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Austrian Law Journal, Volume 2/2015
Page - 189 -
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Page - 189 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2015

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ALJ 2/2015 Helmut Koziol 189 Höchst bemerkenswert ist, dass in Skandinavien – aber auch in Polen11 – die Konzentration auf den Kompensationsgedanken zumindest im Bereich der Personenschäden letztlich zu einer weit- gehenden Befreiung der verantwortlichen Schädiger führt, die den Schaden in zurechenbarer Weise herbeigeführt haben: Den Sozialversicherungsträgern wird kein Rückgriff gegen die Schä- diger eingeräumt, ausgenommen dieser handelt vorsätzlich.12 Es erscheint zumindest auf den ersten Blick eher abwegig, jedenfalls höchst sachwidrig und dem Grundgedanken weitgehender Schadenszurechnung widersprechend, dass verantwortliche Täter durch eine soziale Einrichtung von ihrer Haftung endgültig befreit werden. Auch dass dadurch die Präventionsfunktion des Schadenersatzrechts insofern vollkommen beseitigt wird, hat offenbar in der Diskussion keine wesentliche Rolle gespielt, vor allem – wie betont wird – wegen der Überzeugung, dass dem Schadenersatzrecht diese Funktion ohnehin nicht zukomme. Verhindert wird damit immerhin eine Überkompensation der Geschädigten, doch hätte dies auch durch einen Übergang der Ersatzansprüche in Höhe der Sozialleistung auf die Sozialversicherungsträger erreicht werden können. Als Vorteil der skandinavischen Lösung könnte gesehen werden, dass die weitgehende Befreiung des verantwortlichen Täters von der Ersatzpflicht diesem die Tragung der oft sehr hohen Ersatz- leistungen bei Personenschäden erleichtert; damit wird auch die Wahrscheinlichkeit der Kom- pensation der über die Sozialversicherung hinausgehenden Schäden erhöht. Soweit Haftpflicht- versicherungen bestehen, führt die Sozialversicherung im Ergebnis allerdings in Wahrheit nur zur Entlastung der Haftpflichtversicherer und nicht der Schadenersatzpflichtigen. Die Haftpflichtver- sicherten genießen allenfalls lediglich den Vorteil, dass sie durch eine Verbilligung der Haft- pflichtversicherung teilweise von Versicherungsprämien befreit werden. Doch werden die ent- sprechenden Kosten auf die Allgemeinheit, der die Finanzierung der Sozialversicherung obliegt, überwälzt.13 Das Schadenersatzrecht wird somit im skandinavischen, aber auch im polnischen Recht für den Bereich der Personenschäden in einer nicht sehr befriedigend erscheinenden Weise teilweise verdrängt, nämlich im Umfang der Sozialleistung, und dient letztlich nur mehr einer Ergänzung der Sozialleistungen.14 IV. Das neuseeländische System In keinem europäischen Land wurde für den Bereich der Personenschäden das Haftpflichtrecht durch eine allgemeine Versicherungslösung vollständig ersetzt und es bestehen heute diesbezüg- lich auch keine ernsthaften Bestrebungen.15 Wohl aber wurde in Neuseeland ein umfassendes verschuldensunabhängiges, staatlich unter- stütztes Ersatzsystem für Personenschäden eingeführt16, das für diesen Bereich das Schadener- 11 Askeland in Koziol Rz 2/2; Ludwichowska-Redo, Polen, in Koziol (Hrsg), Grundfragen des Schadenersatzrechts aus rechtsvergleichender Sicht (2014) Rz 3/36 f. 12 Askeland in Koziol Rz 2/4 bei Fn 7. 13 Askeland in Koziol Rz 2/5. 14 Askeland in Koziol Rz 2/2 f und 2/6. 15 Siehe Oliphant, England und Commonwealth, in Koziol (Hrsg), Grundfragen des Schadenersatzrechts aus rechts- vergleichender Sicht (2014) Rz 5/18. 16 Dazu jüngst etwa Oliphant in Koziol Rz 5/22 ff; Oliphant, Landmarks of No-Fault in the Common Law, in van Boom/ Faure (Hrsg), Shifts in Compensation Between Private and Public Systems (2007) 43 (68 ff).
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Austrian Law Journal Volume 2/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
100
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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