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Austrian Law Journal, Volume 2/2015
Page - 217 -
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Page - 217 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2015

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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 217 forderungen beim Eigentumsvorbehalt im Gegensatz zu anderen dinglichen Sicherungsrechten dogmatisch befriedigend rechtfertigen lässt. Sollte sich erweisen, dass dem nicht so ist, wird weiter zu fragen sein, ob und inwieweit ein solcher dogmatischer Wertungsgleichklang hergestellt werden kann. Dabei wird mit einer Perspektive de lege ferenda insb auf mögliche Registerlösungen einzugehen und das Ziel im Auge zu behalten sein, den Eigentumsvorbehalt als praktisch funktio- nierendes Sicherungsinstrument nach Möglichkeit zu erhalten (hierzu Abschnitt III.). Dabei soll allerdings nicht der Eindruck erweckt werden, dogmatische Widerspruchsfreiheit in Publizitäts- fragen und Praktikabilitätserwägungen seien nach Dafürhalten des Verfassers notgedrungen die wichtigsten oder überhaupt die einzigen Gesichtspunkte, die bei der Diskussion um eine sachge- rechte Ausgestaltung des Eigentumsvorbehalts (und allenfalls äquivalenter Sicherungsinstrumente) Beachtung verdienen. Dies ist bestimmt nicht der Fall; Prioritätsfragen bei Zusammentreffen mit anderen Sicherungsrechten24 und eine allfällige stärkere Beschränkung des Eigentumsvorbehalts auf seinen Sicherungszweck, was sich insb in der Frage zuspitzt, ob dem Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht oder lediglich ein dingliches Recht auf vorrangige Befriedigung zustehen soll25, seien als weitere Beispiele bloß erwähnt. Mit dem hier behandelten Publizitätsschwerpunkt soll also lediglich ein Teilsegment von mehreren herausgegriffen werden. Auch das Publizitäts- thema selbst wird nicht in all seinen Facetten ausgeleuchtet.26 II. Kritische Würdigung dogmatischer Rechtfertigungsversuche eines publizitätslosen Eigentumsvorbehalts A. Kein Entzug bereits vorhandenen Vermögens Zugunsten der publizitätslosen Wirksamkeit des einfachen Eigentumsvorbehalts wird vorgebracht, dass nicht bereits vorhandenes Vermögen dem Haftungsfonds entzogen, sondern nur eine neu hinzukommende Sache nicht dem allgemeinen Zugriff ausgesetzt werde.27 1. Zutreffende Ausgangsthese: konstanter Haftungsfonds Diese Begründung scheint zunächst dem relativ naheliegenden Einwand ausgesetzt, dass im Falle ratenweiser Kaufpreiszahlung das Käufervermögen immerhin durch den laufenden Kaufgeldab- fluss geschmälert wird, der Käufer hingegen erst mit vollständiger Tilgung der Kaufpreisschuld Eigentümer werde und damit bis zu diesem Zeitpunkt sehr wohl eine Beeinträchtigung der Interes- 24 Zu dem in internationalen Vorbildern typischen Konzept einer „Superpriorität“ des Eigentumsvorbehalts bzw äquivalenter Sicherungsrechte für Anschaffungsfinanzierungen kurz unten III.C.1. bei FN 113 zum DCFR und Brinkmann, Kreditsicherheiten 410 ff zu Article 9 UCC. 25 Das zweitgenannte Konzept verwirklicht etwa Article 9 UCC; hierzu Brinkmann, Kreditsicherheiten 416 ff samt Vergleich mit dem deutschen Recht. Eine Mittelstellung nehmen die neuen Regelungen des französischen (nach einer Reform des Cc 2006) und des belgischen Rechts (Reform des Cc 2013) ein: Vergleichbar der klassischen Konzeption des deutschen oder österreichischen Rechts erfolgt die Realisierung des Eigentumsvorhalts durch Rücknahme der Kaufsache; allerdings setzt die Geltendmachung keinen Rücktritt vom Kaufvertrag voraus und wird der Wert der wiedererlangten Sache auf die gesicherte Kaufpreisforderung angerechnet. Insoweit fungiert das vorbehaltene Eigentum wie nach dem UCC-Konzept als bloße Sicherheit für die weiter bestehende Kauf- preisforderung. Vgl hierzu W. Faber, Mobiliarsicherungsrecht IV.C.5.1. (zu Frankreich) bzw IV.D.1. (zum belgischen Recht) mwN. 26 Insb wird hier das Publizitätsprinzip samt seinen immanenten Schwachpunkten – etwa was den Schutz künftiger ungesicherter Gläubiger angeht – nicht grundsätzlich infrage gestellt. 27 Vgl zB Koziol – Welser/Kletečka, Grundriss I14 457 f (Rz 1317); F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 463, der diesen Aspekt für sich alleine allerdings für „verhältnismäßig schwach und formal“ erachtet; Koziol, QuHGZ 1970, 72.
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Austrian Law Journal Volume 2/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
100
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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