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ALJ 2/2016 Allgemeine Handlungsfreiheit im System der österreichischen Bundesverfassung 115
erlauben damit gerade nicht die „Scheidelinien zwischen Staat und Individuen zu ziehen, die sich
der Gesetzgeber stets vor Augen halten soll“.55
C. Liberalität
Die wiederum entspringen, so wäre mit einer „Liberalitätsthese“ zu entgegnen, grundlegend den
verfassungsgesetzlich gewährleisteten „Freiheitsrechten“. Ein notorisch unscharfer Begriff,56 der
jedoch im gegebenen Zusammenhang allein schon deshalb keine vertiefte Aufmerksamkeit be-
anspruchen kann, weil eben gerade hier die präsumtive Defizienz der österreichischen Verfas-
sungsordnung besonders augenscheinlich ist.57 Deren liberale Gewährleistungen nämlich schaf-
fen distinkte Freiheitssphären zur Abwehr distinkter Freiheitsgefährdungen,58 gleich Pflöcken in
den Boden der Rechtslandschaft geschlagen,59 um die Grenzen der staatlichen Macht dem Indi-
viduum gegenĂĽber zu verdeutlichen. Eine Garantie allgemeiner Handlungsfreiheit als Auffang-
freiheit, die, wenn auch aus dünneren Schindeln gezimmert,60 die Abgrenzung zu einer Umzäu-
nung vervollständigen würde, fehlt.61
D. Suffizienz
Indes ist durchaus fraglich, ob denn das so konstatierte „Fehlen“ fehlt: Magdalena Pöschl etwa
vertritt (verkürzt dargestellt) die Auffassung, dass bei Licht besehen das in der österreichischen
Rechtsordnung gewährleistete Niveau an Grundrechtsschutz ein so hohes ist, dass für eine all-
gemeine Handlungsfreiheit nur wenige (und insgesamt eher unbedeutende) LĂĽcken zu fĂĽllen
blieben.62 Man mag das als „Suffizienzthese“ bezeichnen.
Die Suffizienzthese ist durchaus ĂĽberzeugend; insb, wenn sie durch zwei Hilfsthesen auf die
Metaebene der Analyse des österreichischen Grundrechtsbestandes gehoben wird:
1. Addition
Die erste („Additionsthese“) müsste betonen, dass die vielfach geschmähte zerklüftete österrei-
chische Grundrechtslandschaft,63 deren einzelne Schichten historisch wie strukturell divers
55 Jellinek, Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte4 (1927) 8.
56 Vgl nur Schulev-Steindl, Rechte 87 f.
57 Vgl oben III.
58 Vgl nur Dershowitz, Rights from Wrongs: A Secular Theory of the Origins of Rights (2004).
59 Wie mir bewusst wurde, ein bereits von Böckenforde, Schutzbereich, Eingriff, Verfassungsimmanente Schranken:
Zur Kritik gegenwärtiger Grundrechtsdogmatik, Der Staat 2003, 165 (187), vorgeprägtes Bild. Vgl auch Poscher,
Grundrechte als Abwehrrechte: Reflexive Regelung rechtlich geordneter Freiheit (2003) 130.
60 Vgl dazu insb Alexy, Theorie 326 ff; sowie fĂĽr den aktuellen Stand der deutschen Diskussion Dreier in Dreier, GG IÂł
Art 2 I Rz 61.
61 Dass das, auĂźerhalb der GRC, fĂĽr den Bereich des Unionsrechts mit der Judikatur des EuGH seit Mitte der 1980er
anders ist (EuGH 21. 5. 1987, C-133-136/85, Rau Lebensmittelwerke ua/Bundesanstalt fĂĽr landwirtschaftliche Markt-
ordnung; vgl dazu nur die Diskussion bei Eberhard, Das Legalitätsprinzip im Spannungsfeld von Gemeinschafts-
recht und nationalem Recht. Stand und Perspektiven eines europäischen Legalitätsprinzips, ZÖR 2008, 49), än-
dert an diesem Befund nichts, insb insoweit ja Bestandteile des ungeschriebenen Primärrechts mit der Rsp des
VfGH (vgl nur VfSlg 19.632/2012) anders als die Elemente der GRC nicht als verfassungsgesetzlich gewährleistete
Rechte zu begreifen sind – vgl dazu bereits Bezemek, Wording and Determinateness – Indeterminately Worded,
ICL-Journal 2013, 95 (96).
62 Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz (2008) 583 ff mwN.
63 Vgl für diese Kritik nur Stelzer, Das Wesensgehaltsargument und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1991) 1
mwH.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 40
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal