Page - 95 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2017
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ISSN: 2409-6911
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DOI: 10.25364/1.4:2017.2.4
www.austrian-law-journal.at
Fundstelle: Hager, Datenschutz in den sozialen Medien aus privatrechtlicher Perspektive, ALJ 2/2017,
95–104 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/ article/view/90).
Datenschutz in den sozialen Medien aus privatrechtlicher
Perspektive
Johannes Hager*, Universität München
Kurztext: Der Datenschutz in den sozialen Medien wirft eine Reihe von Problemen auf. Zum
einen geht es um das Verhältnis des Datenschutzgesetzes zum Persönlichkeitsrecht; hier wird
sich eine Kombinationslehre wie bei sonstigen besonderen Persönlichkeitsrechten – etwa dem
Bildnisschutz – als überlegen erweisen. Die §§ 7 ff dTMG privilegieren die Provider in mehrfacher
Hinsicht. Freilich bleibt deren Haftung oft unberĂĽhrt. So kann der Content-Provider zur Verant-
wortung gezogen werden auch wenn er sich fremde Nachrichten nur zu eigen macht. Der Host-
Provider haftet ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts; auch treffen ihn eine Reihe von PrĂĽfungs-
pflichten. Entgegen der Auffassung des BGH ist er auch verpflichtet, den Namen des Content-
Providers zu nennen. SchlieĂźlich kommt eine Haftung des Access-Providers in Betracht, wenn er
die rechtswidrigen Inhalte wissentlich weiterleitet. Entgegen der Auffassung des EuGH besteht
ein Gerichtsstand überall dort, wo sich die unerlaubte Handlung – die Verletzung des Persön-
lichkeitsrechts – verwirklicht; sie ist nicht auf den Tatort und den Ort beschränkt, an dem sich
das Opfer befindet.
Schlagworte: Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, Gerichtsstand, Access-Provider, Content-Provider,
Host-Provider.
I. Einleitung
Die sozialen Netzwerke haben in den letzten Jahren eine ungeahnte Entwicklung genommen. Im
4. Quartal 2016 hatte Facebook nach eigenen Angaben 1,86 Mrd Nutzer; einen belastbaren Beleg
dafür gibt es allerdings nicht.1 Entsprechend groß ist auch das Potenzial der Schädigungsmög-
lichkeit der Mitglieder. Ein Beispiel ist der Fall des syrischen Flüchtlings Anas Modamani, der –
bekannt geworden durch das Foto mit der Kanzlerin Angela Merkel – sich in Facebook der Kam-
pagne ausgesetzt sieht, er habe an schwersten Straftaten mitgewirkt, wie etwa dem Terroran-
schlag in Brüssel.2 Die Verteidigung von Facebook ist eher matt. Es sei schwierig, die Löschung
vorzunehmen; ein Argument, das angesichts eines Nettoertrags – nach Steuern – von 10,217 Mrd
Dollar3 doch etwas verwundert. Das zweite Argument wirkt noch erstaunlicher. Man verfĂĽge
nicht ĂĽber die spezielle Software, die das abermalige Hochladen bereits vorhandener verleumde-
* Prof. Dr. Johannes Hager ist Universitätsprofessor an der Universität München (seit Ende März 2017 ist er pensio-
niert).
1 Die Zahl stammt aus dem Jahresbericht von Facebook von 2016.
2 Vgl den Sachverhalt bei LG WĂĽrzburg 11 O 2338/16 UVR BeckRS 2017, 103822.
3 Die Zahl stammt aus dem Jahresbericht von Facebook von 2016.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 108
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal