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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 238
ein wirksamer Sicherungsvertrag, die Existenz der gesicherten Forderung und die genaue Identi-
fizierung des Sicherungsguts (sachenrechtliches Spezialitätsprinzip).109
Andere Voraussetzungen mĂĽssen erfĂĽllt sein, damit das Sicherungsrecht effective iSv Buch IX
Kapitel 3 wird, dh Wirksamkeit gegenüber den in IX.–3:101(1) DCFR ausdrücklich angeführten drei
Kategorien von „Dritten“ entfaltet. Dies sind (a) Personen, denen ein dingliches Recht an der Sache
(bereits) zusteht, und sodann Personen, die ursprünglich ungesicherte Gläubiger des Sicherungs-
gebers waren oder solche repräsentieren, nämlich: (b) Einzelzwangsvollstreckung führende
Gläubiger, die bereits ein exekutives Pfandrecht an der Sache erworben haben, und (c) der Insol-
venzverwalter über das Vermögen des Sicherungsgebers. Als Methode zur Bewirkung von effec-
tiveness im genannten Sinn fungiert nach dem DCFR vor allem die Registrierung des Sicherungs-
rechts in einem (einheitlichen europäischen) Mobiliarsicherheitenregister. Dies gilt grundsätzlich
auch für die hier näher interessierenden acquisition finance devices; dabei sind allerdings einige
noch näher aufzugreifende Sonderregeln zu beachten.110 Daneben besteht – für die Sicherung von
Anschaffungsfinanzierungen an Fahrnisgegenständen freilich nicht weiter relevant – die Möglich-
keit, effectiveness durch Besitzübertragung an den Gläubiger oder durch „Kontrolle“ des Gläubi-
gers ĂĽber bestimmte Finanzsicherheiten zu bewirken.111
Die grundsätzlich selben Methoden zur Bewirkung von effectiveness kennen auch der UCC und die
UNCITRAL-Vorschläge. Zu beachten ist im Vergleich allerdings, dass die Abgrenzung der Konzepte
der creation und effectiveness nicht überall gleich verläuft: Während wie gesehen im DCFR die
Drittwirkung gegenĂĽber Erwerbern von Eigentums- und Sicherungsrechten dem Konzept der
creation unterfällt, werden diese im Draft UNCITRAL Model Law offensichtlich dem – mangels
Einschränkung sämtliche „Dritte“ umfassenden – Konzept der third-party effectiveness unterstellt.112
Für die Ermittlung des Rangverhältnisses (priority iSv Kapitel 4, Buch IX DCFR) wird für „effektive“
Sicherungsrechte grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eintritts der effectiveness abgestellt (IX.–
4:101(1) DCFR), grundsätzlich also wieder auf den Zeitpunkt der Registereintragung (oder Besitz-
übertragung an den gesicherten Gläubiger). Acquisition finance devices genießen insoweit eine
praktisch bedeutsame Privilegierung, als sie im Fall eingetretener effectiveness stets – also unab-
hängig von ihrem zeitlichen Vor- oder Nachgehen – Vorrang gegenüber Sicherungsrechten oder
sonstigen beschränkten dinglichen Rechten genießen, die der Sicherungsgeber an derselben
109 Zu den – hier verkürzt wiedergegebenen – Voraussetzungen siehe IX.–2:102 (allgemeine Voraussetzungen), IX.–
2:105 (creation eines security right durch granting, also durch Einräumung vergleichbar mit einer Pfandbestellung
an eigener Sache), IX.–2:113 (creation eines bei Sachveräußerung zurückbehaltenen security right) und IX.–2:201
DCFR (creation eines retention of ownership device).
110 Die Sonderregeln für acquisition finance devices betreffen zum einen die Einräumung einer 35-tägigen Gnaden-
frist zur Registrierung nach SachĂĽbergabe und zum anderen Anschaffungsfinanzierungssicherheiten, die von
Verbrauchern bestellt werden. Hierzu unten III.C.3.
111 Zu den Methoden zum Bewirken von effectiveness siehe IX.–3:102 DCFR.
112 Vgl Article 16 sowie die nachfolgenden Bestimmungen des Draft UNCITRAL Model Law, die im Gegensatz zu IX.–
3:101 DCFR keine Differenzierung nach bestimmten Typen von „Dritten“ enthalten. Eine Kommentierung mit all-
fälliger Begründung dieser konzeptionellen Entscheidung ist, da das Model Law sich noch in Ausarbeitung befindet,
derzeit nicht verfügbar. Eine vergleichbare Abgrenzung enthält das neue belgische Mobiliarsicherungsrecht:
„Dritte“ sind dort ebenfalls alle Kategorien von Dritten; vgl – zum Pfandrecht – die nicht weiter differenzierenden
Regeln zur Drittwirksamkeit durch Registrierung (Art 15), Ăśbergabe von Fahrnis (Art 39) oder contrĂ´le an Forde-
rungen (Art 60). Eine Begründung für die konstruktive Abweichung vom erklärten Vorbild des DCFR wird, soweit
ersichtlich, auch in den belgischen Gesetzesmaterialien nicht angeboten. Zum belgischen Recht vgl W. Faber,
Mobiliarsicherungsrecht IV.D.2.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 100
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal