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Austrian Law Journal, Volume 2/2017
Page - 81 -
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Page - 81 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2017

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ALJ 2/2017 Der digitalisierte Forscher 81 mehr oder weniger diffusen Qualitätsbegriff beschreibenden Evaluierungskriterien relevant sind, kommen insb Lebensläufe und Publikationsverzeichnisse der Angehörigen, Tätigkeitsberichte der Organisationseinheiten und deren Angehöriger, auch in digitaler Form, und elektronische For- schungsdokumentationen in Betracht. Informationen bieten zudem, datenschutzrechtliche Fra- gen seien hier ausgeblendet, elektronische Bibliothekskonten und elektronische Zeiterfassungs- und Zugangssysteme. Die Wissenschaftsfreiheit steht einer fach- bzw rechtswissenschaftsadäquaten Evaluierung im Sinne einer Abbildung der erbrachten Forschungsleistungen – bspw der Anzahl der Publikatio- nen, besuchter Konferenzen, gehaltener Vorträge, verliehener Preise oder der Höhe eingewor- bener Drittmittel – an sich nicht entgegen. Das folgt schon daraus, dass die Wissenschaftsfreiheit ja nicht die Freiheit bedeutet, nicht zu forschen.76 Der akademische (Rechts-)Wissenschaftler ist und bleibt verpflichtet, sein Fach in der Forschung zu vertreten und zu fördern; er ist ja für dieses verantwortlich. Er darf dahin überprüft werden, ob er seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt, ob er überhaupt forscht, publiziert, vorträgt. Dabei ist aber der aus der Wissenschaftsfreiheit resul- tierende Freiraum zu achten. Erscheint keine Publikation, wird kein Vortrag gehalten, wird der „im Allgemeinen erzielbare Arbeitserfolg [...] nicht erreicht“77 – solche Fälle kommen in der Praxis immer wieder vor –, stellt das Dienst- bzw Arbeitsrecht geeignete Mittel zur Verfügung, um solche Pflichtverletzungen abzustellen. Diese sind von den Universitätsorganen und -einrichtungen aber auch zu ergreifen. Dass in solchen Fällen weggeschaut wird, weil der Einsatz dieser Mittel zu langwierig oder mühsam ist, ist schlicht inakzeptabel. Geht aber mit einer solchen Evaluierung auch eine qualitative Messung der Forschungsleistungen einher, muss auch diese fachwissenschaftsadäquat erfolgen. Eine qualitative Messung von For- schungsleistungen, insb von Publikationen, darf ausschließlich durch Sachverständige, dh durch Vertreter der jeweiligen Fachwissenschaft, erfolgen. Aber selbst dann, wenn eine Forschungsleis- tung fachintern umstritten ist, bedeutet das nicht, dass keine Forschungsleistung erbracht wor- den ist. Es kann und darf nur darum gehen, ob überhaupt eine als Forschungsleistung qualifi- zierbare Leistung erbracht worden ist, nicht aber darum, ob die erlangten Forschungsergebnisse Anerkennung finden oder nicht, ob sie geteilt, bestritten oder verworfen werden. Die Forschungs- leistungen eines Adolf Julius Merkl zur Frage, ob es im positiven Recht so etwas wie rechtswidriges Recht gibt, zu Fehlerkalkül und Stufenbau der Rechtsordnung, waren zunächst äußerst bestritten; er konnte sie aller Kritik und Anfeindungen zum Trotz dennoch weiterführen. Erst viel später wurden sie als bis heute uneingeholte Pionierarbeit gefeiert. Solange elektronische Verfahren für eine quantitative Messung von Forschungsleistungen, insb von deren Verbreitung, zwar für andere Fachwissenschaften, nicht aber spezifisch für die Rechtswissenschaft existieren, und solange solche Verfahren nicht eine „wirkungsgerechte“ Ab- bildung rechtswissenschaftlicher Forschungsleistungen ermöglichen, ist eine quantitative Mes- sung anhand solcher Verfahren nicht nur nicht möglich und nicht zielführend, sondern auch nicht rechtswissenschaftsadäquat und nicht sachlich. Eine Reihe der genannten Evaluierungskriterien wirft die Frage nach ihrer Zweckmäßigkeit und Sachlichkeit auf. Ist es bspw zweckmäßig und sachlich, zur Messung der Verbreitung rechtswis- 76 Im Hinblick auf die Lehrfreiheit bereits Smend in VVDStRL 4, 68. 77 § 22 Abs 2 lit d Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten 2015.
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Austrian Law Journal Volume 2/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
108
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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