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Austrian Law Journal, Volume 1/2019
Page - 82 -
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Page - 82 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2019

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ALJ 2019 Christoph Zehetgruber 82 V. Vorschläge de lege ferenda zu § 334 StPO Um nach alledem den verfassungsrechtlichen, dogmatisch-systematischen sowie rechtsstaatli- chen Vorgaben Genüge zu tun, sind einige Adaptierungen des § 334 StPO angezeigt, soweit jener nicht als in mehrfacher Hinsicht problematische Norm vollkommen aus dem derzeitigen Rechts- bestand gestrichen werden sollte. Da eine Abschaffung des geschworenengerichtlichen Verfahrens in Österreich (auch auf Grund der dafür wohl notwendigen Verfassungsänderung) wie auch eine solche der Norm des § 334 StPO wohl keine reelle Umsetzungswahrscheinlichkeit in sich birgt, bescheiden sich die folgenden Aus- führungen auf Empfehlungen zur derzeitigen Rechtslage, welche rechtstechnisch einfach umzu- setzen und rechtspolitisch simpler zu erreichen wären und dem Charakter des verfassungsrecht- lich vorgegebenen Geschworenenverfahrens in Bezug auf die Aussetzung in größerem Maße ent- sprechen, als dies nach derzeitigem Verständnis und Anwendung der Norm der Fall ist. A. Die Aussetzung ist auf Fälle unvertretbarer Entscheidungen zu beschränken Bekennt man sich zur Geschworenengerichtsbarkeit, möchte diese ihrem Sinn und Zweck nach stärken sowie den ursprünglichen Zweck der Aussetzung, die Korrektivfunktion gegen ungerecht- fertigte Schuldsprüche betonen, müsste die Aussetzungsvariante zu Lasten des Angeklagten ge- strichen werden bzw die Aussetzung (bei Beibehaltung sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten) je- denfalls auf Fälle gravierender, unvertretbarer Entscheidungen beschränkt werden. Dafür spricht der in Art 91 B-VG zum Ausdruck gebrachte, hohe Stellenwert der Geschworenengerichtsbarkeit sowie die diesbezüglich konsequente, wenngleich nicht unbeschränkte Entscheidungsmacht der Geschworenen, welche durch den zugeschriebenen Inhalt der einfachgesetzlichen Norm des § 334 StPO konterkariert wird. Als Ausnahmevorschrift sollte die Aussetzung ihrem Charakter nach recht- lich auf besonders schwerwiegende Ausnahmefälle zugeschnitten sein und keinen (wie derzeit) weit verstandenen Anwendungsbereich besitzen. Durch eine Beschränkung auf offensichtlich un- vertretbare Fälle wird dem anerkannten Ausnahmecharakter des § 334 StPO, welcher in der StPO als Sondernorm firmiert, hinreichender als bislang entsprochen (siehe hierzu auch die Ausführun- gen unter III.A. und III.B.). Die durch das derzeitige Verständnis des Umfangs des § 334 StPO zum Ausdruck gebrachte Kollision mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwischen Geschwo- renen und Berufsrichtern wäre durch eine umfängliche Begrenzung der Aussetzung auf gravie- rende Fehlleistungen, welche seitens der Berufsrichter begründet werden müssen, hernach echter gerichtlichen Überprüfung unterliegen sowie eine etwaige Verwerfung der Aussetzungsentschei- dung und nunmehrige Verkündung des ursprünglichen Urteils der Geschworenen zur Folge haben können, in einfacher und umsetzbarer Weise (hierzu sogleich näher) zu entschärfen. Für alle wei- teren (durchaus auch als gravierend zu bezeichnenden) Mängel des Urteils bliebe es bei den gän- gigen, begründungspflichtigen sonstigen Rechtsschutzmöglichkeiten iSd §§ 344 ff StPO. Hörtenhuber/Dörnhofer, VfGH G 28/2018 ÖJZ 2018, 1100), kann in diesem Zusammenhang – anders als vom Ge- richtshof angenommen – auch nicht zur Rechtfertigung einer fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit greifen, da der Gesetzgeber den Ausschluss der Rechtsschutzmöglichkeit nicht „durch Gesetz“ bestimmt, sondern (wie hier im Falle des § 334 StPO) mangels gesetzlicher Regelung von seinem Gestaltungsspielraum gerade nicht Gebrauch macht.
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Austrian Law Journal Volume 1/2019
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2019
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
126
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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