird letztere begründet. Die Posttechnokratie hingegen ist durchaus partizipationsaffin, wenn auch eher nomi- nell als real. Sie setzt zwar ebenfalls auf Expertise, rechnet aber nicht mehr damit, dass sich diese bei einer bestimmten Person oder einer kleinen Gruppe von Personen vorfinden lässt. Vielmehr wird sie in Prozessen oder Verfahren selbst verortet. Deshalb sollen die sogenannten „stakeholders“ und Mitglieder der relevanten „epistemic communities“ an Entscheidungen und Regulierungen teilhaben. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von „funktionaler Repräsentation“. Diese Gruppen werden jedoch eher als Netzwerke denn als politische Gemeinschaften verstanden.19 Und auch sie haben oft nur Konsultationsrechte oder können „feedback“ zu Entscheidungen ge- ben. Die Entscheidungen selbst werden oft ohne weitere Mitbestimmung getroffen oder als Ver- träge zwischen Repräsentanten der „stakeholders“, etwa als Ziel- und Leistungsvereinbarungen, verbindlich. Wir haben somit tendenziell „responsibility“ ohne nennenswerte „responsiveness“20 oder eine lediglich durch die Notwendigkeit eines Vertragsschlusses bedingte „responsiveness“. Die für die liberale Demokratie konstitutive Spannung zwischen Identität und Differenz der Sub- 18 Die Einbindung Privater in die Erfüllung staatlicher Aufgaben hat eine lange Tradition, jedoch erfolgt sie seit einiger Zeit verstärkt, und auch die Formen haben sich verändert. Siehe dazu Fuchs et al (Hrsg), Staatliche Aufga- ben, private Akteure I: Erscheinungsformen und Effekte (2015). Private wirken heute mit bei der Gesetzge- bung/Regelsetzung, in der Rechtsprechung, bei der Marktaufsicht und Marktregulierung, bei der Bereitstellung von Infrastruktur, bei der Gewährleistung öffentlicher Sicherheit, bei der Informationsbeschaffung, und bei der Bewertung und Zertifizierung von Gütern und Dienstleistungen. 19 Siehe (bezogen auf den Kontext transnationaler Politik) Hiebaum, Die Reichweite sozialer Gerechtigkeit, Politi- sches Denken Jahrbuch (2011) 77 (89 ff). Was hier „Posttechnokratie“ genannt wird, weist große Ähnlichkeit zu etwas auf, das Cohen und Sabel ebenfalls von Technokratie unterscheiden und als „deliberative Polyarchie“ be- zeichnen, ein System, in dem „principal-agent accountability gives way to peer review, in which decisionmakers learn from and correct each other even as they set goals and establish provisional rules for the organization“ (Cohen/Sabel, Global Democracy? New York University Journal of International Law and Politics [2006] 763 [778]). 20 Siehe Streeck, How Will Capitalism End? (2016) Chapter 2; Mair, Representative versus Responsible Government, MPIfG Working Paper 09/8 (2009), http://www.mpifg.de/pu/workpap/wp09-8.pdf (zuletzt abgefragt am 13. 6. 2018).
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Austrian Law Journal Volume 1/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
68
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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