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Austrian Law Journal, Volume 1/2021
Page - 56 -
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Page - 56 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2021

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ALJ 2021 Lindenbauer 56 keiner derartigen dinglichen Belastung betroffen sein. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausnahme des Eigentumsvorbehaltes von der strengen pfandrechtlichen Publizitätspflicht auch im Hinblick auf das potentielle Ziel des Schuldnerschutzes durchaus gerechtfertigt. Um die Verhältnismäßigkeit der Nichtanerkennung ausländischer Mobiliarsicherheiten zu gewährleisten, sind dem Eigentumsvorbehalt entsprechende ausländische Sicherungsrechte jedoch wiederum anzuerkennen. V. Zusammenfassung und Ausblick Die in diesem Beitrag vorgenommene Untersuchung zeigt, dass das zentrale Argument gegen die frühere Rspr nicht greift, weil im österreichischen Recht der Mobiliarsicherheiten grundsätzlich keine Inkohärenzen iSd Rechtsprechung des EuGH zu erkennen sind. Daran ändern auch diverse Ausnahmen vom grundsätzlich strengen Publizitätsprinzip – wie etwa die Anerkennung des (publizitätslosen) Eigentumsvorbehaltes – nichts, weil für diese in Bezug auf sämtliche der untersuchten Rechtfertigungsgründe eine sachliche Begründung besteht. Dies gilt insbesondere auch für das mögliche Ziel des Gläubigerschutzes, wenn man richtigerweise davon ausgeht, dass das pfandrechtliche Publizitätsprinzip gar nicht darauf abzielen kann, dass alle im Besitz des Schuldners befindlichen Sachen tatsächlich auch dem Haftungsfonds zuzuordnen sind. Hinzu kommt, dass das Nichtbestehen eines Eigentumsvorbehaltes von Dritten leichter überprüft werden kann als dies bei sonstigen Mobiliarsicherheiten ohne Publizität der Fall wäre. Sofern – wie in diesem Fall – sachliche Gründe für Ausnahmen von einer restriktiven nationalen Regelung vorliegen, so geht der EuGH grundsätzlich nicht von einer Inkohärenz aus, welche einer Rechtfertigung entgegenstehen würde. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang allerdings, dass ausländische Sicherungsrechte, welche dem inländischen Eigentumsvorbehalt entsprechen, grundsätzlich anerkannt werden müssen, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die in der Literatur geäußerten Zweifel in Bezug auf die Kohärenz der österreichischen Regelung sind also kein taugliches Argument, um die kürzlich vollzogene Judikaturwende durch den OGH zu untermauern. Dies bedeutet allerdings ausdrücklich nicht, dass eine Rückkehr zur früheren Rechtsprechung definitiv unionsrechtskonform wäre. Dagegen sprechen könnten womöglich die vom EuGH entwickelten Grundsätze aus dem Bereich des Gesellschafts- oder Namensrechtes. Nach der Judikatur des Gerichtshofes muss etwa ein Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit achten, die eine zuziehende Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates besitzt.217 Die Eintragung einer Zweigniederlassung darf vom Aufnahmestaat selbst dann nicht verweigert werden, wenn die Gründung der Gesellschaft im Ausland in der Absicht erfolgte, strengeren inländischen Vorschriften zu entgehen.218 Allerdings ist unklar, ob diese Rechtsprechung des EuGH überhaupt auf die Frage der Anerkennung von publizitätslosen Mobiliarsicherheiten übertragen werden kann. Ein zentrales Argument gegen den vorgebrachten Rechtfertigungsgrund des Gläubigerschutzes 217 EuGH 5.11.2002, C-208/00, Überseering, Rn 95. Vgl hierzu etwa Weller in Münchener Kommentar zum GmbHG3, Einleitung Rn 356. Umfassend zu den Leitentscheidungen hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften s Kindler in Münchener Kommentar zum BGB XIII8, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht Rn 112 ff (118 ff). 218 EuGH 30.9.2003, C-167/01, Inspire Art, Rn 137; EuGH 9.3.1999, C-212/97, Centros, Rn 39. Zu diesen Entscheidungen s etwa v. Hein in Münchener Kommentar zum BGB XXII8, EGBGB Art 3 Rn 97 ff; Weller in Münchener Kommentar zum GmbHG3, Einleitung Rn 351, 353 ff; Lurger/Melcher, Handbuch, Rz 7/27 f.
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Austrian Law Journal Volume 1/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
59
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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