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Austrian Law Journal, Volume 1/2019
Page - 57 -
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Page - 57 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2019

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ALJ 2019 Finanzielle Sanktionen bei Nichterfüllung von EuGH-Urteilen 57 wurde allerdings davon abgesehen und die Anpassung erfolgte erst 2010.11 Die nächste Aktualisie- rung der makroökonomischen Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt, erfolgte erst wie- der im August 2015 und damit bereits nach der Umwandlung des Art 228 EGV in den Art 260 AEUV im Gefolge des Inkrafttretens des Vertrages von Lissabon. In dieser Mitteilung12 wurde einmal mehr der Faktor „n“ – dieser berücksichtigt die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaates (BIP) und seine Stimmenzahl im Rat – angepasst und zB für Österreich mit 4,22 festgesetzt. Die bisher letzte Mitteilung der Kommission, die noch auf der alten Berechnung des Faktors „n“ be- ruht,13 setzt diesen für Österreich nunmehr mit 4,08 fest. IV. Aktuelle Methode der Kommission zur Berechnung finanzieller Sankti- onen Was die bisherige Berechnungsmethode für Pauschalbeträge und Tagessätze für das Zwangsgeld betrifft, kam es vor kurzem zu einem Paradigmenwechsel. Wie der Gerichtshof in seinem vorer- wähnten Urteil in der Rs C-93/1714 feststellte, ist hinsichtlich der Berechnung des Faktors „n“ – was das Kriterium der Stimmengewichtung des betroffenen Mitgliedstaates im Rat betrifft – klarzustel- len, dass nach Art 3 Abs 1 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen15 am 1. No- vember 2014 ein neues Verfahren der qualifizierten Mehrheit – nämlich das der sog „doppelten Mehrheit“ – in Kraft getreten ist. Nach Art 3 Abs 2 des Protokolls (Nr. 36) konnten die Mitgliedstaaten bis zum 31. März 2017 noch eine Beschlussfassung auf der Grundlage der alten Regelung der qualifizierten Mehrheit beantra- gen. Ab dem 1. April 2017 wurde aber das System der „gewichteten“ Stimmen durch das der „dop- pelten Mehrheit“ ersetzt, wonach die qualifizierte Mehrheit erst dann erreicht ist, wenn sie min- destens 55 Prozent bzw – wenn der Vorschlag nicht von der Kommission oder vom Hohen Vertreter der Union für die GASP stammt – 72 Prozent der Mitglieder des Rates umfasst, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der EU ausmachen. Diese komplexen Vorgaben können aber nicht in eine einfache Gewichtung umge- rechnet und in gleicher Weise wie das bisherige System verwendet werden. Dementsprechend apodiktisch stellt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem Urteil auch fest: „Angesichts der Modalitäten des neuen Systems der doppelten Mehrheit und der Unter- schiede, die es zum alten System der gewichteten Stimmen aufweist, ist das neue System der dop- pelten Mehrheit nicht direkt auf den Mechanismus zur Berechnung der Sanktion übertragbar und kann somit das alte System der gewichteten Stimmen für diese Zwecke nicht wirklich ersetzen. Wie nämlich der Generalanwalt in Nr 140 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, liefert das neue System der doppelten Mehrheit keine zufriedenstellenden Kriterien für die angemessene Feststellung der 11 SEK(2010) 923/3. 12 C(2015) 5511 final vom 5. August 2015. 13 C(2018) 5851 final vom 18. September 2018. 14 EuGH 14. 11. 2018, C-93/17, Europäische Kommission/Hellenische Republik (ECLI:EU:C:2018:903) Rn 136 ff. 15 ABl C 2016/202, 321 ff.
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Austrian Law Journal Volume 1/2019
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2019
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
126
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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