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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2019
Page - 67 -
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Page - 67 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2019

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ALJ 2019 Die Aussetzung (§ 334 StPO) 67 sei, die Hauptfrage anders als die Geschworenen entschieden zu haben, die Aussetzung beschlie- ßen. Das Vorliegen eines „Irrtums“ iSd § 334 StPO erschöpft sich somit in einer gedanklichen Über- prĂŒfung, ob die Berufsrichter in Bezug auf die Hauptsache ebenso wie die Geschworenen geurteilt hĂ€tten. Diese bislang weitestgehend unwidersprochen gebliebene und ĂŒber Jahrzehnte tradierte Ansicht46 verdient aus unterschiedlichen GrĂŒnden keine Zustimmung. Bereits der Wortlaut des § 334 Abs 1 StPO indiziert mittels der Verwendung des Worts „irrt“ iSv „Irrtum“ eine andere Deutung.47 Das Gesetz spricht ausdrĂŒcklich nicht von „Fehlern“ oder einer „anderen Beurteilung“ durch die Berufsrichter, sondern von einem Irrtum der Geschworenen in der Hauptsache. Ein Irrtum ist der Wortbedeutung nach etwas Passives, ein Ereignis, welches einer Person (oder wie hier, einer Personengruppe) geschieht, nicht jedoch etwas, was der Irrende aktiv und bewusst bei sich selbst herbeifĂŒhrt; der Irrende verkennt (in nicht nachvollziehbarer Weise oder durch sachfremde Motive geleitet) vielmehr die Sach- (iSv Beweis-) oder Rechtslage. DarĂŒber hinaus indiziert der Terminus „Irrtum“ (vgl in diesem Zusammenhang etwa das VerstĂ€ndnis der TĂ€uschung ĂŒber Tatsachen iSd Erregung eines Irrtums bei § 146 StGB) eine objektive, nachweisbar falsche Vorstellung von der Wirklichkeit iSe unvertretbaren Entscheidung.48 Er suggeriert eine be- sonders bedeutende Fehlleistung49, nicht jedoch eine denkmögliche, vertretbare Bewertung und Entscheidung iSd freien BeweiswĂŒrdigung.50 Wenn die Geschworenen nun schlicht eine andere, auf Grund der Beweis- und Rechtslage vertretbare, der menschlichen Logik und den Denkgesetzen und vermeint, die Aussetzung sei nicht „auf FĂ€lle ‚krasser Unrichtigkeit des Wahrspruchs beschrĂ€nkt‘, da eine sol- che Deutung „im Gesetz keine StĂŒtze“ fĂ€nde, und ferner (uVa OGH 17.2. 2010, 15 Os 162/09a) das Vorliegen er- heblicher Bedenken iSd Nichtigkeitsgrundes gem § 345 Abs 1 Z 10a StPO fĂŒr die Anwendung des § 334 StPO eben- sowenig notwendig sei; ganz idS auch Burgstaller in Burgstaller/Schima/CsĂĄszĂĄr, Aussetzung 16 f (welcher freilich allzu vereinfachend – wie auch Philipp – in keiner Weise auf die Systematik der Norm und deren Ausnahmecha- rakter eingeht, sondern vermeint, der Gesetzestext und die Gesetzesmaterialien wĂŒrden keine Anhaltspunkte fĂŒr eine einschrĂ€nkende Sichtweise hins § 334 StPO bieten); OGH 17. 2. 2010, 15 Os 162/09a; Groschedl/Oswald/Pa- vlidis/Pinetz/Schaffer/Ziniel, ecolex 2018, 1044; Hinterhofer/Oshidari, System Rn 10.35; nach Nimmervoll, Strafver- fahren 590 unter Zitierung von OGH 17. 2. 2010, 15 Os 162/09a: [
] „kommt eine Aussetzung auch in „reinen Indizienprozessen“ in Betracht, in denen sich die fĂŒr und gegen den Angeklagten sprechenden Beweise ungefĂ€hr die Waage halten.“; Sadoghi, ÖJZ 2018, 259 mN. Diese Ansichten mögen fĂŒr die bislang herrschende Auffassung beispielhaft sein, sie verkennen jedoch die PrĂ€rogative des Verfassungsgesetzgebers in Art 91 Abs 2 B-VG hinsicht- lich der Beurteilung der Schuldfrage durch die Geschworenen, den Sinn und Zweck des § 334 StPO, dessen syste- matische Stellung im GesamtgefĂŒge der StPO im Zusammenspiel mit dem Umstand als Norm sui generis sowie dessen absoluten Ausnahmecharakter und sind daher abzulehnen. 46 Vgl insofern Burgstaller in Burgstaller/Schima/CsĂĄszĂĄr, Aussetzung 16 f, der sich zur Untermauerung seiner Mei- nung mit einem Verweis auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialen des § 334 StPO bescheidet, welche „nicht den geringsten Anhaltspunkt“ einer besonderen Evidenz des Irrtums böten. 47 Nur grundsĂ€tzlich sei erwĂ€hnt, dass die Bedeutung des Begriffs „irren“ in § 334 StPO sich jedenfalls nicht als so eindeutig (wie augenscheinlich jedoch von der hM und Rsp angenommen) erweist und demnach nicht ausschließ- lich so verstanden werden muss, als sei jede differente Entscheidung zwischen den Geschworenen und den Be- rufsrichtern gemeint; vielmehr erscheint der Begriff in diesem Kontext sehr wohl auch der hier vertretenen Aus- legung zugĂ€nglich zu sein bzw liegt jene sogar nĂ€her als die bisher vertretene. 48 Vgl insofern etwa VfGH 28. 6. 2017, G 344/2016 Rn 7: „Der ÜberprĂŒfung des Wahrspruchs – und damit ebenfalls der Sicherstellung der Richtigkeit des Wahrspruchs und dem Schutz vor willkĂŒrlichen Entscheidungen – dienen das Verbesserungs- bzw Moniturverfahren (§ 332 f StPO) sowie die Aussetzung (§ 334 ff StPO)“. 49 Inzident idS wohl auch Moos in FS Rehberg 221 der in Bezug auf die Aussetzung des Wahrspruchs durch den Schwurgerichtshof davon spricht, dass jener „von den Berufsrichtern einstimmig fĂŒr so falsch gehalten wird, daß sie das Verfahren aussetzen“ und explizit 226, wonach die Aussetzung durch die Berufsrichter nach § 334 StPO nur „krasse Fehlurteile“ erfasse; Ă€hnlich derselbe, JBl 2010, 76 mN in FN 27 („Die Aussetzung [
] ist nur ein Not- ventil gegen offensichtlich unrichtige WahrsprĂŒche.“). 50 Siehe hierzu allgemein § 258 Abs 2 StPO sowie explizit fĂŒr das geschworenengerichtliche Verfahren §§ 323 Abs 2, 325 StPO sowie OGH 2. 5. 1962, 12 Os 142/62, OGH 15. 4. 1997, 11 Os 26/97, RIS-Justiz RS0100799 sowie Nimmer- voll, Strafverfahren 585 mVa RIS-Justiz RS0100799 in FN 1372: „Sie (die Geschworenen [Anm des Verfassers]) haben nach dem Grundsatz der freien BeweiswĂŒrdigung (§ 258 Abs 2) ihrer Überzeugung jenen Ausspruch zugrunde zu legen, der ihnen zutreffend erscheint.“.
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Austrian Law Journal Volume 1/2019
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2019
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
126
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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