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ALJ 2019 Christoph Zehetgruber 72
jene wesentlichen Sachverhaltselemente, welche zur Subsumtion erforderlich seien, „und das Ur-
teil demnach in diesem Sinn durchaus als begründet“ zu begreifen sei70 – unter rechtstaatlichen
Gesichtspunkten, insbesondere auf Grund der gering ausgeprägten Rechtsschutzmöglichkeiten
hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen,71 beinahe einhellig und zu Recht als größtes Manko der
Geschworenengerichtsbarkeit verstanden.72 Umso mehr verwundert in diesem Kontext der Um-
stand, dass hinsichtlich der Aussetzung, welche im Zusammenspiel von § 334 Abs 1 mit § 341 StPO
ebenso ohne (mündliche oder schriftliche) Begründung durch den Schwurgerichtshof erfolgt, in
keiner Weise eine Problematik erkannt wird.73 Häufig wird in diesem Zusammenhang davon ge-
sprochen, dass die inhaltliche Begründungslosigkeit der Aussetzung „als Korrelat zur Begrün-
dungslosigkeit des Wahrspruchs“, zu verstehen sei,74 damit gleichsam einen Automatismus bilde,
dabei jedoch die (Un-)Logik dieser Ansicht und der Grund der Begründungslosigkeit der Entschei-
dung der Geschworenen in keiner Weise in die Überlegungen miteinbezogen. Weshalb eine „dop-
pelte Begründungslosigkeit“ dem Verfahren (mit Ausnahme der Beschleunigung desselben) in ir-
gendwelcher Weise dienlich sein sollte oder weswegen eine (systembedingte) begründungslose
Entscheidung der Geschworenen iSe Wechselbeziehung (nahegelegt durch den Begriff des Korre-
lats) gleichsam automatisch eine weitere solche der Berufsrichter auslösen muss, ist durch nichts
indiziert, ferner kein logischer Schluss und auch im Ergebnis in einem rechtstaatlichen Verfahren
nicht akzeptabel. Insofern sei vergegenwärtigt, welche vernünftigen und sachdienlichen Gründe
für eine Begründungslosigkeit der Aussetzungsentscheidung durch die Berufsrichter sprechen
könnten: Der Verweis, die Geschworenen müssten ihre Entscheidung auch nicht begründen, ver-
fängt bereits wegen ihrer im Gegensatz zu den Berufsrichtern unterschiedlichen bzw zumeist nicht
existenten juristischen Ausbildung, Funktion und Aufgaben im Verfahren, aus welcher sich die Be-
gründungslosigkeit der Geschworenenentscheidung zumindest nachvollziehen lässt,75 nicht. Einen
70 VfGH 28. 6. 2017, G 344/2016 Rn 7, 21; OGH 26. 6. 2013, 15 Os 64/13w; OGH 15 Os 162/10b, JBl 2012, 265 (266);
OGH 12 Os 48/11t, JBl 2012, 539 (540); zustimmend Stuefer, Anmerkung zu VfGH 14. 3. 2017, VfGH G 249/2016 ua,
JSt 2017, 477 (478) mN; zu Recht kritisch hingegen Mühlbacher, ALJ 2015, 273 f. Darüber hinaus sei – von Mertens,
ecolex 2017, 313 abgelehnt – als Reaktion auf die berühmt gewordene Entscheidung des EGMR im Fall
Taxquet/Belgien vom OGH die Position vertreten worden, dass die Rechtsbelehrung, die Anleitung der Geschwo-
renen durch den vorsitzenden Richter und die Niederschrift in ihrer Gesamtheit die „fehlende“ Begründung sub-
stituieren würden; vgl hierzu etwa nur OGH 20. 1. 2010, 15 Os 181/09w.
71 Statt vieler nur Hinterhofer/Oshidari, System Rn 10.2.
72 Siehe eindeutig hierzu Barth, Statement, in Soyer (Hrsg), Strafverteidigung – Neue Herausforderungen (2006) 33
(35); Bertel/Venier, Strafprozessrecht11 Rn 405; Lachmann, AnwBl 1993, 648 f; Mayer, Für eine Reform der Laien-
gerichtsbarkeit, in Soyer (Hrsg), Strafverteidigung – Neue Herausforderungen (2006) 71 (72); Mertens, ecolex 2017,
312, 313, Moos, JBl 2010, 75-78, 87; Mühlbacher, ALJ 2015, 268 (272 – 274); Reindl-Krauskopf, AnwBl 2010, 225 mN
in FN 14, 226; Ruhri, AnwBl 2010, 99; Sadoghi, Geschworenengerichtsbarkeit 151ff.; Schroll in Soyer, Strafverteidi-
gung 49 f; Wittek in Soyer, Strafverteidigung 75; relativierend Zitta, Sollen der Wahrspruch der Geschworenen und
das darauf gegründete Urteil begründet werden müssen?, AnwBl 1986, 499 (500, 503); zu weiteren (bloß exemp-
larisch zu nennenden) problematischen Aspekten, etwa der nichtöffentlichen Rechtsbelehrung der Geschworenen
Bertel/Venier, Strafprozessrecht11 Rn 405; Mühlbacher, ALJ 2015, 276; Reindl-Krauskopf, AnwBl 2010, 225; Ruhri,
AnwBl 2010, 99; zur (möglichen) Überforderung der Geschworenen bei der Beantwortung komplexer Rechtsfragen
bei der Schuldbeurteilung sowie solcher emotionaler Natur durch das Verfahren und bloßen Sympathie- bzw An-
tipathieproblemen Huber, JAP 2010/2011, 132, 135; Reindl-Krauskopf, AnwBl 2010, 224 f; Ruhri, AnwBl 2010, 99
sowie Hinterhofer/Oshidari, System Rn 10.2 mN in FN 3087; ausführlich Schroll in Soyer, Strafverteidigung 49.
73 Siehe bloß Nimmervoll, Strafverfahren 590; Phillipp in WK-StPO § 334 Rn 12; zu Recht aA Mühlbacher, ALJ 2015,
275 f, welcher einem Antrag auf Aussetzung positiv gegenübersteht; ebenso – mit eigenem Vorschlag einer dies-
bezüglichen Ausgestaltung – Sadoghi, Geschworenengerichtsbarkeit 240 ff.
74 So Lewisch, Geschworenengerichte 16; derselbe, JBl 2012, 500.
75 Siehe etwa nur Huber, JAP 2010/2011, 132, welcher von einer diesbezüglichen Möglichkeit der Überforderung der
Geschworenen spricht; ähnlich Schroll, Statement in Soyer (Hrsg), Strafverteidigung – Neue Herausforderungen
(2006) 47 (49).
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Austrian Law Journal
Volume 1/2019
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2019
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 126
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal