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Austrian Law Journal, Volume 2/2015
Page - 198 -
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Page - 198 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2015

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ALJ 2/2015 Klauselbegriff und „blue pencil test“ in der AGB-Rechtsprechung 198 geltungserhaltende Reduktion einer unzulässigen Vertragsklausel nicht infrage kommt.11 Demge- genüber hielt F. Bydlinski noch im Jahr 1985 fest, dass es „einem gesunden allgemeinen Grund- satz des österreichischen Vertragsrechtes entspricht, einen unerlaubten Vertrag nur soweit als nichtig zu behandeln, als dies nach Inhalt und Zweck des Verbotsgesetzes erforderlich ist“, wes- halb überschießende AGB-Klauseln geltungserhaltend zu reduzieren sind.12 Wer Vertragsinhalte geltungserhaltend reduzieren kann, muss sich um eine scharfe Abgrenzung einzelner Regelungen von anderen bzw um ihre Aufteilung in einzelne Klauseln nicht weiter kümmern. Schließlich macht es nicht viel Unterschied, ob zur Reduktion auf das rechtlich Zulässige letztlich in eine, zwei oder drei Klauseln eingegriffen wird.13 Zwingt einen hingegen die Rechts- widrigkeit einer AGB-Regelung dazu, die entsprechende Klausel zur Gänze zu streichen, stellt sich die Frage nach ihrem Umfang in aller Schärfe.14 Heute ist die geltungserhaltende Reduktion missbräuchlicher Klauseln im Anwendungsbereich der Klausel-RL auch in Österreich unzulässig.15 Grund zur Auseinandersetzung mit dem Klauselbegriff gab es freilich schon länger. Dessen Be- deutung erschöpft sich schließlich nicht in Fragen der Teilunwirksamkeit (§ 879 ABGB, § 6 Abs 1 und 2 KSchG; vgl Art 6 Abs 1 Klausel-RL). Auch im Rahmen der Transparenzprüfung (§ 6 Abs 3 KSchG; vgl Art 5 Klausel-RL), der Geltungskontrolle (§ 864a ABGB)16 und bei Unterlassungserklärungen nach §§ 28 ff KSchG17 tut Abgrenzung not. So könnten, sofern es sich um selbstständige Klauseln han- delt, nur Satzteile bzw einzelne Wörter durch die Geltungskontrolle oder wegen Intransparenz18 unwirksam oder Gegenstand von Unterlassungserklärungen bzw Ausnahmen davon sein. Ob sich dabei freilich ein verallgemeinerungsfähiger Klauselbegriff formulieren lässt, kann an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden.19 11 Siehe dazu die Nachweise in BGH XI ZR 54/88 NJW 1989, 582; Krampe, Aufrechterhaltung von Verträgen und Vertragsklauseln, AcP 194 (1994) 1 (9 ff); H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht11 (2011) § 306 Rz 14 ff; Roth, Vertragsänderung bei fehlgeschlagener Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (1993) 29 ff; Ulmer, Teilunwirksamkeit von teilweise unangemessenen AGB-Klauseln? NJW 1981, 2025 (2025 ff). 12 F. Bydlinski in FS Neumayer 127; vgl die Nachweise in Fn 1 und bei Koziol/Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I14 (2014) Rz 436. 13 Dies gilt zumindest dann, wenn man unter geltungserhaltender Reduktion die Rückführung auf das gerade noch Zulässige versteht. Meint man damit hingegen eine Reduktion auf das Angemessene, ist freilich auch hier die Abgrenzung der Klauseln notwendig, um solche Vertragsinhalte, die zwar noch zulässig, aber nicht angemessen sind, unberührt zu lassen. Zum Begriff der geltungserhaltenden Reduktion siehe (anstelle vieler) Fidler, JBl 2014, 693 ff; Geroldinger, ÖBA 2013, 28 ff; Leupold/Ramharter, ÖBA 2015, 18 ff, je mwN. 14 Vgl schon Fitz in FS Schnorr 652. 15 OGH 2 Ob 22/12t JBl 2013, 519; RIS-Justiz RS0128735. Vor dem 1. 1. 1995 abgeschlossene Verbraucherverträge sind nicht erfasst; siehe OGH 4 Ob 229/13z JBl 2014, 596; dazu Geroldinger, „Kostenloses Rücktrittsrecht“ bei missbräuchlicher Stornogebühr? Zak 2015/116, 67. 16 Dazu OGH 17. 5. 2004, 1 Ob 92/04t. 17 Dazu Riss, Die Reichweite des Unterlassungsanspruchs im Verbandsklageverfahren nach § 28 KSchG, RdW 2007, 395 (398); derselbe, ÖBA 2012, 313. 18 Davon ist die Frage zu trennen, ob die Intransparenz einer Regelung mittels des „blue pencil test“ behoben werden darf – schließlich könnte durch das Streichen einzelner Wörter zu einer transparenten und zulässigen Regelung führen; siehe dazu beispielsweise OGH 5 Ob 42/11d ÖBA 2012, 312 (Riss); BGH VIII ZR 117/06 NJW-RR 2007, 1286. 19 Vgl zur deutschen Rechtslage H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen (Hrsg), AGB-Recht11 § 306 Rz 12.
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Austrian Law Journal Volume 2/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
100
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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