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Austrian Law Journal, Volume 1/2021
Page - 57 -
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Page - 57 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2021

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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 57 war für den EuGH nämlich sowohl in Inspire Art als auch in Centros, dass die Gesellschaften als Gesellschaften ausländischen Rechtes auftraten, weswegen potenzielle Gläubiger hinreichend darüber unterrichtet gewesen seien, dass erstere anderen Rechtsvorschriften als den inländischen unterliegen.219 Maßgeblich war für den EuGH also insbesondere auch die Erkennbarkeit der ausländischen Rechtsform für den Rechtsverkehr. Beweglichen Sachen ist es demgegenüber aber gerade nicht anzusehen, ob sie mit publizitätslosen ausländischen Mobiliarsicherheiten wie einem deutschen Sicherungseigentum belastet sind.220 Noch deutlichere Unterschiede bestehen zum Anerkennungsgrundsatz, welcher im Bereich des Namensrechtes entwickelt wurde:221 Die Rechtsprechung ist wohl alleine schon deswegen nicht übertragbar, weil durch die Anerkennung eines Namens kaum jemals ein Dritter Nachteile erleiden wird. Wie eingehend erläutert, gilt selbiges nicht auch für die Anerkennung von publizitätslosen ausländischen Mobiliarsicherheiten. Zur endgültigen Klärung der Frage, ob die Nichtanerkennung von ausländischen publizitätslosen Mobiliarsicherheiten mit den Grundfreiheiten zu vereinbaren ist, erscheint eine Vorlage an den EuGH daher dringend geboten. 219 EuGH 30.9.2003, C-167/01, Inspire Art, Rn 135; EuGH 9.3.1999, C-212/97, Centros, Rn 36. Siehe auch OGH 16.3.2011, 6 Ob 67/10m, wonach ein ausländischer Gesellschaftszusatz (in diesem Fall „Ltd“) ausreiche, um einen potentiellen Gläubiger zur Einholung weitergehender Informationen zu veranlassen. Vgl Lurger/Melcher, Handbuch, Rz 7/31. 220 Ronacher, JBl 2019, 446 (im Zusammenhang mit der Frage der Relevanz der Umgehungsmöglichkeit des Faustpfandprinzipes durch die Begründung einer Mobiliarsicherheit im Ausland). 221 Zum Anerkennungsgrundsatz im Namensrecht vgl Lurger/Melcher, Handbuch, Rz 2/24 f.
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Austrian Law Journal Volume 1/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
59
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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