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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 37
Verhältnismäßigkeitsprüfung ausüben. Dafür spricht der häufige Wortlaut in einschlägigen
Entscheidungen des EuGH, in denen oft angeführt wird, dass eine „nationale Regelung
insgesamt und die verschiedenen einschlägigen Regeln […] nur dann geeignet [sind], die
Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen
gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.“100 Die Eignung
einer Maßnahme wird also immer dann verneint, wenn es innerhalb eines Regelungsregimes
derartig gravierende Widersprüche gibt, dass anzunehmen ist, dass die vorgegebenen Ziele
nicht mehr zu erreichen sind.101
Inkohärenzen können allerdings nicht nur der Geeignetheit, sondern auch der
Erforderlichkeit einer Maßnahme entgegenstehen. Dies ließ schon die Entscheidung in
Schumacher102 erkennen.103 Explizit angesprochen wurde die Bedeutung der Kohärenz im
Zusammenhang mit der Erforderlichkeit jedoch vor allem in neueren Entscheidungen wie
jenen in Laezza104, Konstantinides105, Politanò106 oder Global Starnet107. Diesen
Entscheidungen zufolge ist bezüglich der Frage, ob eine „Regelung geeignet ist, die
Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was
zu seiner Erreichung erforderlich ist, […] zu prüfen […], ob diese Regelung tatsächlich dem
Anliegen gerecht wird, das verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu
erreichen.“108 Bestehen erhebliche Widersprüche innerhalb eines Regelungsregimes in der
Form, dass beispielsweise vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich streng behandelt
werden, kann dies aufzeigen, dass auch der Mitgliedstaat selbst weniger restriktive
Alternativen zur Erreichung des Zieles als geeignet erachtet. In derartigen Fällen wäre die
Erforderlichkeit der strengeren Maßnahmen zu verneinen.109 Somit bleibt festzuhalten, dass
das Kohärenzerfordernis sowohl auf der Ebene der Geeignetheit als auch auf der Ebene der
Erforderlichkeit zu beachten ist.110
100 EuGH 15.10.2015, C-168/14, Grupo Itevelesa, Rn 76; EuGH 26.9.2013, C-539/11, Ottica New Line, Rn 47 (eigene
Hervorhebung). Ähnlich jüngst EuGH 11.7.2019, C-716/17, A, Rn 24; EuGH 4.7.2019, C-377/17, Kommission/Deutschland,
Rn 89; EuGH 21.5.2019, C-235/17, Kommission/Ungarn, Rn 61; EuGH 14.11.2018, C-342/17, Memoria und
Dall'Antonia, Rn 52.
101 Vgl auch Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1039 ff.
102 EuGH 7.3.1989, 215/87, Schumacher.
103 Vgl Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1042 ff.
104 EuGH 28.1.2016, C-375/14, Laezza.
105 EuGH 12.9.2013, C-475/11, Konstantinides.
106 EuGH 8.9.2016, C-225/15, Politanò.
107 EuGH 20.12.2017, C-322/16, Global Starnet.
108 EuGH 12.9.2013, C-475/11, Konstantinides, Rn 52 (eigene Hervorhebungen). Ähnlich EuGH 20.12.2017, C-322/16, Global
Starnet, Rn 51; EuGH 8.9.2016, C-225/15, Politanò, Rn 44; EuGH 28.1.2016, C-375/14, Laezza, Rn 36.
109 Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1043 f.
110 Abgesehen von negativen Auswirkungen auf diese beiden Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung können Inkohärenzen
uU jedoch auch als Indiz dafür herangezogen werden, dass in Wahrheit ein ganz anderes als das offiziell vorgegebene,
legitime Ziel verfolgt wird. Darum wird im Zusammenhang mit dem Kohärenzerfordernis oft auch vom „Scheinheiligkeitstest“
gesprochen (vgl zB Stadler/Aquilina, ecolex 2015, 442; in diesem Sinne auch Haslehner, "Consistency" and fundamental
freedoms, Common Market Law Review 2013, 737 [745 f, 751]; Straetmans, Case C-6/01, Anomar v. Estado português; Case
C-243/01, Piergiorgio Gambelli e.a.; and C-42/02, Diana Elisabeth Lindman, Common Market Law Review 2004, 1424 [FN
59]). Als Resultat könnte die Anerkennung des vorgegebenen Rechtfertigungsgrundes verweigert werden. Auch weil die
Unterstellung einer Scheinheiligkeit politisch heikel ist, bevorzugt der EuGH in jüngerer Zeit jedoch grundsätzlich eher die
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Austrian Law Journal
Volume 1/2021
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2021
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 59
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal