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ALJ 2/2015 Peter Bydlinski 248
II.
Liest man übliche Vorbehaltsklauseln, so heißt es dort etwa „Eigentumsvorbehalt bis zur voll-
ständigen Bezahlung“, „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum“ oÄ. Von
einer Sicherungsabrede in Bezug auf die Kaufpreisforderung ist keine Rede. Daher wird die Aus-
legung einer solchen Klausel – jedenfalls bei Beteiligung von Verbrauchern – vielfach auch nur
ergeben, dass der Verkäufer in Abweichung von § 1063 und in Annäherung an das Zug-um-Zug-
Prinzip mit einem Eigentumsübergang zugleich mit der Sachübergabe nicht einverstanden ist.
Damit könnte sich der Verkäufer bei Kaufpreiszahlungsverzug für den Rücktritt vom Vertrag ent-
scheiden und würde die Sache – da ja seine – auch im Falle einer Insolvenz des Käufers wieder
zurückerhalten. Gegen die Zulässigkeit dieser Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung gibt
es nun aber keinerlei durchschlagenden Einwand: Abgesehen davon, dass es durchaus sachge-
recht ist, das Vorleistungsrisiko zu vermeiden – die gewünschte Benutzbarkeit erhält der Käufer
ohnehin sofort –, wäre es auch dogmatisch ganz unzulässig, die rechtsgeschäftliche Einschrän-
kung der dinglichen Einigung zu ignorieren. Steht fest, dass der Verkäufer von vornherein mit
seinem Eigentumsverlust nur unter bestimmten Voraussetzungen einverstanden war und der
Käufer dies auch so akzeptiert hat, kann es zu keinem Eigentumserwerb vor Bedingungseintritt
kommen. Die gesetzlichen Erwerbsvoraussetzungen sind dann eben schlicht nicht erfüllt. (Wer
eine solche Klausel dennoch als unwirksam ansehen wollte, müsste übrigens im Regelfall zur
Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages kommen, da der Verkäufer ohne Eigentumsvorbehalt im
Zweifel nur gegen sofortige Barzahlung verkauft hätte. Damit bliebe das Eigentum jedoch eben-
falls beim „Verkäufer“.)
III.
Der Eigentumsvorbehalt an sich ist also ohne jeden Zweifel zulässig und wirksam. Daraus folgt
zugleich, dass andere Gläubiger des Käufers vor vollständiger Kaufpreiszahlung im Wege der
Exekution nicht auf die Vorbehaltssache greifen können (wohl aber auf das Anwartschaftsrecht)
und dass die Sache bei Insolvenz des Käufers nicht in die Masse fällt (wohl aber wieder das An-
wartschaftsrecht; überdies könnte der Insolvenzverwalter im Gläubigerinteresse vom Wahlrecht
nach § 21 IO Gebrauch machen). Damit bricht aber auch die Argumentation in sich zusammen,
dass Dritte in ihrem Vertrauen, die beim Käufer vorhandene Sache stehe in dessen Eigentum –
und gehöre daher auch dessen Haftungsfonds an –, wie bei Verpfändung zu schützen seien und
der Verkäufer iSd zwingenden Faustpfand- bzw Publizitätsprinzips keine dinglichen Vorrechte an
der Sache geltend machen können solle.
IV.
Damit zum zweiten denkbaren „Sicherungsschritt“, bei dem der bloßen Eigentumsvorbehaltsab-
rede auch noch eine Sicherungsabrede in Bezug auf den Kaufpreisrest an die Seite tritt. An der
eben geschilderten Interessenlage ändert sich wenig bis nichts: Wird das Vertrauen der (prä-
sumtiven) Käufer-Gläubiger, dass die Sache im freien Eigentum des Käufers und ihnen daher im
Ernstfall zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stehe, ohnehin nicht geschützt, so
liegt im Umstand, dass der Verkäufer Befriedigungsvorrang genießt (soweit seine noch offene
Kaufpreisforderung im aktuellen Wert der Sache Deckung findet), keine Verletzung schutzwürdi-
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Austrian Law Journal
Volume 2/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 100
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal