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Austrian Law Journal, Volume 2/2016
Page - 136 -
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Page - 136 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2016

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ALJ 2/2016 Waldemar Hummer 136 Damit wird einmal mehr die Aufmerksamkeit der europäischen Öffentlichkeit auf die grundle- gende Fragestellung gelenkt, wie sich Kommissare nach der Beendigung ihrer Amtstätigkeit in der Europäischen Kommission zu verhalten haben. Bedenkt man, dass ein Kommissar nicht nur im unmittelbaren Bereich seines Portefeuilles, sondern darüber hinaus auch innerhalb des Kolle- giums der Kommission ganz außergewöhnliche Kenntnisse nicht nur über die administrativen Vorgänge im Rahmen der EU, sondern vor allem auch über die Markt- und Wettbewerbssituation europäischer Unternehmen erwirbt, erscheint eine Regelung mehr als angebracht, die ihn nach seinem Ausscheiden aus der Kommission diesbezüglich auch unter ganz spezielle Sorgfaltspflich- ten stellt. Im Vergleich zur mitgliedstaatlichen arbeitsrechtlichen Beschränkung aufgrund einer sog „Kon- kurrenzklausel“, die einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein (kurzfristiges) Beschäftigungsver- bot in einem verwandten Unternehmen derselben Branche auferlegt, geht es bei einem ausge- schiedenen Kommissar um eine ganz andere Dimension des Vertrauensschutzes, vor allem dann, wenn sich dieser als „Konsulent“ einem Unternehmen zur Verfügung stellt, dessen einschlägige Branche er während seiner aktiven Zeit als Kommissar zu überwachen und zu regulieren hatte. Einen klassischen Fall der Weitergabe eines solchen „Insiderwissens“ eines Kommissars an ein Privatunternehmen stellt die Anstellung des aus der Kommission ausgeschiedenen Kommissars Martin Bangemann – in der er ua auch für den Telekommunikationssektor zuständig war – beim spanischen Unternehmen Telefónica, dem größten europäischen Telekommunikationsunter- nehmen, dar, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird.2 II. Standespflichten von Kommissaren und Kommissarinnen Zur Sicherung der vertraulichen Insiderkenntnisse von Kommissaren sieht Art 245 Abs 2 AEUV dementsprechend vor, dass Kommissare „während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben dürfen“ und bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit die „feierli- che Verpflichtung“ übernehmen, „[…] während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der An- nahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhal- tend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 247 AEUV seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Begünstigungen aberkennen.“ Zu diesen primärrechtlichen Vorgaben kommen aber auch noch weitere Verpflichtungen hinzu, die sich aus den mehrfachen Verhaltenskodizes für Mitglieder der Kommission ergeben. So nahm die Kommission 2000 den „Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Be- diensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit“3 an, ergänzte diesen aber 2004 durch einen eigenen „Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder“4 und verschärfte zugleich ihre Disziplinarordnung für gravides Fehlverhalten von Mitgliedern der Kommission. Mitte April 2011 2 Siehe dazu nachstehend auf Seiten 139 f. 3 Anhang zum Beschluss der Kommission 2000/633/EG, EGKS, Euratom: Beschluss der Kommission vom 17. 10. 2000 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung, ABl L 2000/267, 64 ff. 4 Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder, SEC(2004)1487/2.
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Austrian Law Journal Volume 2/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
40
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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