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Austrian Law Journal, Volume 2/2015
Page - 238 -
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Page - 238 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2015

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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 238 ein wirksamer Sicherungsvertrag, die Existenz der gesicherten Forderung und die genaue Identi- fizierung des Sicherungsguts (sachenrechtliches Spezialitätsprinzip).109 Andere Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Sicherungsrecht effective iSv Buch IX Kapitel 3 wird, dh Wirksamkeit gegenüber den in IX.–3:101(1) DCFR ausdrücklich angeführten drei Kategorien von „Dritten“ entfaltet. Dies sind (a) Personen, denen ein dingliches Recht an der Sache (bereits) zusteht, und sodann Personen, die ursprünglich ungesicherte Gläubiger des Sicherungs- gebers waren oder solche repräsentieren, nämlich: (b) Einzelzwangsvollstreckung führende Gläubiger, die bereits ein exekutives Pfandrecht an der Sache erworben haben, und (c) der Insol- venzverwalter über das Vermögen des Sicherungsgebers. Als Methode zur Bewirkung von effec- tiveness im genannten Sinn fungiert nach dem DCFR vor allem die Registrierung des Sicherungs- rechts in einem (einheitlichen europäischen) Mobiliarsicherheitenregister. Dies gilt grundsätzlich auch für die hier näher interessierenden acquisition finance devices; dabei sind allerdings einige noch näher aufzugreifende Sonderregeln zu beachten.110 Daneben besteht – für die Sicherung von Anschaffungsfinanzierungen an Fahrnisgegenständen freilich nicht weiter relevant – die Möglich- keit, effectiveness durch Besitzübertragung an den Gläubiger oder durch „Kontrolle“ des Gläubi- gers über bestimmte Finanzsicherheiten zu bewirken.111 Die grundsätzlich selben Methoden zur Bewirkung von effectiveness kennen auch der UCC und die UNCITRAL-Vorschläge. Zu beachten ist im Vergleich allerdings, dass die Abgrenzung der Konzepte der creation und effectiveness nicht überall gleich verläuft: Während wie gesehen im DCFR die Drittwirkung gegenüber Erwerbern von Eigentums- und Sicherungsrechten dem Konzept der creation unterfällt, werden diese im Draft UNCITRAL Model Law offensichtlich dem – mangels Einschränkung sämtliche „Dritte“ umfassenden – Konzept der third-party effectiveness unterstellt.112 Für die Ermittlung des Rangverhältnisses (priority iSv Kapitel 4, Buch IX DCFR) wird für „effektive“ Sicherungsrechte grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eintritts der effectiveness abgestellt (IX.– 4:101(1) DCFR), grundsätzlich also wieder auf den Zeitpunkt der Registereintragung (oder Besitz- übertragung an den gesicherten Gläubiger). Acquisition finance devices genießen insoweit eine praktisch bedeutsame Privilegierung, als sie im Fall eingetretener effectiveness stets – also unab- hängig von ihrem zeitlichen Vor- oder Nachgehen – Vorrang gegenüber Sicherungsrechten oder sonstigen beschränkten dinglichen Rechten genießen, die der Sicherungsgeber an derselben 109 Zu den – hier verkürzt wiedergegebenen – Voraussetzungen siehe IX.–2:102 (allgemeine Voraussetzungen), IX.– 2:105 (creation eines security right durch granting, also durch Einräumung vergleichbar mit einer Pfandbestellung an eigener Sache), IX.–2:113 (creation eines bei Sachveräußerung zurückbehaltenen security right) und IX.–2:201 DCFR (creation eines retention of ownership device). 110 Die Sonderregeln für acquisition finance devices betreffen zum einen die Einräumung einer 35-tägigen Gnaden- frist zur Registrierung nach Sachübergabe und zum anderen Anschaffungsfinanzierungssicherheiten, die von Verbrauchern bestellt werden. Hierzu unten III.C.3. 111 Zu den Methoden zum Bewirken von effectiveness siehe IX.–3:102 DCFR. 112 Vgl Article 16 sowie die nachfolgenden Bestimmungen des Draft UNCITRAL Model Law, die im Gegensatz zu IX.– 3:101 DCFR keine Differenzierung nach bestimmten Typen von „Dritten“ enthalten. Eine Kommentierung mit all- fälliger Begründung dieser konzeptionellen Entscheidung ist, da das Model Law sich noch in Ausarbeitung befindet, derzeit nicht verfügbar. Eine vergleichbare Abgrenzung enthält das neue belgische Mobiliarsicherungsrecht: „Dritte“ sind dort ebenfalls alle Kategorien von Dritten; vgl – zum Pfandrecht – die nicht weiter differenzierenden Regeln zur Drittwirksamkeit durch Registrierung (Art 15), Übergabe von Fahrnis (Art 39) oder contrôle an Forde- rungen (Art 60). Eine Begründung für die konstruktive Abweichung vom erklärten Vorbild des DCFR wird, soweit ersichtlich, auch in den belgischen Gesetzesmaterialien nicht angeboten. Zum belgischen Recht vgl W. Faber, Mobiliarsicherungsrecht IV.D.2.
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Austrian Law Journal Volume 2/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
100
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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