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ALJ 2/2017 Der digitale Forscher 87
begriffen und er betritt zB auch als Arbeitnehmer und als Privatperson das „Zeitalter der Digitali-
sierung“.
Die rechtswissenschaftliche Forschung hat bereits begonnen, Bedeutung und Auswirkung der
Digitalisierung in den einzelnen Teilrechtsgebieten zu verfolgen: Im Zivilrecht etwa werden Fra-
gen zu Verträgen über digitale Inhalte oder die Haftung bei Inanspruchnahme unentgeltlicher
Leistungen im Internetabschluss aufgearbeitet,6 im Arbeitsrecht stellen sich Fragen des Arbeits-
zeit- und Urlaubsrechts, des Schutzes vor psychischen Belastungen, des technischen Arbeits-
schutzes oder ganz das „Recht auf Nichterreichbarkeit“,7 ferner des Urheberrechts.8 Das IT-Recht
hat sich als eigenes Rechtsgebiet bereits etabliert.
Im Weiteren sollen drei Aspekte herausgegriffen werden, die die Welt des digitalisierten For-
schers in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen betreffen.
II. Gewinnung und Weitergabe von Forschungsdaten
A. Die Gewinnung von Daten
Text- und Data-Mining9 sind neue Techniken, die es ermöglichen, Informationen, die in digitali-
sierter Form vorliegen, automatisch auszuwerten. Sie sind eine wesentliche Voraussetzung, um
mit Big Data umgehen zu können, also massenhaft vorliegenden Daten, mit denen „volume“
(Datenvolumen), „velocity“ (Geschwindigkeit der Gewinnung und Verarbeitung von Daten) und
„variety“ (Bandbreite der Datentypen) verbunden werden. Text- und Data-Mining hat viele An-
wendungsmöglichkeiten in der Wirtschaft, aber auch in der Forschung, zB für die gentechnische
und biometrische Forschung.10
Rechtlich ist das Sammeln von Daten zunächst unter den Gesichtspunkten des Datenschutzes
und des Urheberechts von Bedeutung. Wenn die Daten urheberrechtlich geschĂĽtzt sind oder
personenbezogene Daten enthalten, bedarf ihre Verarbeitung entweder einer gesetzlichen
Grundlage oder einer Einwilligung des Betroffenen. Gerade die Einwilligung wird bei Big Data nur
schwer für eine Vielzahl von Personen erlangt werden können. Das Ersuchen um Einwilligung
muss „in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ erfolgen
und zwar so, „dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist“. Implizite Einwilli-
gungen durch vorgegebene Erklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind damit nicht
zulässig, sondern müssen ausdrücklich abgegeben werden.11
6 ZB Faust, Digitale Wirtschaft – Analoges Recht: Braucht das BGB ein Update? Gutachten zum 71. Deutschen
Juristentag (2016) A 9 ff.
7 Krause, Digitalisierung der Arbeitswelt – Herausforderungen und Regelungsbedarf, Gutachten zum 71. Deut-
schen Juristentag (2016) B 1 ff; Oetker, Digitalisierung der Arbeitswelt – Herausforderungen und Regelungsbedarf,
JZ 2016, 817 ff.
8 Ohly, Urheberrecht in der digitalen Welt – Brauchen wir neue Regelungen zum Urheberrecht und dessen Durch-
setzung? Gutachten zum 70. Deutschen Juristentag (2014) F 1 ff; Leistner, Urheberrecht in der digitalen Welt,
JZ 2014, 846 ff.
9 Legaldefinition in Art 2 Abs 2 Vorschlag fĂĽr eine Richtlinie ĂĽber das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt vom
14. 9. 2016, COM(2016) 593 final.
10 Vgl auch COM(2016) 593 final.
11 Spindler, Big Data und Forschung mit Gesundheitsdaten in der gesetzlichen Krankenversicherung, MedR 2016,
691 (698).
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Austrian Law Journal
Volume 2/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 108
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal