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Austrian Law Journal, Volume 1/2021
Page - 37 -
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Page - 37 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2021

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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 37 Verhältnismäßigkeitsprüfung ausüben. Dafür spricht der häufige Wortlaut in einschlägigen Entscheidungen des EuGH, in denen oft angeführt wird, dass eine „nationale Regelung insgesamt und die verschiedenen einschlägigen Regeln […] nur dann geeignet [sind], die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.“100 Die Eignung einer Maßnahme wird also immer dann verneint, wenn es innerhalb eines Regelungsregimes derartig gravierende Widersprüche gibt, dass anzunehmen ist, dass die vorgegebenen Ziele nicht mehr zu erreichen sind.101 Inkohärenzen können allerdings nicht nur der Geeignetheit, sondern auch der Erforderlichkeit einer Maßnahme entgegenstehen. Dies ließ schon die Entscheidung in Schumacher102 erkennen.103 Explizit angesprochen wurde die Bedeutung der Kohärenz im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit jedoch vor allem in neueren Entscheidungen wie jenen in Laezza104, Konstantinides105, Politanò106 oder Global Starnet107. Diesen Entscheidungen zufolge ist bezüglich der Frage, ob eine „Regelung geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist, […] zu prüfen […], ob diese Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.“108 Bestehen erhebliche Widersprüche innerhalb eines Regelungsregimes in der Form, dass beispielsweise vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich streng behandelt werden, kann dies aufzeigen, dass auch der Mitgliedstaat selbst weniger restriktive Alternativen zur Erreichung des Zieles als geeignet erachtet. In derartigen Fällen wäre die Erforderlichkeit der strengeren Maßnahmen zu verneinen.109 Somit bleibt festzuhalten, dass das Kohärenzerfordernis sowohl auf der Ebene der Geeignetheit als auch auf der Ebene der Erforderlichkeit zu beachten ist.110 100 EuGH 15.10.2015, C-168/14, Grupo Itevelesa, Rn 76; EuGH 26.9.2013, C-539/11, Ottica New Line, Rn 47 (eigene Hervorhebung). Ähnlich jüngst EuGH 11.7.2019, C-716/17, A, Rn 24; EuGH 4.7.2019, C-377/17, Kommission/Deutschland, Rn 89; EuGH 21.5.2019, C-235/17, Kommission/Ungarn, Rn 61; EuGH 14.11.2018, C-342/17, Memoria und Dall'Antonia, Rn 52. 101 Vgl auch Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1039 ff. 102 EuGH 7.3.1989, 215/87, Schumacher. 103 Vgl Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1042 ff. 104 EuGH 28.1.2016, C-375/14, Laezza. 105 EuGH 12.9.2013, C-475/11, Konstantinides. 106 EuGH 8.9.2016, C-225/15, Politanò. 107 EuGH 20.12.2017, C-322/16, Global Starnet. 108 EuGH 12.9.2013, C-475/11, Konstantinides, Rn 52 (eigene Hervorhebungen). Ähnlich EuGH 20.12.2017, C-322/16, Global Starnet, Rn 51; EuGH 8.9.2016, C-225/15, Politanò, Rn 44; EuGH 28.1.2016, C-375/14, Laezza, Rn 36. 109 Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1043 f. 110 Abgesehen von negativen Auswirkungen auf diese beiden Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung können Inkohärenzen uU jedoch auch als Indiz dafür herangezogen werden, dass in Wahrheit ein ganz anderes als das offiziell vorgegebene, legitime Ziel verfolgt wird. Darum wird im Zusammenhang mit dem Kohärenzerfordernis oft auch vom „Scheinheiligkeitstest“ gesprochen (vgl zB Stadler/Aquilina, ecolex 2015, 442; in diesem Sinne auch Haslehner, "Consistency" and fundamental freedoms, Common Market Law Review 2013, 737 [745 f, 751]; Straetmans, Case C-6/01, Anomar v. Estado português; Case C-243/01, Piergiorgio Gambelli e.a.; and C-42/02, Diana Elisabeth Lindman, Common Market Law Review 2004, 1424 [FN 59]). Als Resultat könnte die Anerkennung des vorgegebenen Rechtfertigungsgrundes verweigert werden. Auch weil die Unterstellung einer Scheinheiligkeit politisch heikel ist, bevorzugt der EuGH in jüngerer Zeit jedoch grundsätzlich eher die
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Austrian Law Journal Volume 1/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
59
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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