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Austrian Law Journal, Volume 2/2017
Page - 76 -
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Page - 76 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2017

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ALJ 2/2017 Thomas Kröll 76 II. Von Georg Beseler ins 21. Jahrhundert … Als Georg Beseler,45 selbst Professor der Rechte in Greifswald, am 6. 6. 1848 im Verfassungsaus- schuss der Deutschen Verfassungsgebenden Nationalversammlung in Frankfurt am Main den Satz „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei“ formulierte,46 der in Folge erstmals Gesetz werden sollte, konnte er wohl kaum erahnen, welche gesellschaftlichen und technologischen Entwicklun- gen noch im 19., im 20. und im frühen 21. Jahrhundert stattfinden sollten und wie sich – in Anbe- tracht der sich stets beschleunigenden Technisierung und Digitalisierung des täglichen Lebens eines jeden Einzelnen – im Frühjahr 2017 die Rahmenbedingungen für den akademischen For- scher gestalten würden. Die sich nunmehr bietenden Möglichkeiten digitaler Präsenz und digita- ler Informationsbeschaffung hätten Beseler sicherlich begeistert. Er fand zwar in Greifswald, einer kleinen Universitätsstadt am Rande des Geschehens ohne große Ablenkungsmöglichkeiten, ein ideales Arbeitsklima vor.47 Der Zustand der Universität im Allgemeinen und seine Arbeitsbedin- gungen im Besonderen mussten aber alles andere als ideal gewesen sein, ließ er doch kurz nach seiner Ankunft in Greifswald seinen Jugendfreund Gervinus wissen, „[die] Universität [sei] ein rotten borough der allerärgsten Sorte“.48 In kluger Voraussicht hatte er sich zusichern lassen, die Biblio- thek der Berliner Universität nutzen zu dürfen;49 in den Ferien nutzte er zudem gelegentlich jene der Universität Göttingen50 – damals nicht gerade ein Katzensprung. Einem gesetzlichen Gebot zur Evaluierung der Aufgaben und Leistungen der öffentlichen Universität, insb der Leistungen der Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals in Forschung und Lehre, unter Nutzung der sich nunmehr bietenden technischen Möglichkeiten, wäre Beseler – gerade nach der Befreiung von staatlicher Bevormundung – wohl skeptisch gegenübergestanden. III. … zum digital informierten Forscher Die stete Zunahme digitalisierter Informationen und ihre leichtere Auffindbarkeit und Zugäng- lichkeit sind ein unbestreitbarer Vorteil der Digitalisierung. Der akademische Forscher ist heute zunehmend digital informiert. Im Falle des Rechtswissenschaftlers betrifft dies zunächst seinen Erkenntnisgegenstand – das positive österreichische Recht und das Recht der Europäischen Union. Seit Juni 1997 informiert das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in seiner Gestalt als vom Bundeskanzleramt betriebene, für jedermann zugängliche, kostenfrei abrufbare Internet- applikation über das österreichische Recht.51 Seine Anfänge reichen bis in das Jahr 1981 zurück. Angesichts der stetig wachsenden Zahl an Rechtsvorschriften sollte ein elektronisches System eingerichtet werden, um die Suche nach dem Recht, insb nach seiner geltenden Fassung, zu ver- einfachen und zu beschleunigen. Damit sollte die Zeit, in der allein das Auffinden der geltenden 45 Kern, Beseler, Georg (1809–1888), in Cordes/Lück/Werkmüller (Hrsg), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsge- schichte I (2008) 546. Siehe eingehend Kern, Georg Beseler – Leben und Werk (1982). 46 Siehe die Beratungen im Verfassungsausschuss der Deutschen Verfassungsgebenden Nationalversammlung: „[Beseler] schlägt vor: ‚Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.‘“ Beseler in Droysen 19. 47 Kern, Germanisten versus Romanisten: Georg Beseler (1809–1888), in Lege (Hrsg), Greifswald – Spiegel der deut- schen Rechtswissenschaft 1815 bis 1945 (2009) 113 (120). 48 Kern, Leben 68 FN 12. 49 Kern, Leben 68. 50 Kern, Leben 500. 51 Siehe http://www.ris.bka.gv.at/default.aspx (abgefragt am 4. 5. 2017).
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Austrian Law Journal Volume 2/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
108
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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