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Austrian Law Journal, Volume 2/2016
Page - 138 -
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Page - 138 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2016

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ALJ 2/2016 Waldemar Hummer 138 dafür in der Folge aber von der Kommission entsprechend sanktioniert worden zu sein. Ich hatte bereits mehrfach Gelegenheit, mich mit dieser interessanten Frage auseinanderzusetzen und bin erneut überrascht, zur Kenntnis nehmen zu müssen, dass die Kommission in der nunmehr vom Europäischen Bürgerbeauftragten (anonymisiert) aufgegriffenen Verfehlung eines Kommissars einmal mehr nicht die entsprechenden Maßnahmen gesetzt und die Verhängung der notwendi- gen Konsequenzen unterlassen hat. Durch diese Vorgangsweise der Kommission wird aber die gegenwärtige Vertrauenskrise, in der sich die EU im allgemeinen und die Europäische Kommission im speziellen ohnehin befindet,9 weiter verstärkt und die bestehenden Vorurteile gegen eine abgehoben agierende „Brüsseler Hochbürokratie“ genährt. Bevor aber auf die gegenständliche vom Europäischen Bürgerbeauftragten angestrengte Unter- suchung der Prüfungs- und Sanktionspflichten der Kommission gegenüber einem ausgeschiede- nen Kommissar eingegangen werden kann, muss zunächst ein Blick auf wichtige und exemplari- sche Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch einzelne Kommissare geworfen werden, da sich nur daraus ein Gesamtbild über die Schwere der Verletzung und der Reaktion der Kommission darauf ergibt. III. Ausgeprägte Fälle von Fehlverhalten von Kommissaren Die Kommission hatte bereits mehrfach Gelegenheit, das Wohlverhalten von Kommissaren und Kommissarinnen nach deren Ausscheiden zu prüfen, wobei aber auf die einzelnen Ergebnisse dieser Prüfungen in diesem Zusammenhang aus Platzgründen nicht eingegangen werden kann. Lediglich einige wenige markante „Problemfälle“ sollen nachstehend exemplarisch aufgelistet werden A. Der Fall Cresson Edith Cresson war von 1995 bis 1999 Mitglied der „Santer-Kommission“ und in dieser zuständig für die Ressorts Bildung, Wissenschaft und Forschung. Bereits zu Beginn ihrer Amtstätigkeit stellte sie zwei Personen aus ihrem persönlichen Bekanntenkreis, nämlich René Berthelot und Timm Riedinger, ein und begünstigte diese mehrfach. Diese Vorgänge wurden sowohl vom „Ausschuss unabhängiger Sachverständiger“, als auch vom „Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung“ (OLAF) sowie vom „Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission“ (IDOC) untersucht und anschließend auch beanstandet. Unmittelbar nach der Übergabe des Berichts des „Ausschusses unabhängiger Sachverständiger“10 Mitte März 1999 an die Präsidenten des Europäischen Parla- ments und der Kommission – der neben kollektivem Versagen der Kommission im Verwaltungs- vollzug auch Fälle individueller Verantwortlichkeit einzelner Kommissare auflistete – traten am 16. 3. 1999 alle Mitglieder der „Santer-Kommission“ geschlossen zurück,11 erklärten sich aber 9 Vgl dazu Hummer, Die Europäische Union – ein „Sanierungsfall“? in Halper/Kammel (Hrsg), Quergedacht. Perspek- tiven zu Politik, Sicherheit und Europa. Werner Fasslabend zum 70. Geburtstag (2014) 367 ff. 10 Erster Bericht über Anschuldigungen betreffend Betrug, Mißmanagement und Nepotismus in der Europäischen Kommission vom 15. 3. 1999 http://www.europarl.europa.eu/experts/report1_de.htm; Zweiter Bericht über die Reform der Kommission. Analyse der derzeitigen Praxis und Vorschläge zur Bekämpfung von Mißmanagement, Unregelmäßigkeiten und Betrug vom 9. 9. 1999, http://www.europarl.europa.eu/experts/pdf/rep2-1de.pdf (beide abgefragt am 20. 10. 2016). 11 Vgl Hummer/Obwexer, Der „geschlossene“ Rücktritt der Europäischen Kommission. Von der Nichtentlastung für die Haushaltsführung zur Neuernennung der Kommission, integration 1999, 77.
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Austrian Law Journal Volume 2/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
40
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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