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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2019
Page - 58 -
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Page - 58 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2019

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ALJ 2019 Waldemar Hummer 58 Zahlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten“.16 Der Gerichtshof stellt folglich – hinsichtlich der Berech- nung des Faktors „n“ – nicht mehr auf das Kriterium der Anzahl der Stimmen, über die der betref- fende Staat im Rat verfügt, ab, sondern stützt sich vorwiegend auf das BIP dieses Mitgliedstaates. Da die Kommission aber unbedingt – als „abschreckenden“ Faktor – auch das „institutionelle Ge- wicht“ eines betroffenen Mitgliedstaates berücksichtigen möchte, musste sie diesbezüglich ein an- deres Kriterium heranziehen und berücksichtigt nunmehr die Anzahl der Sitze, die jedem Mitglied- staat im Europäischen Parlament zugewiesen werden.17 Ein weiterer Grund dafür, das „institutio- nelle Gewicht“ eines Mitgliedstaates in die Berechnung des Faktors „n“ einfließen zu lassen, ist der Umstand, dass die Berechnung auf der Grundlage des BIP alleine die Spanne des Faktors „n“ zwi- schen den Mitgliedstaaten deutlich erhöhen würde. Die Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Faktor „n“ liegt derzeit bei 55; sie würde sich aber auf 312 erhöhen, wenn lediglich das BIP herangezogen werden würde.18 Durch die Berücksichtigung der Anzahl der Sitze im Euro- päischen Parlament bei der Berechnung des Faktors „n“ würde sichergestellt werden, dass sich die Differenz zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin innerhalb einer vernünftigen Spanne bewegt. Was den Referenzwert für den Faktor „n“ betrifft, so hat die Kommission bisher den Faktor „n“ für Luxemburg herangezogen; eine Berechnung, die aus einer Zeit stammt, in der Luxemburg das Land mit dem niedrigsten Gesamt-BIP unter den Mitgliedstaaten war. Die Kommission ist nunmehr der Ansicht, dass ein Referenzwert verwendet werden soll, der die heutige wirtschaftliche und po- litische Realität besser abbildet, und wird daher den Referenzwert für den Faktor „n“ dergestalt bestimmen, dass sie den Durchschnittswert beider Faktoren, nämlich des BIP und der Zahl der Abgeordneten-Sitze im Europäischen Parlament, heranzieht.19 Werden diese Faktoren aber ohne Anpassungskoeffizienten verwendet, so liegt der Referenzwert für den Faktor „n“ erheblich unter dem derzeitigen Wert. Es bedarf daher einer Anpassung, damit die von der Kommission vorgeschlagenen Beträge weiterhin verhältnismäßig und ausreichend ab- schreckend sind. Mit einem Anpassungsfaktor von 4,5 würden sich die Beträge dem derzeitigen Niveau annähern, ohne dass ein Mitgliedstaat mit einer Erhöhung konfrontiert wäre. Die jeweiligen einheitlichen Grundbeträge für die Berechnung des Tagessatzes für das Zwangsgeld und der Pau- schalbeträge werden daher wie folgt angepasst:20 - Einheitlicher Grundbetrag des Tagessatzes für das Zwangsgeld: 690 € x 4,5 = 3.105 € - Einheitlicher Grundbetrag des Pauschalbetrags: 230 € x 4,4 = 1.035 €. Nach derselben Logik wird auch der aktuelle Referenzmindestpauschalbetrag von 571.000 € mit dem neuen Faktor „n“ multipliziert, um den Mindestpauschalbetrag für jeden Mitgliedstaat zu be- rechnen. Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Beträge verhältnismäßig und ausreichend 16 EuGH 14. 11. 2018, C-93/17, Europäische Kommission/Hellenische Republik (ECLI:EU:C:2018:903) Rn 139 f. 17 Für die laufende Wahlperiode siehe dazu Art 3 des Beschlusses 2013/312/EU des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, ABl L 2013/181, 57, und Art 3 des Beschlusses 2018/937/EU des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parla- ments, ABl L 2018/165 I, 1 ff, für die nächste Wahlperiode, die am 2. Juli 2019 beginnt. 18 Mitteilung der Kommission C(2019) 1396 final vom 20. Februar 2019, 2, ABl C 2019/70, 1 ff. 19 Der Durchschnittswert wird wie folgt berechnet: Der Faktor „n“ ist ein geometrisches Mittel und wird als Quadrat- wurzel des Produkts aus den Faktoren berechnet, die auf dem BIP der Mitgliedstaaten sowie auf der Anzahl ihrer Sitze im Europäischen Parlament beruhen; Mitteilung der Kommission C(2019) 1396 final, 3. 20 Mitteilung der Kommission C(2019) 1396 final, 3.
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Austrian Law Journal Volume 1/2019
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2019
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
126
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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