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ALJ 2/2017 Stefan Storr 92
kommt aber eine dritte SĂ€ule hinzu: Die ZurverfĂŒgungstellung von Kommunikationsinfrastruktur.
Wer keinen Zugang zur Kommunikationsinfrastruktur hat, ist von der Gemeinschaft der Wissen-
schaftlerinnen und Wissenschaftler ausgeschlossen.
V. Aktuelle Anforderungen an das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit
Angesichts der dargestellten Entwicklungen ist es erforderlich, das Grundrecht der Wissen-
schaftsfreiheit dogmatisch fortzuentwickeln. Art 17 StGG, der auf die MĂ€rzverfassung 1849 zu-
rĂŒckgeht,28 ist 1867 in Kraft getreten und hatte zwei Zielrichtungen: Den Schutz gegen polizei-
staatliche Beeinflussung, wie sie im VormÀrz vorkam, und den Schutz gegen Einflussnahmen der
Kirche, wie sie in der Mitte des 19. Jahrhunderts erfolgte.29 Der VfGH hat im UOG-Erkenntnis
(1977) das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in Art 17 StGG noch sehr eng ausgelegt und im
Lichte des Entstehungsprozesses 1867 als bloĂes Abwehrrecht interpretiert, das nur vor intenti-
onalen Eingriffen des Staates schĂŒtze.30 Obwohl das Grundrecht keinen Gesetzesvorbehalt kennt,
besteht Ăbereinstimmung dahingehend, dass der grundrechtliche Schutz einem immanenten
Schrankenvorbehalt unterliegt und seine Grenzen in den Grundrechten Dritter und anderen
gemeinwohlorientierten Zielen findet.31 Dennoch soll das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit
nach VfGH nur ein Sonderfall des Rechts der freien MeinungsĂ€uĂerung und dem Grundrecht der
Kunstfreiheit Ă€hnlich sein,32 aber âkeinerlei ,institutionellen Bezugââ haben.33
Richtig ist, dass der Umgang mit Wissen in verschiedener Hinsicht grundrechtlich abgesichert ist,
wobei Meinungsfreiheit (Art 10 EMRK, Art 11 GRC), Datenschutz (zB Art 8 GRC) bzw Privatheit (zB
Art 7 GRC) und Informationsfreiheit (Art 11 GRC) wesentliche Eckpfeiler sind. Aber die vom VfGH
formulierte StoĂrichtung der Wissenschaftsfreiheit kann die heutigen GefĂ€hrdungen angesichts
der voranschreitenden Digitalisierung und der damit verbundenen Internationalisierung und
Organisation der UniversitÀten nicht mehr effektiv abwehren. Vielmehr muss das Grundrecht als
eine institutionelle Garantie begriffen werden, aus der eine GewÀhrleistungsverpflichtung des
Staates und seiner Einrichtungen folgt, die Wissenschaft von fremdbestimmten EinflĂŒssen mög-
lichst frei zu halten34 und Wissenschaft zu ermöglichen. Das Grundrecht der Wissenschaftsfrei-
heit ist als Teilhabegrundrecht fortzuentwickeln.
A. Die wissenschaftsadÀquate Beurteilung und Bewertung
wissenschaftlicher Leistungen
Das betrifft einmal die wissenschaftsadÀquate Beurteilung und Bewertung wissenschaftlicher
Leistungen. Die dahingehende Verpflichtung ist eine materielle, dh sie gilt auch fĂŒr staatliche
UniversitĂ€ten als âStĂ€tten freier wissenschaftlicher Forschungâ iSd Art 81c B-VG. Die UniversitĂ€ten
bzw ihre Verwaltungen dĂŒrfen wissenschaftliche TĂ€tigkeiten zwar statistisch messen; auf ihren
28 Kröll, Der digitalisiert Forscher, ALJ 2017, 71.
29 Kröll in Kneihs/Lienbacher Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 20.
30 VfSlg 8136/1977.
31 Berka, Verfassungsrecht6 (2016) 452.
32 VfSlg 13978/1994.
33 VfSlg 8136/1977.
34 Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015); allgemein, insb auch zur institutionellen
Garantie siehe Kröll in Kneihs/Lienbacher Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 92; Pöschl, Von der Forschungsethik zum For-
schungsrecht: Wieviel Regulierung vertrÀgt die Forschungsfreiheit, in Körtner/Kopetzki/Druml (Hrsg), Ethik und
Recht in der Humanforschung (2010) 90 (116).
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Austrian Law Journal
Volume 2/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2017
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 108
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal