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Austrian Law Journal, Volume 1/2021
Page - 35 -
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Page - 35 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2021

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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 35 einer Ansicht nach schon ganz allgemein nicht in der Lage, den Haftungsfonds einer Person widerzuspiegeln, weil die beim Schuldner befindlichen Sachen auch gemietet, geleast oder geliehen sein könnten.82 Hierbei schwingt bereits einer der Hauptkritikpunkte mit, welcher in der Literatur immer wieder genannt wurde: Eine fehlende „Konsequenz“ oder auch „Stimmigkeit“ bzw „Folgerichtigkeit“ der früheren österreichischen Judikatur, welche einer Rechtfertigung entgegenstünde. Als zentrales Beispiel wurde in der Literatur speziell auf die Anerkennung des publizitätslosen Eigentumsvorbehalts verwiesen.83 Schon Kieninger führte aus, dass ein Sachenrechtsprinzip, welches nicht durchgehend verwirklicht ist, für eine bestimmte Güter- und Gläubigerordnung nicht mehr kennzeichnend sei und daher nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden könne.84 Tatsächlich betont der EuGH vor allem in jüngerer Zeit immer wieder, dass eine restriktive Maßnahme nur dann als verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn die vorgegebenen Ziele „in kohärenter und systematischer Weise“ verfolgt werden.85 Während diverse Stimmen in der Literatur zwar des Öfteren einen gewissen Widerspruch zwischen der Anerkennung des publizitätslosen Eigentumsvorbehaltes und dem grundsätzlich strengen Publizitätsprinzip erkannten und bereits daraus eine Unionsrechtswidrigkeit ableiteten,86 wurden die entsprechenden, vom EuGH heute herangezogenen Kriterien zum Kohärenzgebot bisher kaum tiefergehend untersucht. Dies mag auch daran liegen, dass der Gerichtshof seine Rechtsprechung in Bezug auf die Kohärenz einer nationalen restriktiven Maßnahme erst ab etwa der Jahrtausendwende näher konkretisierte. Daher soll der Fokus der nachstehenden Untersuchung nun genau auf diese Anforderung gelegt werden. C. Das Kohärenzerfordernis des EuGH Wie oben schon ausgeführt, verweist der EuGH im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung von restriktiven nationalen Maßnahmen nunmehr immer öfter auch ausdrücklich auf das Erfordernis, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgegebenen Ziele „in kohärenter und systematischer Weise“ zu verfolgen sind.87 Mittlerweile kann das durch diese Formulierung ausgedrückte Kohärenzgebot des EuGH als allgemeine Anforderung für restriktive Maßnahmen gesehen werden.88 Auf den ersten Blick erscheint fraglich, ob dieses eine völlig eigenständige Schranke darstellt.89 Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch heraus, dass 82 Schacherreiter, ZfRV 2005, 183; von Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht (1996) 169. Vgl auch P. Bydlinski, ÖJZ 1986, 327 (333 f). 83 Vgl FN 9. 84 Kieninger, Mobiliarsicherheiten 180. 85 Vgl FN 11 und näher die Ausführungen in Kap IV.C. 86 Vgl insb die in FN 9 genannte Lit. 87 Vgl FN 11 sowie die Beispiele unten ab FN 100 ff. 88 Streinz/Kruis, Unionsrechtliche Vorgaben und mitgliedstaatliche Gestaltungsspielräume im Bereich des Glücksspielrechts, NJW 2010, 3745 (3747); Barbist/Pinggera, Zur Zulässigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols, EuZW 2010, 286. Vgl auch Trstenjak/Beysen, EuR 2012, 272; Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1021 ff. 89 So zB Lippert, Das Kohärenzerfordernis des EuGH, EuR 2012, 90 (92 f). Dessen Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen, da sich Inkohärenzen nicht zwingend durch mindestens zwei sich widersprechende Maßnahmen ergeben, sondern, wie im Folgenden aufgezeigt wird, auch durch Widersprüche in Bezug auf die vorgegebenen Ziele innerhalb einer einzigen Maßnahme entstehen können.
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Austrian Law Journal Volume 1/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
59
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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