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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2021
Page - 53 -
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Page - 53 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2021

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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 53 nicht weiter: Ein Pfandrecht besteht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Dessen Nichtbestehen kann auch nicht in irgendeiner Form durch einen Dritten bestätigt werden.209 Es müsste hierzu praktisch von allen potentiellen Gläubigern der Welt eine Bestätigung eingeholt werden.210 Daher macht es vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes Sinn, für die Wirksamkeit des Pfandrechtes zusätzliche (Publizitäts-) Kriterien vorauszusetzen. Erst durch das negative Publizitätsprinzip darf der potentielle Gläubiger darauf vertrauen, dass sich in der Gewahrsame des Schuldners kein Eigentum befindet, das verpfändet wurde. Die Anerkennung des publizitätslosen Eigentumsvorbehaltes steht dem Ziel des Gläubigerschutzes also nicht in unsachlicher Weise entgegen, weil es im Gegensatz zum Pfandrecht hier zusätzliche Möglichkeiten gibt, sich vom Bestehen oder Nichtbestehen dieser Mobiliarsicherheit zu überzeugen,211 und ein Gläubiger ja schon ganz allgemein nicht darauf vertrauen darf, dass sich in der Gewahrsame des Schuldners kein fremdes Eigentum befindet. Ganz unabhängig vom Eigentumsvorbehalt wird dem Schuldner erst durch die Kombination aus einem Eigentumsnachweis und dem pfandrechtlichen Publizitätsprinzip die Möglichkeit genommen, den künftigen Gläubiger durch aktive Täuschung in die Irre zu führen. Ein Eigentumsnachweis stellt sicher, dass die Sachen nicht geliehen, geleast oder gemietet sind und zusätzlich eben auch keinem Eigentumsvorbehalt unterliegen. Das pfandrechtliche Publizitätsprinzip stellt sicher, dass diese Sachen auch nicht mit einem Pfandrecht belastet sind. Auf diese Weise werden allfällige Belastungen für den Rechtsverkehr erkennbar gemacht und dem Schuldner ermöglicht, das Kreditrisiko im Einzelfall abzuschätzen. Insofern ist durch die Anerkennung des publizitätslosen Eigentumsvorbehaltes keine Inkohärenz zu erkennen.212 209 Vgl auch Mayrhofer, ÖJZ 1969, 202, wonach es für den Gläubiger bei der Verpfändung bzw der Sicherungsübereignung keine derartige Möglichkeit zur Abklärung mit Rechnungen und Zahlungsbelegen bestehe, wie es sie beim Eigentumsvorbehalt gibt. Zustimmend F. Bydlinski in Klang IV/22 461 f. Dem Einwand von Faber, ALJ 2015, 228, wonach die Differenzierung nicht allzu plausibel erscheine, weil auch eine Pfandbestellungsurkunde in Verbindung mit Rückzahlungsbelegen Klarheit über das Bestehen der Sicherheit schaffe, ist zu entgegnen, dass der Unterschied vor allem in der Möglichkeit der Abklärung des Nichtbestehens liegt: Während das Nichtbestehen eines Eigentumsvorbehaltes durch Dokumente im Zusammenhang mit dem Kauf der Sache überprüft werden kann, ist das Nichtbestehen eines Pfandrechtes durch Dokumente kaum nachweisbar. Eine Pfandbestellungsurkunde in Verbindung mit Rückzahlungsbelegen mag zwar Klarheit in Bezug auf das Nichtbestehen eines Pfandrechtes in Bezug auf einen bestimmten Dritten schaffen – das schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass die Sache inzwischen wieder an eine ganz andere Person verpfändet wurde. 210 Vgl auch Faber, ZFR 2020, 283 (speziell zum Sicherungseigentum). 211 In der Literatur wird freilich darauf hingewiesen, dass gerade Verkäufer im gestuften Warenabsatz in der Praxis oftmals nicht gewillt sein werden, Zahlungsbelege in Bezug auf Waren und damit sowohl Einkaufspreis als auch die Bezugsquelle offenzulegen (vgl etwa Riedler in FS 200 Jahre ABGB 1389). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Nichtbestehen eines Eigentumsvorbehaltes im Gegensatz zum Pfandrecht durch einen Dritten bestätigt werden kann – durchaus auch ohne Nennung des Preises. 212 Vgl in diesem Zusammenhang Lurger, IPRax 2019, 563, wonach auch das Finanzierungsleasing als (problematische) Ausnahme vom Publizitätsprinzip zu betrachten sei (s auch FN 159). Ähnlich wie die Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes unterminiert jedoch auch die Anerkennung des Finanzierungsleasings das Ziel des Gläubigerschutzes nicht, weil ein Gläubiger immer mit fremdem Eigentum in der Gewahrsame des Schuldners rechnen muss und das Nichtbestehen von fremdem Eigentum leichter überprüft werden kann als das Nichtbestehen von Pfandrechten – indem eben beispielsweise ein Eigentumsnachweis erbracht wird. Dass die zusätzlichen Publizitätsvoraussetzungen daher gerade in Bezug auf die Wirksamkeit von Pfandrechten Sinn machen, bei denen die Überprüfung des Nichtbestehens ansonsten kaum möglich wäre, wurde bereits erläutert.
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Austrian Law Journal Volume 1/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
59
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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