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Austrian Law Journal, Volume 2/2017
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Page - 95 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2017

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ISSN: 2409-6911 (CC-BY) 3.0 license DOI: 10.25364/1.4:2017.2.4 www.austrian-law-journal.at Fundstelle: Hager, Datenschutz in den sozialen Medien aus privatrechtlicher Perspektive, ALJ 2/2017, 95–104 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/ article/view/90). Datenschutz in den sozialen Medien aus privatrechtlicher Perspektive Johannes Hager*, Universität München Kurztext: Der Datenschutz in den sozialen Medien wirft eine Reihe von Problemen auf. Zum einen geht es um das Verhältnis des Datenschutzgesetzes zum Persönlichkeitsrecht; hier wird sich eine Kombinationslehre wie bei sonstigen besonderen Persönlichkeitsrechten – etwa dem Bildnisschutz – als überlegen erweisen. Die §§ 7 ff dTMG privilegieren die Provider in mehrfacher Hinsicht. Freilich bleibt deren Haftung oft unberührt. So kann der Content-Provider zur Verant- wortung gezogen werden auch wenn er sich fremde Nachrichten nur zu eigen macht. Der Host- Provider haftet ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts; auch treffen ihn eine Reihe von Prüfungs- pflichten. Entgegen der Auffassung des BGH ist er auch verpflichtet, den Namen des Content- Providers zu nennen. Schließlich kommt eine Haftung des Access-Providers in Betracht, wenn er die rechtswidrigen Inhalte wissentlich weiterleitet. Entgegen der Auffassung des EuGH besteht ein Gerichtsstand überall dort, wo sich die unerlaubte Handlung – die Verletzung des Persön- lichkeitsrechts – verwirklicht; sie ist nicht auf den Tatort und den Ort beschränkt, an dem sich das Opfer befindet. Schlagworte: Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, Gerichtsstand, Access-Provider, Content-Provider, Host-Provider. I. Einleitung Die sozialen Netzwerke haben in den letzten Jahren eine ungeahnte Entwicklung genommen. Im 4. Quartal 2016 hatte Facebook nach eigenen Angaben 1,86 Mrd Nutzer; einen belastbaren Beleg dafür gibt es allerdings nicht.1 Entsprechend groß ist auch das Potenzial der Schädigungsmög- lichkeit der Mitglieder. Ein Beispiel ist der Fall des syrischen Flüchtlings Anas Modamani, der – bekannt geworden durch das Foto mit der Kanzlerin Angela Merkel – sich in Facebook der Kam- pagne ausgesetzt sieht, er habe an schwersten Straftaten mitgewirkt, wie etwa dem Terroran- schlag in Brüssel.2 Die Verteidigung von Facebook ist eher matt. Es sei schwierig, die Löschung vorzunehmen; ein Argument, das angesichts eines Nettoertrags – nach Steuern – von 10,217 Mrd Dollar3 doch etwas verwundert. Das zweite Argument wirkt noch erstaunlicher. Man verfüge nicht über die spezielle Software, die das abermalige Hochladen bereits vorhandener verleumde- * Prof. Dr. Johannes Hager ist Universitätsprofessor an der Universität München (seit Ende März 2017 ist er pensio- niert). 1 Die Zahl stammt aus dem Jahresbericht von Facebook von 2016. 2 Vgl den Sachverhalt bei LG Würzburg 11 O 2338/16 UVR BeckRS 2017, 103822. 3 Die Zahl stammt aus dem Jahresbericht von Facebook von 2016.
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Austrian Law Journal Volume 2/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
108
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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