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Austrian Law Journal, Volume 1/2019
Page - 65 -
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Page - 65 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2019

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ALJ 2019 Die Aussetzung (§ 334 StPO) 65 des einfachen Gesetzgebers gegen die Entscheidungskompetenz der Geschworenen an sich wi- der,26 welcher (neben den allgemeinen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen Urteile der Ge- schworenen) ein zusätzliches, allein für das geschworenengerichtliche Verfahren geltendes Rechts- institut eingebaut hat. An der grundsätzlichen Festlegung, Geschworene in Strafverfahren ent- scheiden zu lassen, besteht auf Basis der verfassungs- wie einfachgesetzlichen Vorschriften in Ös- terreich kein Zweifel. Weshalb deren Entscheidungen jedoch einer über die genannten Instru- mente weit hinausgehenden, besonderen Aufhebungsmöglichkeit wie § 334 StPO unterfallen, ist unter systematischen Gesichtspunkten kaum vernünftig erklärbar,27 sofern man anerkennt, dass die Geschworenenbank nicht in einem höheren Maße als andere Spruchkörper zu „Fehlurteilen“ gelangt.28 III. Inhaltlich-umfängliche sowie systematische Fragestellungen und Problematiken des § 334 StPO Im Bereich des derzeitigen Verständnisses von § 334 StPO in Rsp29 und Lehre sind im Folgenden einige hinterfragenswerte Positionen in Bezug auf die Aussetzung näher zu beleuchten, kritisch zu hinterfragen und (auch unter dem Aspekt des Gesamtsystems der Geschworenengerichtsbarkeit) zu würdigen. A. Der Begriff des Irrtums in § 334 StPO Nach hA wird der Begriff des Irrtums in § 334 Abs 1 StPO in einem überaus weiten Sinn verstanden und bei jeder Diskrepanz zwischen der getroffenen Entscheidung der Geschworenen und der ein- stimmig von den Berufsrichtern für richtig erachteten Beurteilung des Falles betreffend die Haupt- sache angenommen.30 Der Begriff der Hauptsache ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der ins- besondere durch Rsp und Lehre in beispielhafter Form entwickelt wurde und einzelfallbezogen ausgefüllt wird.31 Da das Urteil des Geschworenengerichts allein auf dem sog „Wahrspruch“ (der in gewisser Weise euphemistisch die Unfehlbarkeit der Laien zum Ausdruck bringen soll, jedoch 26 IdS auch Aistleitner in Soyer, Strafverteidigung 80; so ferner schon Roeder, JBl 1969, 587. 27 Die Aussetzung stellt insofern gleichsam eine „Instanz in der Instanz“ dar; Sadoghi, Geschworenengerichtsbarkeit 237; dieselbe, JSt 2008, 80, 84. 28 Siehe hierzu Lewisch, Geschworenengerichte 33-35 unter Zugrundelegung statistischen Materials, welches keine Evidenz bezüglich der größeren Fehlerhaftigkeit geschworenengerichtlicher Entscheidungen im Vergleich zu jenen anderer Spruchkörper zu Tage fördert; so ferner Sadoghi, ÖJZ 2018, 259. 29 Zur jüngst festgestellten, kritisch zu beurteilenden Verfassungskonformität des § 334 StPO siehe VfGH 27. 6. 2018, G 28/2018 Rn 28 ff; Hörtenhuber/Dörnhofer, VfGH G 28/2018 ÖJZ 2018, 1099 (1100 f) sowie die Ausführungen unter III.D. und IV. 30 Vgl Nimmervoll, Strafverfahren 590; Sadoghi, Geschworenengerichtsbarkeit 236 und dieselbe, JSt 2008, 79: ein Irrtum liege vor, „wenn die Laien eine ihnen gestellte Frage anders beantworten, als es bei Würdigung der in der HV vorgeführten Beweise aus Sicht des Schwurgerichtshofs geboten wäre.“; ähnlich dieselbe, ÖJZ 2018, 259. Aus- setzungsgeeignet könne somit „eine falsche Beurteilung der Tat- wie auch der Rechtsfrage sein, wenn sie sich auf die Hauptsache bezieht.“; vgl hierzu auch Burgstaller in Burgstaller/Schima/Császár, Aussetzung 14-16; Fabrizy, StPO13 § 334 Rn. 1; Groschedl/Oswald/Pavlidis/Pinetz/Schaffer/Ziniel, Rechtsprechung des Verfassungsgerichts- hofs, ecolex 2018, 1041 (1044); Hinterhofer/Oshidari, System Rn 10.35; Kirchbacher, Strafprozessrecht Rn 1092; Philipp in WK-StPO § 334 Rn. 3; Sadoghi, Geschworenengerichtsbarkeit 236; dieselbe, ÖJZ 2018, 259; Seiler, Straf- prozessrecht17 Rn 960 f; nuanciert different Lewisch, JBl 2012, 500, wonach es nicht genügt, dass die Berufsrichter allein anders entschieden hätten; vielmehr müssten jene den Wahrspruch inhaltlich für irrig (also inhaltlich falsch) halten. 31 Vgl nur Burgstaller in Burgstaller/Schima/Császár, Aussetzung 17 ff, 19; Philipp in WK-StPO (2011) § 334 Rn 4; par- tiell different Fabrizy, StPO13 (2017) § 334 Rn 1.
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Austrian Law Journal Volume 1/2019
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2019
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
126
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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