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Austrian Law Journal, Volume 2/2017
Page - 88 -
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ALJ 2/2017 Stefan Storr 88 Nicht selten stellt sich außerdem heraus, dass einmal erhobene und verwendete Daten später zu einem anderen Zweck verwendet werden sollen. Der Grundsatz der Zweckbindung ist eine we- sentliche Festlegung des Datenschutzrechts. Deshalb sind bestimmte Privilegien für die Wissenschaft wichtig: Die EU-DSGVO enthält eine wichtige Ausnahme für „eine Weiterverarbeitung […] für wissenschaftliche oder historische Forschungs- zwecke“. Sie gelten nicht als „unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken“.12 Außerdem entfällt die Speicherbegrenzung für personenbezogene Daten, soweit diese „für wis- senschaftliche […] Forschungszwecke […]“ erfolgt und technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insb die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird.13 Dann sind auch die Informationspflichten gegenüber den Betroffenen und das Recht auf Löschung relativiert.14 Wichtig erscheint ferner der Vorschlag der Kommission zum Urheberrecht im digitalen Binnen- markt, Data-Mining für Forschungsorganisationen grds zu vereinfachen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Ausnahmen für Vervielfältigung und Entnahmen einzuführen, „die durch For- schungsorganisationen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßig Zugang haben, für das Text- und Data-Mining vorge- nommen wurden“.15 B. Dissemination Das bedeutsamste Medium für eine Dissemination von Forschungsergebnissen auf digitalem Wege ist das Internet. Wissenschaftliche Kommunikation kann zB durch E-Email, mithilfe von Suchmaschinen, Online-Zeitschriften, Digitale Bibliotheken oder Wissenschaftsblogs erfolgen.16 Es liegt nahe, dass die Breite des Informationsangebots, die durch Digitalisierung ermöglicht wird, einerseits zu einer starken Spezialisierung vieler Online-Medien führen wird; andererseits wird sich die Schnelligkeit des Datenzugriffs und der Datenverarbeitung auf die Geschwindigkeit, mit der neue Forschungsergebnisse gewonnen werden, auswirken. Dies wiederum zieht die Er- wartungen der Forscher nach sich, dass ihre Forschungsergebnisse möglichst schnell für den relevanten Adressatenkreis publiziert werden.17 Printverlage haben ihre Angebote längst erweitert und stellen Datenbanken zur Verfügung, deren Zugang zumeist kostenpflichtig ist, wobei die Preise so ausgestaltet sind, dass die Leser an die Angebote des Verlages gebunden werden. Obwohl das Unterhalten einer Datenbank relativ kos- 12 Art 5 Abs 1 lit b VO (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe- bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 2016/119, 1. 13 Art 5 Abs 1 lit e VO (EU) 679/2016 ABl L 2016/119, 1. 14 Art 14 Abs 5 lit b und Art 17 Abs 3 lit d VO (EU) 679/2016 ABl L 2016/119, 1. 15 Art 3 COM(2016) 593 final. 16 In Anlehnung an Vowe, Wissenschaftskommunikation 2.0? Fachzeitschriften in der Online-Welt, Publizistik 2016, 51 (57 f): Foren und Netzwerke für Wissenschaftler (wie ResearchGate), Enzyklopädien (wie Wikipedia), Wissens- managementsysteme (wie Wolfram Alpha), Online-Verlagsangebote (wie SpringerLink), Websites etablierter und nicht-etablierter Organisationen, Intranets, Wissenschaftsjournalismus, Marktplätze für Personal, Finanzierung und Geräte (wie academics.de), Newsletter (wie von der EU), Datenarchive (Clouds), Plattformen für Data Sharing, Instrumente für Online-Datenerhebung, Online-Programme für vernetztes Arbeiten. 17 Vowe, Publizistik 2016, 62.
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Austrian Law Journal Volume 2/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
108
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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