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Austrian Law Journal, Volume 2/2016
Page - 144 -
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Page - 144 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2016

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ALJ 2/2016 Waldemar Hummer 144 Unter diesen Umständen konnte die Kommission den Kommissar nur ex post auffordern, ihr die entsprechenden Informationen zukommen zu lassen, um anschließend über den Inhalt des Dienstvertrages zu urteilen, was sie in der Folge auch tat und diesen in allen seinen Teilen für unbedenklich fand. Damit hat die „Barroso-Kommission“ ihren Befund vier Jahre nach dem Ab- schluss des Dienstvertrages und ein Jahr nach Beendigung desselben auf einer „retrospektiven“ Basis abgegeben und sich dabei in einer „very unsatisfactory situation“34 befunden. Vor allem hat sie dabei nicht die Bedenken der „Ethikkommission“ berücksichtigt, die zwar für die Kommission rechtlich nicht bindend, politisch aber sehr wohl zu beachten waren. Dementsprechend kam der Europäische Bürgerbeauftragte nach Abschluss seiner detaillierten Untersuchung in seinem Schlussbericht vom 30. 6. 2016 zu folgenden Schlussfolgerungen: 1. „The Ombudsman finds that the Barroso Commission failed adequately to deal with the former Commissioner’s breach of paragraph 1.1.1 of the 2004 Code of Conduct for Commis- sioners.35 This constituted maladministration by the Commission. 2. The Ombudsman finds that the Barroso Commission’s decision, regarding the compatibility of the former Commissioner’s contract with Article 245 TFEU, was not based on an adequate investigation of the facts and thus amounted to maladministration“.36 Zugleich richtete der „Ombudsman“ aber auch eine Reihe von Empfehlungen an die Kommission, wie diese zukünftig solche Vorkommnisse vermeiden könnte. Zum einen muss sie auf die Schwere der Verfehlung einer Nichtbekanntgabe der Annahme einer beruflichen Aktivität durch einen Kommissar hinweisen und damit auch den Unionsbürgern zu verstehen geben, dass sie gewillt ist, alle Maßnahmen zur Sicherung der Voraussetzungen des Art 245 AEUV sowie des Verhaltens- kodex für Mitglieder der Kommission zu ergreifen. Des Weiteren empfiehlt der Bürgerbeauftragte der Kommission, den Verhaltenskodex für Mitglieder der Kommission inhaltlich näher zu präzisie- ren und mit weiteren Sanktionen zu versehen, vor allem aber die Umstände genauer zu benen- nen, die die Kommission berechtigen, einzelne Sanktionen sowohl gegen aktive als auch gegen bereits ausgeschiedene Kommissare zu verhängen. V. Schlussbetrachtungen Es lässt aufhorchen, wenn der Europäische Bürgerbeauftragte einmal aus eigener Initiative eine Untersuchung über eventuelle „Missstände“ in der Kommission durchführt, noch dazu, wenn es sich dabei um die politisch mehr als heikle Frage der Beschäftigung ausgeschiedener Kommissare handelt, die ja in diesem Zusammenhang unter der Verpflichtung stehen, „ehrenhaft“ und „zu- rückhaltend“ vorgehen zu müssen. Handelt es sich bei diesen Vorgaben aus Art 245 AEUV aber bloß um semantische „Leerformeln“, die über keinen präzisen materiellen Gehalt verfügen,37 oder ist damit der Handlungsrahmen ausreichend umschrieben, der es der Kommission ermög- licht, ein eventuelles Fehlverhalten von Kommissaren zweifelsfrei zu erkennen und unter Um- ständen vor dem Gerichtshof gem Art 245 Abs 2 iVm Art 247 AEUV einklagen zu können? Genau um diese Fragestellung ging es bisher in einer Reihe von konkreten Anlassfällen, in denen die Kommission aber nicht mit dem entsprechenden Nachdruck auf einer Klärung derselben be- 34 OI/2/2014/PD, Pkt 16 (FN 1). 35 Der Paragraph 1.1.1 des alten Verhaltenskodex für Kommissare (2004) entspricht jetzt § 1.2. des nunmehrigen Verhaltenskodex (2011), der vorstehend auf Seite 137 zitiert wurde. 36 OI/2/2014/PD, Conclusion (FN 1). 37 Wie dies zB Edith Cresson behauptete. Siehe dazu vorstehend auf Seite 139.
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Austrian Law Journal Volume 2/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
40
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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